Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.149/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_149/2017

Urteil vom 17. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

 Arbeitslosenkasse SYNA,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Nichteintretensbeschluss des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz auf den bei ihr vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelf
mit der Begründung nicht eintrat,
- die Verwaltung könne nicht dazu verhalten werden, über bereits rechtskräftig
Entschiedenes erneut zu befinden, ausser es lägen Revisionsgründe im Sinne von
Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war; nicht zu verwechseln mit neuen
juristischen Erkenntnissen);
- der Beschwerdeführer um Überprüfung der mit Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2015 bereits rechtskräftig entschiedenen
Frage des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aus der
Arbeitslosenversicherung ersucht, ohne dass solche Revisionsgründe vorlägen;
-es damit im Ermessen der Beschwerdegegnerin stand, auf das bereits
rechtskräftig Entschiedene allenfalls auf dem Wege der Wiedererwägung
zurückzukommen;
- diese indessen darauf verzichtete, was mangels gerichtlich durchsetzbaren
Anspruchs auf Wiedererwägung zu einem Nichteintreten auf eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde führt;

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den Geschehensablauf seit der
Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 29. Oktober 2013 bis zum vorinstanzlichen
Nichteintreten einlässlich schildert, ohne indessen auch nur ansatzweise
aufzuzeigen, inwiefern dem vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften
soll; lediglich der Verwaltung fehlende Flexibilität vorzuwerfen, reicht nicht
aus,
dass die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach
Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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