Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.150/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_150/2017        

Urteil vom 7. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
Betriebe A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Meyer
und Advokatin Nadja Lüthi,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Stadler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
B.________ war seit 1987 zu 100 % und aufgrund der gesundheitlichen Folgen
eines im Jahre 1995 geschehenen Betriebsunfalles ab 2004 nur noch zu 50 % bei
den Betrieben A.________ als Mitarbeiter im Fahrdienstes angestellt. Wegen
Bedenken hinsichtlich der Fahrtauglichkeit des Arbeitnehmers, der ab 31. Mai
2013 ärztlich ausgewiesen vollständig arbeitsunfähig war, ordneten die Betriebe
A.________ eine Abklärung beim psychologischen Institut C.________ an. Laut
dessen Bericht vom 15. Oktober 2013 musste die Fahrtauglichkeit aktuell
verneint werden und B.________ sollte erst wieder im Fahrdienst beschäftigt
werden, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Monaten belegen könne, dass er
die ihn belastenden Umstände erfolgreich bewältigt und verarbeitet habe.
Diesfalls sei es vorstellbar, dass er den Fahrdienst wieder aufnehmen könne.
Aufgrund dieser Einschätzung wurde B.________ in einer Verweistätigkeit
eingesetzt. Mit Schreiben vom 27. März 2014 forderten die Betriebe A.________
B.________ auf, sich einer weiteren psychologischen Prüfung der
Fahrtauglichkeit zu unterziehen. Auf dessen Wunsch fanden in der Folge zunächst
von einer aussenstehenden Fachperson begleitete Gespräche zwischen den Parteien
zur Konfliktbewältigung statt. Am 18. August 2014 luden die Betriebe A.________
B.________ erneut zur Tauglichkeitsprüfung auf den 1. September 2014 beim
psychologischen Institut C.________ ein mit dem Hinweis, dass es sich dabei um
eine Weisung handle, deren Missachtung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen
führen könne. B.________ liess am 28. August 2014 mitteilen, während des von
ihm eingeleiteten Verfahrens bei der Aufsichtsbehörde werde er der Aufforderung
der Betriebe A.________ nicht nachkommen. Am 26. September 2014 eröffneten die
Betriebe A.________ dem Arbeitnehmer, dass gemäss § 34 Abs. 1 des
Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt (vgl. Systematische Gesetzessammlung
des Kantons Basel-Stadt, SG Nr. 160.100; im Folgenden: PG-BS) das
Arbeitsverhältnis aufgrund der 16 Monate dauernden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit von Gesetzes wegen und damit automatisch und ohne Kündigung
am 30. September 2014 enden werde. Auf das Begehren von B.________ erliessen
die Betriebe A.________ am 8. Juni 2015 eine entsprechende
Feststellungsverfügung. Den erhobenen Rekurs wies der Verwaltungsrat der
Betriebe A.________ mit Entscheid vom 7. März 2016 ab.

B. 
In teilweiser Gutheissung des hiegegen eingereichten Rekurses hob das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Verfügung vom 8. Juni 2015 auf;
den Antrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, wies es ab; auf
den Antrag, es sei der ausstehende Lohn nachzuzahlen, trat es nicht ein
(Entscheid vom 18. Januar 2017).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Betriebe
A.________ beantragen, unter Aufhebung des Entscheids des kantonalen Gerichts
sei die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
B.________ und das Appellationsgericht Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

D. 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 hat die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts
der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. 
Das vorliegende Verfahren wurde antragsgemäss mit Verfügung vom 8. Mai 2017
sistiert. Nachdem das Bundesgericht im Fall 8C_46/2017, in dem dieselbe
Rechtsfrage zu prüfen gewesen ist, mit heutigem Datum entschieden hat, kann
dieser Prozess fortgeführt werden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG. Der Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz erlassen und ist
nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm
liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG).
Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem
Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende
Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Die nach Art. 85 Abs.
1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu beachtende
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird mit dem ab 1. Oktober 2014
(Feststellungsverfügung der Betriebe A.________ vom 8. Juni 2015) bis zur
Einreichung des Rekurses beim kantonalen Gericht am 18. März 2016 entgangenen
Lohn erreicht, wie die Betriebe A.________ mit nicht zu beanstandender
Begründung vorbringen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) einzutreten.

