Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.147/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_147/2017        

Urteil vom 2. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1967 geborene A.________ war als Verkäuferin der B.________ AG bei der
Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 21. Oktober 1994 einen
Verkehrsunfall erlitt: Der Lenker des Fahrzeugs, in dem sich die Versicherte
befand, bemerkte auf einer Autobahn zu spät einen Stau und fuhr auf das
hinterste Fahrzeug am Kolonnenende auf. Die Elvia anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Nachdem bei den medizinischen Abklärungen als
Zufallsbefund eine beginnende, unfallfremde Multiple Sklerose festgestellt
worden war, bestätigte die Elvia mit Verfügung vom 24. August 1998 einen
Vergleich und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 1998 eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse
von 25 % zu.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 und Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013
hob die Allianz die laufende Invalidenrente revisionsweise per 28. Februar 2013
auf. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Kantonsgericht
Luzern mit Entscheid vom 28. August 2014 in dem Sinne gut, als es zwar einen
Revisionsgrund bejahte, die Sache jedoch zu weiteren medizinischen Abklärungen
an die Allianz zurückwies. Auf die von der Allianz hiegegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_699/2014 vom 12. Dezember 2014 nicht ein.
Daraufhin stellte die Allianz ihre Leistungen mit Verfügung vom 14. April 2015
und Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 per 28. Februar 2013 ein, da der
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1994 und den
über den 28. Februar 2013 hinaus bestehenden Beschwerden nicht adäquat und
damit nicht rechtsgenüglich sei.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 31. Januar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide auch für die Zeit über den 1. März 2013 hinaus eine
Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen.
Während die Vorinstanz und die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2017 hält A.________ an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die revisionsweise
Einstellung der laufenden Invalidenrente der Unfallversicherung per 28. Februar
2013 bestätigt hat.

3.

3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl.
auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich
unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es
sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 111 f.).

3.2. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben.
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren
Hinweisen). Nach einem unlängst ergangenen Urteil des Bundesgerichts (vgl.
Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1) besteht kein Grund, bezüglich der
Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als
einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130
ein gewisses zeitliches, dynamisches Element zukommt, so dass diese sich durch
Zeitablauf ändern können. Insofern kann nicht von einem zeitlich
abgeschlossenen Sachverhalt ausgegangen werden, der einer neuerlichen
Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens entzogen bliebe (vgl. BGE 136 V
369 E. 3.1 S. 373 f.) Damit ist zugleich gesagt, dass die Prüfung der
Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen
Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 28. August 2014 gestützt
auf das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM)
vom 26. Oktober 2012 einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bejaht. Die
Beschwerdeführerin rügt zwar an sich zulässigerweise (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG)
das Fehlen eines Revisionsgrundes, legt indessen nicht in einer Art. 42 Abs. 2
BGG genügenden Weise dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss auf einer
falschen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder Bundesrecht verletzen sollte.
Somit ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.

4.2. Liegt demnach ein Revisionsgrund vor, so ist, wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, der Rentenanspruch und damit auch die Adäquanz des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geltend
gemachten Beschwerden für die Zukunft neu zu prüfen. Dabei ist unbestritten,
dass in der Zeit ab 1. März 2013 zwar noch natürlich kausale, jedoch keine im
Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen
bestanden haben. Aufgrund des Unfallmechanismus und der sofort aufgetretenen
intensiven lokalen Schmerzen an der Halswirbelsäule rechtfertigt es sich
hiebei, auf die Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109)
abzustellen.

5. 

5.1. Die bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigende Schwere des Unfalles
(vgl. E. 3.1 hievor) ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den
sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07
E. 3.1). Die vorinstanzliche Qualifikation des Ereignisses vom 21. Oktober 1994
als im engeren Sinne mittelschwerer Unfall ist insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich aufgrund der Position des von der
Versicherten benutzten Wagens um eine Frontalkollision handelte, nicht zu
beanstanden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges ist somit dann zu bejahen,
wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt)
erfüllt sind (vgl. Urteil 8C_899/2013 vom 14. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen).
Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) :

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

5.2. Das kantonale Gericht hat offengelassen, ob das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachtet
werden kann. Der Versicherten wurde jedoch ab 1. Oktober 1998 bis 28. Februar
2013, mithin während fast fünfzehn Jahren, eine Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % ausgerichtet. Mit der Zusprache der Rente ging eine
implizite Anerkennung einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit einher, so dass
von ihr nach Rentenzusprache keine besonderen Anstrengungen, die
Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, mehr verlangt werden können. Das Kriterium
ist daher zumindest in seiner einfachen Form zu bejahen.

5.3. In ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 anerkannte die
Beschwerdegegnerin das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der
erheblichen Komplikationen, da die Multiple Sklerose zu einem protrahierten
Heilungsverlauf geführt hatte. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist
dies nicht zu beanstanden. Daran vermag auch insbesondere der Umstand nichts zu
ändern, dass die Multiple Sklerose vorliegend unbestrittenermassen nicht
unfallkausal ist; eine Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen
Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflusst
und muss als solcher selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein. Da hier
der Gesundheitsschaden, dessen Abheilung durch die Multiple Sklerose ungünstig
beeinflusst worden ist, durch das Unfallereignis verursacht wurde, ist dieses
Kriterium zu bejahen.

5.4. Beim Kriterium der erheblichen Beschwerden ist entgegen den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin nicht bloss das Leiden der Versicherten bis zum 1.
Oktober 1998, sondern jenes bis zum 28. Februar 2013 zu berücksichtigen (vgl.
E. 3.2 hievor). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium, jedenfalls in seiner
einfachen Form, ohne weiteres zu bejahen. Ob es aufgrund der jahrzehntenlangen
Persistenz der Beschwerden gar in seiner ausgeprägten Form gegeben wäre,
braucht nicht näher geprüft zu werden, da damit bereits drei und damit eine
hinreichende Anzahl Kriterien in ihrer einfachen Form gegeben sind, um die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen. Aus demselben Grund kann auch
offenbleiben, ob das kantonale Gericht die übrigen vier Kriterien zu Recht
verneint hat.

5.5. Auch die in der Zeit ab 28. Februar 2013 noch bestehenden organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen sind somit als adäquat kausal durch den
Unfall verursacht zu betrachten. Der Rentenanspruch über diesen Tag hinaus kann
demnach nicht unter Hinweis auf eine fehlende Adäquanz verneint werden.
Entsprechend sind der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 und der
kantonale Gerichtsentscheid vom 31. Januar 2017 aufzuheben. In diesem Rahmen
ist die Beschwerde gutzuheissen. Entgegen dem Antrag der Versicherten folgt
daraus indessen noch nicht zwingend ein Rentenanspruch über den 28. Februar
2013 hinaus. Die Beschwerdegegnerin wird vielmehr - unter Berücksichtigung des
kantonalen Gerichtsentscheides vom 28. August 2014 und der Vorgaben gemäss der
zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) - die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und über den Rentenanspruch ab 28. Februar
2013 neu zu entscheiden haben.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs.
1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 31. Januar 2017 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Sache
wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den
Rentenanspruch ab 28. Februar 2013 neu entscheide. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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