Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.146/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_146/2017        

Urteil vom 7. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 4. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ bezog vom 1. September bis 30. November 2008 eine
Dreiviertelsrente und vom 1. Dezember 2008 bis 31. August 2009 eine halbe Rente
der Invalidenversicherung (Verfügung vom 29. Dezember 2010). Am 14. Juli 2013
meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche
Abklärungen und liess insbesondere von der ABI (Ärztliches
Begutachtungs-Institut GmbH) ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches
am 10. November 2014 erstattet wurde. Vom 13. Oktober 2014 bis zum 5. Juni 2015
unterzog sich die Versicherte in der Klinik B.________ einer teilstationären
psychiatrischen Behandlung (Austrittsbericht vom 29. Mai 2015). Als Massnahme
der Frühintervention übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Weiterbildung
zur Arzt- und Spitalsekretärin, welche die Versicherte vom 17. August 2015 bis
9. August 2016 absolvierte. Am 22. und 28. September 2015 wurde die Versicherte
psychiatrisch begutachtet (Gutachten Dr. med. C.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2015). Mit Mitteilung vom 4.
Januar 2016 wurde ihr Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen gewährt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2016 eine
Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und eine befristete ganze
Rente vom 1. Januar bis 30. September 2015 zu.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Januar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte
beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides ab dem 1.
Januar 2014 rückwirkend eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei ihr vom
1. Januar 2014 bis 30. September 2015 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2015
eine unbefristete Viertelsrente auszurichten; subeventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zur Einholung eines multidisziplinären Obergutachtens
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung
erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes
beziehungsweise der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund dieser Berichte
gerichtlich festgestellte Gesundheitslage beziehungsweise Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397 f.; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V
254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung
zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen
weitergehenden, insbesondere über den 30. September 2015 hinausgehenden
Rentenanspruch der Versicherten verneinte. Zu prüfen ist, ob das kantonale
Gericht auf die vorhandenen medizinischen Grundlagen zwecks Beurteilung der
Invalidität abstellen durfte und ob der Einkommensvergleich korrekt
durchgeführt wurde.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht stellte im Wesentlichen gestützt auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16. November 2015 fest,
die Versicherte sei in psychischer Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit als
Pflegefachfrau - wegen der damit verbundenen zeitweiligen Führungsaufgaben - zu
30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, in angepassten Tätigkeiten ohne
Vorgesetztenfunktion aber voll arbeitsfähig. In somatischer Hinsicht bestehe
gemäss der Einschätzung der ABI-Gutachter vom 10. November 2014 in der
angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; für körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ohne
die Notwendigkeit von Überkopfarbeiten und ohne regelmässiges Heben, Stossen,
Ziehen und Tragen von Lasten über Taille grösser als 10 bis 15 kg und mit der
Möglichkeit von regelmässigen Positionswechseln in Bezug auf das Achsenskelett
bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.2. 

4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in medizinisch-psychiatrischer Hinsicht,
dass sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf
das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16.
November 2015 stütze. Die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens stünden aber im
Widerspruch zu den Ergebnissen des ABI-Gutachtens vom 10. November 2014,
welches aus psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten, welche keine hohen
Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen und in überschaubarem
Rahmen durchgeführt werden können, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festlege.
Weil der Aufenthalt in der Klinik B.________ vom 13. Oktober 2014 bis zum 5.
Juni 2015 gemäss den beiden Berichten dieser Klinik nicht zu einer wesentlichen
Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten geführt habe, sei der
Schluss des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C.________, in einer
angepassten Tätigkeit bestehe ein 100%ige Arbeitsfähigkeit, nicht
nachvollziehbar.

4.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des
Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Eine abweichende
fachärztliche Beurteilung allein genügt nicht, um den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens entscheidend zu mindern. Weiter kommt es im Rahmen der
Invaliditätsbemessung jedenfalls im psychiatrischen Kontext grundsätzlich nicht
auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung
auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der
psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (SVR 2017 IV Nr.
5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 mit Hinweisen). Schliesslich kann die
psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen; sie eröffnet der sachverständigen Person deshalb praktisch immer
einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen
möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren
sind (vgl. statt vieler Urteil 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).