3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art.
95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge
hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249).

4. 
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht § 34 Abs. 1 PG-BS mit der Marginalie
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität oder länger dauernder
Arbeitsverhinderung" in Verletzung von Bundesrecht ausgelegt hat. Nach dieser
Bestimmung endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn von Rentenzahlungen der Eidg.
IV., spätestens jedoch nach 16-monatiger ganzer oder teilweiser
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall im entsprechenden Umfang ohne
Kündigung. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen
zur Anwendung dieser Bestimmung lägen aufgrund der Akten an sich vor, indessen
könne die automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur in Fällen
erfolgen, wenn ein Anspruch auf Rentenzahlungen der Invalidenversicherung
bestünde. Sei ein solcher - wie hier - nicht gegeben und sei die arbeitnehmende
Person dennoch nach Ablauf der Sperrfrist von 365 Tagen gemäss § 37 PG-BS wegen
Krankheit und Unfall an der Ausübung der übertragenen Aufgaben ganz oder
teilweise verhindert, habe die Anstellungsbehörde eine Kündigung gemäss § 30
Abs. 2 lit. a PG-BS ("die Anstellungsbehörde kann nach Ablauf der Probezeit das
Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ganz
oder teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert ist") auszusprechen. Die
Betriebe A.________ bringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verstosse
angesichts des klaren Wortlauts von § 34 Abs. 1 PG-BS gegen den Grundsatz der
Gewaltenteilung und des Gesetzbindungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 BV
sowie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.

5.

5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind
auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine
klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 S.
11 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f. mit Hinweisen).

5.2. Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven
Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers
zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prinzips der Gewaltenteilung bestimmt nicht
allein die Gesetzesauslegung im herkömmlichen Sinn, sondern er führt darüber
hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden auf
den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung, indem ein vordergründig klarer
Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht
erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt
durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes
ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber
dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar
getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des
rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt,
sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der
herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Das
Gesetzesbindungspostulat schliesst für sich allein richterliche
Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus. Es begrenzt indes die
Zulässigkeit der Rechtsfindung contra verba aber secundum rationem (BGE 140 I
205 E. 6.2 S. 311 mit Hinweis; vgl. auch BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f. mit
Hinweisen).

6.

