Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.148/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_148/2017        

Urteil vom 19. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ war seit 1. Februar 2001 Chefverkäuferin bei der
B.________ SA. Am 21. März 2007 meldete sie sich wegen Bandscheibenbeschwerden
bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. Dezember
2012 verneinte diese den Rentenanspruch der Versicherten, da der
Invaliditätsgrad nur 22 % betrage. Dagegen erhob A.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und legte unter anderem das
Schreiben mit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin
vom 27. Oktober 2012 per 31. Januar 2013 auf. In Gutheissung der Beschwerde hob
das kantonale Gericht die Verfügung auf; es wies die Sache an die IV-Stelle
zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu
verfüge (Entscheid vom 10. Juli 2013).
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten
der Medizinischen Abklärungsstelle ZVMB GmbH (MEDAS) Bern, Bern, vom 2. Mai
2014 ein. Mit Verfügung vom 1. September 2016 verneinte sie den Rentenanspruch,
da der Invaliditätsgrad von Oktober 2006 bis April 2012 lediglich 30 % und ab
Mai 2012 35 % betragen habe.

B. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 20. Januar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr rückwirkend seit
dem frühestmöglichen Rentenbeginn eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe,
mindestens jedoch eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner sei ihr die
teilweise resp. hälftige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund
dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um
Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).

2. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.1
f. S. 194 f.), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die
Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 1.
September 2016 bestätigte.
Das kantonale Gericht bestimmte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2. Mai 2014. Demnach sei sie in der
angestammten Tätigkeit als Verkäuferin mit unterstellten Arbeitskräften (60 %
Verkauf, 40 % Bürotätigkeit), die als überwiegend körperlich leichte,
angepasste Tätigkeit zu bewerten sei, aufgrund des Rückenleidens rein somatisch
ganztägig arbeitsfähig. Es bestehe eine lediglich leichte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit um maximal 30 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs. Eine
dem Fähigkeitsprofil entsprechende Verweisungstätigkeit sei ihr ganztägig
zumutbar mit einer leichten Leistungsminderung von maximal 25 %. Dies sei
unbestritten. In Bezug auf die im Wesentlichen einzig streitigen erwerblichen
Aspekte erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin mache geltend, wie für die
Periode ab Mai 2012 sei auch für diejenige ab Oktober 2006 bis April 2012 von
einem nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für
Statistik bemessenen Invalideneinkommen auszugehen, aber nicht vom
Anforderungsniveau 3. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhalte, könne
letztlich offenbleiben. Denn da sie in der angestammten Tätigkeit zu 70 %
arbeitsfähig sei, werde bereits im Sinne eines "Prozentvergleichs" der
rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Hinzu komme, dass
die Versicherte die Stelle bei der B.________ SA nicht aus gesundheitlichen
Gründen, sondern aufgrund eines Arbeitsplatzkonflikts bzw. aufgrund einer
Umstrukturierung des Unternehmens nach dem Verkauf einer Betriebsstätte
verloren habe. Gegen einen krankheitsbedingten Stellenverlust spreche auch,
dass sie ihren Arbeitsplatz nach der im Jahre 2005 eingetretenen Erkrankung bis
31. Januar 2013 habe behalten können. Unter diesen Umständen wäre mithin auch
beim Valideneinkommen vom LSE-Tabellenlohn auszugehen, wobei mit Blick auf das
Zumutbarkeitsprofil sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen
letztlich auf Grundlage desselben Tabellenlohns festzusetzen wären, sodass
ebenfalls ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultierte.
Demnach habe die IV-Stelle den Rentenanspruch zu Recht verneint.

4. 
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen
Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 %
betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_759/2016 vom 29. Dezember
2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V
135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil
9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5. 
Die Beschwerdeführerin legt einen Bericht der B.________ SA vom 12. Februar
2017 auf. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen
Gerichtsentscheid entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteil 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E.
5.3).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit diesem Bericht liege ein
Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, kann sie daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Denn eine Partei, die vor Abschluss des
bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der Anlass zur Revision
des angefochtenen Entscheides geben kann, hat ein entsprechendes Gesuch bei der
Vorinstanz zu stellen. Ebenso hat sie um Sistierung des Verfahrens bis zum
Revisionsentscheid zu ersuchen. Urteilt das Bundesgericht vorher materiell über
die Beschwerde, ist eine Revision des vorinstanzlichen Entscheids
ausgeschlossen (Art. 125 BGG; BGE 138 II 386 E. 6 und 7 S. 389 ff.). Die
Beschwerdeführerin macht aber weder geltend, gegen den angefochtenen Entscheid
eine kantonale Revision erhoben zu haben oder dies zu beabsichtigen, noch
verlangt sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Urteil
8C_706/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.2).

6.

6.1. Die gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2. Mai 2014 ergangenen
vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sind nicht zu beanstanden und werden von ihr auch nicht substanziiert
bestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen. Gestützt hierauf war ihr
die angestammte Tätigkeit ab dem Jahr 2005 ganztags zumutbar, wobei ihre
Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs um maximal 30 %
reduziert war (betreffend ihre vorübergehende höhere Arbeitsunfähigkeit vgl. E.
6.3 hiernach).