4.2.3. Das kantonale Gericht begründet ausführlich und nachvollziehbar, weshalb
es dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ Beweiswert zuerkennt.
Es weist unter anderem zu Recht darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter
des ABI, welcher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit feststellte, im damaligen
Zeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung
diagnostizierte, welche als wesentlicher Grund für die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit angeführt worden war. Dr. med. C.________ konnte seinerseits
nur noch die Diagnose einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden
depressiven Störung stellen, was eine unterschiedliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit erklärt. Das kantonale Gericht weist in diesem Zusammenhang
auch daraufhin, dass die Ärzte der Klinik B.________ im Austrittsbericht von
einer leichten Episode der depressiven Störung ausgehen, was für die Annahme
einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der
ABI-Begutachtung und der Begutachtung durch Dr. med. C.________ spricht. Eine
solche durfte denn auch erwartet werden, hatte sich doch die Versicherte der
von den ABI-Gutachtern empfohlenen halbstationären Therapie unterzogen, welche
eine gewisse Wirkung zeigte, ohne allerdings zu einer vollständigen Genesung zu
führen. Auch auf die Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10: F61), welche sowohl von
den beiden begutachtenden wie auch von den behandelnden Psychiatern
diagnostiziert wurde, ist der Gutachter eingegangen; er hat sich dabei mit den
teilweise abweichenden Auffassungen des ABI-Gutachters und der behandelnden
Psychiater auseinandergesetzt, indem er darauf hinwies, dass sich die
Persönlichkeitsstörung vor allem zusammen mit der früher diagnostizierten,
mittlerweile remittierten depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke. Der Gutachter hat damit die Abweichung zu früheren psychiatrischen
Begutachtungen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nur bei
der Übernahme von Führungsaufgaben, sondern allgemein bei beruflichen
Anforderungen in sozialer Hinsicht oder bezüglich Konzentrationsfähigkeit
annehmen, hinreichend erklärt. Das kantonale Gericht wies in diesem
Zusammenhang zudem zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz der
seit Kindheit bestehenden Persönlichkeitsstörung frühere Ausbildungen zur
Kinderpflegerin und zur diplomierten Pflegefachfrau erfolgreich absolvieren
konnte und in jüngster Vergangenheit die Weiterbildung/Umschulung zur
diplomierten Arzt- und Spitalsekretärin ebenfalls sehr erfolgreich abschloss.
Indem das kantonale Gericht dem Gutachten von Dr. med. C.________ Beweiswert
zuerkannte und gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit der
Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ausging, hat es weder Bundesrecht
verletzt noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.

4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht nicht, dass das kantonale
Gericht zur Beurteilung der somatischen Leiden der Versicherten auf das
ABI-Gutachten abstellte. Sie verlangt aber im Subeventualstandpunkt die
Einholung eines multidisziplinären Obergutachtens, ohne allerdings darzulegen,
inwiefern das ABI-Gutachten keine taugliche Grundlage für die Beurteilung ihres
Gesundheitszustandes mehr bilden würde. Sie weist lediglich daraufhin, dass es
Zweck eines interdisziplinären Gutachtens sei, alle relevanten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu erfassen und die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in
ein Gesamtergebnis zu fassen. Sie scheint daraus zu folgern, dass die
Schlussfolgerungen des multidisziplinären ABI-Gutachtens vom 10. November 2014
nur durch ein neues multidisziplinäres Gutachten überprüft werden könnten. Dem
kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem somatischen Teil des ABI-Gutachtens
(Rheumatologie, Neurologie) besteht aus somatischer Hinsicht in einer
angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nahmen die ABI-Gutachter in angepassten
Tätigkeiten nur aus psychischen Gründen an; bei dieser Sachlage durfte sich die
IV-Stelle bei der ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes nach durchgeführter
psychiatrischer Behandlung auf eine psychiatrische Begutachtung beschränken. Da
von zusätzlichen beweisrechtlichen Massnahmen - wie eben der beantragten
Einholung eines "multidisziplinären Obergutachtens" - keine neuen
entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf
weitergehende Erhebungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Ein vorinstanzlicher Verstoss gegen
den Untersuchungsgrundsatz liegt entgegen der Betrachtungsweise der
Beschwerdeführerin damit nicht vor.

5. 
Streitig ist im Weiteren im Zusammenhang mit der Ermittlung des
Invaliditätsgrades und dem dabei vorzunehmenden Einkommensvergleich einerseits
die Höhe des Valideneinkommens und anderseits die Frage, ob vom herangezogenen
Invaliden- (Tabellen-) Lohn ein Leidensabzug vorzunehmen ist. Beim ersten Punkt
(Valideneinkommen) handelt es sich um eine Tatfrage, da ihm eine konkrete
Beweiswürdigung zu Grunde liegt (vgl. statt vieler: Urteil 8C_868/2013 vom 27.
Juni 2014 E. 5.1.3). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter)
Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt - im Rahmen des in E. 1 vorne
Gesagten - eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage dar (Urteile
8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297; 9C_898/2015
vom 7. April 2016 E. 3.1 in fine). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher
letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3
S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