6.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die §§ 27 Abs. 1 lit. e ("Das
Arbeitsverhältnis endet durch Invalidität oder länger dauernde
Arbeitsverhinderung") und 34 Abs. 1 PG-BS seien im Zuge der Totalrevision des
kantonalen Pensionskassengesetzes (in Kraft gesetzt ab 1. Januar 2008) neu
gefasst worden. Nach der früheren Fassung von § 27 lit. e PG-BS habe das
Arbeitsverhältnis mit der Invalidität der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
geendet; alt§ 34 Abs. 1 PG-BS habe dies dahingehend konkretisiert, dass das
Arbeitsverhältnis mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse im
entsprechenden Umfang endete, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden
musste.
Gemäss Ratschlag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Nr. 05.1314.01 vom
29. August 2006 zur Totalrevision des Pensionskassengesetzes sollten die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass überhaupt eine Rente der
Pensionskasse bezogen werden könne; denn dies sei nach dem revidierten
Pensionskassengesetz erst möglich, wenn kein Lohn oder anderweitiger Ersatz
mehr ausbezahlt werden müsse. Das unbeendete Arbeitsverhältnis hätte dem Beginn
der Rente der beruflichen Vorsorge im Wege gestanden und umgekehrt das
Arbeitsverhältnis mangels Rentenbezugs nicht enden können. Im Gegensatz zum
alten Recht knüpfe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an den
Bezug einer Rente der beruflichen Vorsorge, sondern an den Beginn von
Rentenzahlungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Ziel der neuen
Regelung sei damit offensichtlich die Koordination von "Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" und "Berentung durch die berufliche Vorsorge" gewesen.
Der neue Gesetzestext der §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG-BS gehe deutlich
über diese gesetzgeberische Absicht hinaus, indem nicht bloss bei Vorliegen
einer Invalidität, welche im entsprechenden Umfang Anspruch auf eine
Invalidenrente verschaffe, sondern auch bei einer länger dauernden
Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis automatisch enden solle. Im Übrigen
habe es im Grossen Rat zur Änderung des PG-BS im Rahmen der
Pensionskassenrevision keine Wortmeldungen gegeben.
Weiter hat das kantonale Gericht in systematischer Hinsicht erwogen, je nach
Auslegung des § 34 Abs. 1 PG-BS verändere sich die praktische Relevanz der
Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS (vgl. den in E. 3 hievor
zitierten Wortlaut dieser Bestimmung). Die zitierten Materialien wiesen
jedenfalls nicht darauf hin, dass ein neuer, eigenständiger Beendigungsgrund
(Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen Arbeitsverhinderung)
eingeführt werden sollte. § 34 Abs. 1 PG-BS sei einzig im Rahmen der
Totalrevision des Pensionkassengesetzes geändert worden, weshalb insoweit auf
Kontinuität mit dem bisherigen Recht, mithin auf denselben normativen Gehalt zu
schliessen sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine
Regelung einführen wollte, gemäss welcher der Bezug von Invalidenleistungen
wegen der üblichen langen Dauer der invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
praktisch vollständig verdrängt werde. Auch aus diesem Blickwinkel her
betrachtet erscheine die Neufassung von § 34 Abs. 1 PG-BS ausschliesslich als
Koordinationsnorm.
Schliesslich hat das kantonale Gericht erwogen, es sei unklar, ob sich § 34
Abs. 1 PG-BS einzig auf die Arbeitsverhinderung im angestammten Beruf oder auch
auf eine Verweistätigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG beziehe. Die Betriebe
A.________ schienen in casu allein vom Grad der ärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit auszugehen, trügen aber weder der seit dem 29. April 2015
bloss zu 25 % fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit noch der vollumfänglichen
Verhinderung in der bisherigen Beschäftigung Rechnung. Es sei nicht restlos
geklärt, auf welche konkreten Arbeitsverrichtungen sich die ärztlichen Atteste
bezögen. Diese Unklarheit könne im Zusammenhang mit der ohne jeden
rechtsgestaltenden Akt eintretenden gänzlichen oder teilweisen automatischen
Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses nicht
hingenommen werden. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV und § 5 Abs. 1 der
Kantonsverfassung (KV) enthaltenden Legalitätsprinzips folge, dass Rechtssätze,
auf die sich eine Verfügung stütze, hinreichend bestimmt sein müssten. Für
Rechtssätze, die ohne weitere Verfügung unmittelbar zu einer rechtsgestaltenden
Wirkung führen sollen, gelte dies umso mehr. Das Gesetz müsse so präzise
formuliert sein, dass die Einzelnen ihr Verhalten danach richten und die Folgen
der Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts mit einem den Umständen
entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (mit Hinweis auf HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N. 342
f.). Insgesamt sei festzustellen, dass die Anstellungsbehörde nach Ablauf der
Sperrfrist gemäss § 37 PG-BS von 365 Tagen über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gemäss § 30 Abs. 1 lit. a PG-BS (mit der Marginalie
"Ordentliche Kündigung") zu entscheiden habe.