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin war bis 31. Januar 2013 bei der B.________ SA
angestellt; ihr letzter effektiver Arbeitstag in diesem Betrieb war am 7. April
2012. Mit Blick auf den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich
bringt sie vor, gestützt auf die Lohndaten der Arbeitgeberin sei das
Valideneinkommen mit Fr. 70'554.- zu veranschlagen, wie es die IV-Stelle getan
habe. Bezüglich des Invalidenlohns macht sie unter anderem unter Berufung auf
den Bericht der B.________ SA vom 12. Februar 2017 geltend, sie sei in diesem
Betrieb nicht leistungs- und marktkonform entlöhnt worden. Sie habe aufgrund
ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit lediglich ein Invalideneinkommen von
50 % bezogen; der Rest sei ihr vom Arbeitgeber als Darlehen gewährt worden.
Demnach sei beim Invalideneinkommen nicht nur für die Zeit ab Mai 2012, sondern
auch für den Zeitraum ab Oktober 2006 bis April 2012 auf die LSE 2012, TA1,
abzustellen. Dies führe bei der angestammten Tätigkeit zu Ziff. 47,
Anforderungsniveau 2 für Frauen, oder bei einer angepassten
Verweisungstätigkeit zum "Total" für Frauen.

6.2.2. Abgesehen davon, dass der angerufene Bericht vom 12. Februar 2017
unbeachtlich ist (siehe E. 5 hiervor), sind die Einwände der Beschwerdeführerin
auch materiell nicht stichhaltig.
Hinsichtlich des Valideneinkommens hat das kantonale Gericht richtig erkannt,
dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle aufgrund des
Kündigungsschreibens vom 27. Oktober 2012 per 31. Januar 2013 wegen einer
Umstrukturierung des Unternehmens nach dem Verkauf einer Betriebsstätte verlor.
Sie wäre somit auch ohne ihren Gesundheitsschaden nicht mehr dort erwerbstätig.
Soweit sie unter Anrufung des Berichts der B.________ SA vom 12. Februar 2017
Gegenteiliges vorbringt, ist dies unzulässig (vgl. E. 5 hiervor). Demnach kann
nicht mehr vom Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden. Das Valideneinkommen
ist somit - dem kantonalen Gericht folgend - gestützt auf den LSE-Tabellenlohn
zu ermitteln (vgl. SVR 2015 IV Nr. 8 S. 23, 9C_378/2014 E. 4.3.1; Urteil 8C_741
/2016 vom 3. März 2017 E. 6).
Wie es die Beschwerdeführerin verlangt, hat das kantonale Gericht das
Invalideneinkommen auch für die Zeit bis April 2012 aufgrund der LSE-Tabelle
bestimmt. Da ihr die angestammte Tätigkeit bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit
zumutbar ist (siehe E. 6.1 hiervor), sind aber Validen- und Invalideneinkommen
ausgehend vom selben LSE-Tabellenlohn zu berechnen. Demnach hat das kantonale
Gericht nicht Bundesrecht verletzt, wenn es gestützt auf diesen Vergleich einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ermittelte. Denn Gründe für
einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn sind nicht ersichtlich (vgl. E.
4hiervor). Insbesondere ist kein Teilzeitabzug vorzunehmen, da der
Beschwerdeführerin die 70%ige Arbeitsfähigkeit vollschichtig zumutbar ist bei
vermehrtem Pausenbedarf (vgl. E. 6.1 hiervor; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/
2014 E. 9.2; Urteil 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2).

6.3. Selbst wenn das Valideneinkommen für die Dauer der Anstellung der
Beschwerdeführerin bei der B.________ SA bis 31. Januar 2013 auf Fr. 70'554.-
veranschlagt würde, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn
aufgrund ihrer 70%igen Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit hatte sie einen
entsprechenden Lohnanspruch, was einen Rentenanspruch ausschliesst.
Soweit die Beschwerdeführerin gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 2. Mai 2014 ab 12.
Februar 2008 bis 11. Mai 2008 und ab 18. April 2012 bis 31. Januar 2013 zu 100
% sowie ab 1. Februar 2013 bis 9. Februar 2013 zu 50 % arbeitsunfähig war,
konnte daraus kein Rentenanspruch entstehen. Denn damit war sie nicht während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und
danach weiterhin in mindestens gleichem Ausmass invalid (Art. 28 Abs. 1 lit. b
und c IVG; vgl. auch Urteil 8F_1/2017 vom 10. März 2017 E. 3.2.3).

6.4. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie Validen- und
Invalideneinkommen rechnerisch richtig zu berechnen seien, sind somit nicht
stichhaltig.

6.5. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE
138 I 232 E. 5.1 S. 237) liegt entgegen der Beschwerdeführerin nicht vor.
Hievon abgesehen reicht es nicht aus, eine solche Verletzung zu rügen, ohne
zugleich aufzuzeigen, inwiefern das nicht Erörterte von entscheidwesentlicher
Bedeutung gewesen sein soll. Da von weiteren Abklärungen keine
entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz
darauf zu Recht. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61
lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf
Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017 E. 7.4).

7. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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