5.1. Die Vorinstanz ermittelte das Valideneinkommen anhand der Lohnangaben im
Fragebogen für Arbeitgebende. Gemäss den Angaben der Institution D.________,
bei welcher die Versicherte als Betreuerin bis Ende Mai 2013 angestellt war,
erzielte sie im Jahre 2013 ein Einkommen von Fr. 80'665.-. Unter
Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 0,8 % ergibt sich für das Jahr 2014
(Rentenbeginn) das von der Vorinstanz errechnete Valideneinkommen von Fr.
81'310.-. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber in Übereinstimmung mit der
Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen für das Jahr 2014 von Fr.
83'797.- aus. Die Differenz rührt daher, dass die Beschwerdegegnerin und mit
ihr die Beschwerdeführerin vom IK-Auszug ausgehen, welcher ein Einkommen für
das Jahr 2012 von Fr. 82'554.- ausweist. Die IV-Stelle begründet in ihrer
Verfügung das Abstellen auf den IK-Auszug und das Abweichen von den Angaben im
Arbeitgeberfragebogen damit, dass die Beschwerdeführerin neben dem im
Fragebogen genannten Lohn von Fr. 80'665.- noch Pikettzulagen in wechselnder
Höhe erhalten habe. Auf welcher Grundlage das Valideneinkommen zu berechnen
ist, kann letztlich offen bleiben. Auch wenn man nämlich der Berechnungsweise
der IV-Stelle folgt, führt dies nicht zu einer rentenwirksamen Änderung des
Invaliditätsgrades. Die IV-Stelle errechnete - insofern unbestritten - für die
Phase der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten
Tätigkeit einen IV-Grad von 68,8 beziehungsweise 69 % und für die Zeitperiode
der vollen Arbeitsfähigkeit (ab 6. Juni 2015) einen IV-Grad von 37,69, gerundet
38 %. Es bleibt deshalb auch bei Zugrundelegung des (höheren) Valideneinkommens
gemäss IK-Auszg bei der Zusprechung einer befristeten Dreiviertelsrente vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2014 und einer befristeten ganzen Rente von 1. Januar
2015 bis 30. September 2015.

5.2. 

5.2.1. Gegen die Gewährung eines leidens- beziehungsweise behinderungsbedingten
Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/bb und E. 5b/bb S. 78 ff.) hat
die Vorinstanz ins Feld geführt, dass bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens vom Anforderungsniveau 1 (gemäss LSE 2012) ausgegangen
worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als diplomierte
Pflegefachfrau verfüge und nunmehr von der Invalidenversicherung zur
diplomierten Arzt- und Spitalsekretärin umgeschult worden sei; bei einer
derartigen beruflichen Qualifikation hätte ohne weiteres auf das
Kompetenzniveau 2 oder gar 3 abgestellt werden können, auch wenn die
Beschwerdeführerin nur in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Diese
macht demgegenüber geltend, sie könne nicht als Arzt- oder Spitalsekretärin
arbeiten, weil diese Tätigkeiten soziale Kontakte mit sich brächten, hektisch
seien und hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen würden -
Voraussetzungen, welche sie gemäss dem ABI-Gutachten nicht erfülle. Durch ihre
psychische Erkrankung und die somatisch bedingten Einschränkungen sei sie auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt. Dem sei mit einem Abzug vom
Tabellenlohn von mindestens 15 % Rechnung zu tragen.

5.2.2. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug
ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine
zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das
Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter
Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der
versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu
unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob
mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme
einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem
genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen,
können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände
berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als
ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.
3.2.1). Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel eine
psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und
Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (SZS 2015
S. 561, 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von
vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder
weniger Flexibiltät, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung
eines Mitarbeiters anbetrifft (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2;
Urteile 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4 und 8C_712/2012 vom 30.
November 2012 E. 4.2.1).

5.2.3. Das kantonale Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin als Arzt- oder Spitalsekretärin tätig sein kann. Soweit sich
die Beschwerdeführerin auf einen gegenteiligen Standpunkt stellt, stützt sie
sich auf das ABI-Gutachten, welches aber nach dem vorstehend Gesagten (oben E.
4.2) hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes nicht mehr massgeblich
ist. Nach dem einschlägigen Gutachten von Dr. med. C.________ besteht in
psychischer Hinsicht nur insofern eine Einschränkung, als der
Beschwerdeführerin keine Arbeiten zumutbar sind, bei denen sie Führungsaufgaben
zu übernehmen hat; solche sind mit der Tätigkeit als Spital- oder
Arztsekretärin in der Regel nicht verbunden. Die gemäss ABI-Gutachten
bestehenden Einschränkungen in somatischer Hinsicht (nur leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ohne
Überkopfarbeiten und ohne regelmässiges Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von
Lasten grösser als 10-15 kg) wirken sich bei den vorgenannten Tätigkeiten nicht
einschränkend aus, weswegen die Versicherte ja auch in diese Tätigkeiten
umgeschult wurde. Die bei der Versicherten bestehenden krankheitsbedingten
Einschränkungen in psychischer und somatischer Hinsicht wurden mithin im
Wesentlichen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin vermag keine Umstände zu nennen, weshalb sie bei der
Ausübung der als zumutbar betrachteten Tätigkeit als Spital- oder
Arztsekretärin dergestalt beeinträchtigt wäre, dass sich dies lohnmindernd
auswirken würde. Es verletzt im Lichte der in E. 5.2.2 hiervor dargelegten
Rechtsprechung kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz keinen leidensbedingten
Abzug vorgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

6. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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