6.2. Die Betriebe A.________ bringen vor, das kantonale Gericht negiere in
willkürlicher Weise die in den neugefassten §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1
PG-BS klar zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, wonach unstreitig
alternativ an die zwei Tatbestandsmerkmale - Invalidität oder länger dauernde
Arbeitsverhinderung - die Rechtsfolge der automatischen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses geknüpft sei. Es taxiere den Auflösungsgrund nach
16-monatiger Arbeitsverhinderung als überflüssige, vom Gesetzgeber nicht
gewollte Alternative. Für diese Annahme begnüge es sich mit der Feststellung,
die Materialien wiesen jedenfalls nicht darauf hin, dass ein neuer
eigenständiger Beendigungsgrund habe eingeführt werden sollen. Damit übersehe
es, dass der von ihm als massgeblich bezeichnete Zweck von § 34 Abs. 1 PG-BS
gerade auch mit der 16-Monate-Regel verfolgt werde. Diese Frist lehne sich
gemäss Ratschlag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 29. August
2006 an die bisherigen Kündigungsmöglichkeiten an. Der Konzeption des
Gesetzgebers liege auch die Überlegung zugrunde, dass die arbeitnehmende Person
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von 16 Monate in der Regel
noch Ansprüche auf Lohnfortzahlung bzw. auf Lohnersatzzahlungen habe. Weiter
machen die Betriebe A.________ geltend, im Ratschlag werde ausgeführt, die
"vorzeitige (n) Auflösung" nach Zusprechung einer IV-Rente vor Ablauf der 16
Monate dürfte "in der Praxis äusserst selten vorkommen." Also sei sich der
Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen, dass das erstgenannte Tatbestandselement
von § 34 Abs. 1 PG-BS praktisch weitgehend wirkungslos bleiben würde. Klar
falsch sei demnach die Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht davon auszugehen
sei, der Gesetzgeber habe eine Regelung einführen wollen, in welcher der Bezug
von Invalidenleistungen wegen der üblichen Dauer der IV-Verfahren praktisch
vollständig verdrängt werde. Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass das
kantonale Gericht seine subjektiven Vorstellungen über die klaren
gesetzgeberischen Vorgaben stelle.

6.3.

6.3.1. Aufgrund der Vorbringen der Betriebe A.________ sind keine triftigen
Gründe ersichtlich, die die Erwägungen des kantonalen Gerichts und sein
Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu z.B. Urteil
5P.209/2003 vom 9. September 2003 E. 3 ff.). Prozessthema bildet in erster
Linie die Frage, ob der kantonale Gesetzgeber im Zuge der Totalrevision des
kantonalen Pensionskassengesetzes mit der Neuformulierung der §§ 27 Abs. 1 lit.
e und 34 Abs. 1 PG-BS im Vergleich zu dem nicht geänderten § 37 PG-BS mit der
Marginalie "Kündigung zur Unzeit" und mit dem Text "Im Falle der
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gilt eine Sperrfrist von 365
Tagen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die
Kündigung zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit sinngemäss Anwendung." schaffen
wollte. Nach dem Wortlaut des Ratschlages des Regierungsrates des Kantons
Basel-Stadt lag seine Absicht entgegen der Darlegungen der Betriebe A.________
einzig darin, das für die vom Kanton angestellten Personen geltende
Pensionskassengesetz an die bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss ATSG und IVG
anzupassen. Dazu hielt er unter anderem fest, abzulösen sei der aufgrund von
früheren beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegte Invaliditätsbegriff, der
allein auf der Dienstunfähigkeit beruht habe. Gemäss dem neuen Gesetz sei eine
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit Grundlage für eine
leistungsbegründende Invalidität. Die Anspruchsvoraussetzungen würden somit
kompatibel mit dem BVG, das sich auf den Invaliditätsbegriff der
Eidgenössischen Invalidenversicherung abstütze. Mit dieser klaren Formulierung
bekannte sich der Regierungsrat, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen
ist, auch zu Art. 6 ATSG mit der Marginalie "Arbeitsunfähigkeit", nach dessen
Satz 2 bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Das kantonale Gericht hat demnach zu
Recht darauf hingewiesen, dass § 34 Abs. 1 PG-BS insoweit unklar ist, zumal
nach Abs. 2 dieser Bestimmung das Arbeitsverhältnis bei der Zusprechung einer
Invalidenrente den neuen Umständen anzupassen ist. Schon aus diesem Grunde ist
wenig nachvollziehbar, weshalb der Tatbestand gemäss § 37 PG-BS (mit der
Marginalie "Kündigung zur Unzeit") im Rahmen der Revision des kantonalen
Pensionskassengesetzes mit der Neufassung von § 34 Abs. 1 PG-BS quasi ausser
Kraft gesetzt werden sollte.

6.3.2. Den insgesamt betrachtet nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen
Erwägungen ist beizufügen, dass die betroffene Person mit dem Rekurs gegen eine
gestützt auf § 34 Abs. 1 PG-BS getroffene Feststellungsverfügung einzig geltend
machen könnte, die Frist von 16 Monaten sei noch nicht abgelaufen oder sie sei
nicht wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert
gewesen. Einen Anspruch auf Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und b PG-BS
("Die Anstellungsbehörde setzt eine Abfindung fest: a) im Falle einer Kündigung
wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a); b) wenn
die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs gemäss § 30 Abs. 2 lit. b) nicht
möglich ist.") könnte die arbeitnehmende Person, wird § 34 Abs. 1 PG-BS im
Sinne der Betriebe A.________ ausgelegt, prozessual nicht durchsetzen können.
Dass dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, der allein das
kantonale Pensionskassengesetz revidieren wollte, ist aus den Materialien nicht
ersichtlich. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Beschwerde zutreffend
ausführt, hat der Regierungsrat im Ratschlag eine automatische Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr
bezog er sich im Kontext mit den bisherigen Kündigungsmöglichkeiten bei
Arbeitsverhinderung auf § 37 PG-BS, der vorbehalten bleibe. Das kantonale
Gericht erläutert dazu, dass eine automatische Beendigung des
Arbeitsverhältnisses weder von den Sozialpartnern noch von den politischen
Lagern im Grossen Rat thematisiert worden sei. Von einer klaren und
praktikablen Lösung des Gesetzgebers, wie von den Betrieben A.________
angenommen, kann auch unter diesem gesetzessystematischen und historischen
Blickwinkel betrachtet, nicht die Rede sein.

6.3.3. Weiter machen die Betriebe A.________ geltend, die vorinstanzliche
Lösung sei in sich unlogisch. So halte das kantonale Gericht fest, die
automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolge, wo Ansprüche auf
Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Umfang des festgestellten
rentenbegründenden Invaliditätsgrades bestünden. Dem sei entgegenzuhalten, dass
der rentenbegründende Invaliditätsgrad in der ersten und der zweiten Säule
unterschiedlich ausfallen könne (im Bereich des IVG ab 40 %, im Bereich der
Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt ab 25 %). Beispielsweise bestünde bei
einem Invaliditätsgrad von 30 % Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse. Der
zu deren Ausrichtung notwendigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses stünde dann
aber der fehlende Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entgegen.
Das kantonale Gericht bringt in der Vernehmlassung vor, die aufgeworfene Frage
sei nicht zu prüfen gewesen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was die Betriebe
A.________ aus dieser weiteren Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung für die
integrale Anwendbarkeit der automatischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gemäss § 34 Abs. 1 PG-BS ableiten möchte. Dem hat das Bundesgericht nichts
beizufügen.

7.

7.1. Die Betriebe A.________ bringen schliesslich eventualiter vor, die
Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Streitgegenstand bildende
Auflösungsverfügung in eine Kündigungserklärung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS
zu konvertieren gewesen sei. Sie sei - in Abwägung der unverzüglichen Geltung
der teleologisch reduzierten Norm und im Vertrauen an die Geltung der Norm -
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 BV gehalten gewesen, die Wirkung
ihrer teleologischen Reduktion in casu auf die Rechtsfolge einer ordentlichen
Kündigung zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2014 zu beschränken.

7.2. Das kantonale Gericht bringt in der Vernehmlassung zur Beschwerde vor, die
Betriebe A.________ hätten die verlangte Konversion im vorinstanzlichen
Verfahren nie geltend gemacht. Sie wäre von ihr aber in analoger Anwendung der
Rügeobliegenheiten gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) im Rahmen der
Vernehmlassung gemäss § 23 Abs. 2 VRPG zumindest zu behaupten gewesen. Somit
sei eine ordentliche Kündigung gemäss § 30 PG-BS nicht Streitgegenstand des
Verfahrens und vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen gewesen.

7.3. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Daher ist der
Antrag der Betriebe A.________, die Sache sei an die Vorinstanz mit der
Anweisung zurückzuweisen, die von ihr festgestellte Rechtsfolge unter dem
Blickwinkel einer ordentlichen Kündigung zu beurteilen, nicht einzutreten.

8. 
Die Gerichtskosten werden den Betrieben A.________ als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben den Beschwerdegegner angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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