Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.142/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_142/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1959 geborene A.________ war ab 1. Juli 2013 als Lastwagenchauffeur für die
Genossenschaft B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 26. September 2013 verschob sich in einer
Kurve die Ladung seines Lastwagens, weshalb dieser umkippte. A.________ zog
sich dabei eine distale Radiusfraktur links, eine Rissquetschwunde an der
linken Schädelseite und eine Rippenserienfraktur mit Lungenkontusion links bei
stumpfem Thoraxtrauma zu. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Mit
Schreiben vom 20. November 2015 teilte sie mit, dass medizinisch ein Endzustand
eingetreten sei, weshalb sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 30.
November 2015 einstellen werde. Gleichentags verneinte sie einen Anspruch auf
Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Verfügung vom 20. November 2015).
In der Einsprache hatte A.________ unter anderem gestützt auf den Bericht des
Dr. med. C.________, Facharzt für Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie FMH, Klinik D.________, vom 7. September 2015 geltend machen
lassen, eine Korrekturosteotomie am linken Handgelenk könnte zu einer
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen, weshalb die Voraussetzungen für eine
Einstellung der Taggelder noch nicht erfüllt seien. Die Suva holte daraufhin
einen Bericht des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Januar 2016 ein.
Ausserdem setzte sie A.________ am 18. Januar 2016 unter Hinweis auf seine
Mitwirkungspflicht Frist bis zum 19. Februar 2016, um sich definitiv zu
entscheiden, ob er die Korrekturosteotomie durchführen wolle, und sich -
gegebenenfalls - zur Operation anzumelden. Für den Fall, dass er davon absehen
würde, stellte die Suva in Aussicht, von einem Endzustand im Sinne von Art. 19
Abs. 1 UVG auszugehen. Am 10. Februar 2016 teilte A.________ mit, dass er sich
definitiv entschieden habe, zurzeit keine Operation vorzunehmen, weshalb
tatsächlich von einem Endzustand ausgegangen werden könne. Mit
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 bestätigte die Suva die Verfügung vom
20. November 2015. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. November 2016). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Sache sei zur weiteren Ausrichtung von Taggeldleistungen und
zur Übernahme der Heilkosten an die Suva zurückzuweisen; eventualiter sei die
Sache zur Neuberechnung der Erwerbseinschränkung und zur Ausrichtung einer
Rente an die Suva zurückzuweisen; ferner wird um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung ersucht. Der Eingabe liegt ein Bericht des Dr. med.
C.________ vom 27. Januar 2017 bei. 
Die Suva schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung
der Beschwerde und vermerkt, beim Bericht des Dr. med. C.________ vom 27.
Januar 2017 handle es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 und 96 BGG erhoben
werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht -
anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).  
 
1.1.2. Im vorliegenden Fall ist mit dem Anspruch auf Rente eine Geldleistung
streitig. Soweit auch der Fallabschluss in Zweifel gezogen wird, geht es bei
den Taggeldern um eine Geldleistung und bei der Heilbehandlung um eine
Sachleistung der Unfallversicherung. Rechtsprechungsgemäss prüft das
Bundesgericht den Sachverhalt bei einer derartigen Konstellation frei, soweit
er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist. Die eingeschränkte Kognition
gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung
betreffen (SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 E. 2.2.2).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Beachtung
der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die im
letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu klären (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Fallabschluss per 30.
November 2015 und die Ablehnung einer Rente zu Recht bestätigt hat. 
Die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung wird vom
Beschwerdeführer nicht mehr bestritten, weshalb sich Ausführungen dazu
erübrigen. 
 
3.   
Der Beschwerde liegt der Bericht des Dr. med. C.________ vom 27. Januar 2017
bei. Dabei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid
vom 22. November 2016 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99
Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; MEYER/DORMANN, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Ob die
ärztliche Stellungnahme überhaupt den hier massgeblichen gerichtlichen
Prüfungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis) betrifft, kann deshalb
offenbleiben. 
 
4.   
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. 
Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201, 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Die
verunfallte Person hat demgemäss Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Ob eine namhafte Besserung noch
möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese
unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in 
Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige)
Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht
fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Weder eine weit entfernte
Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu
erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf
deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der
versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver
Feststellungen beurteilt werden (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1;
Urteile 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013
E. 2.3). 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht geht davon aus, dass der Versicherte in seiner
angestammten Tätigkeit als Chauffeur zwar eingeschränkt, in allen anderen
Beschäftigungen jedoch, in denen er die linke Hand nicht oder kaum beanspruchen
müsse, voll arbeitsfähig sei. Dass sich der Beschwerdeführer nun doch für eine
Operation entscheide, schliesse das Vorliegen eines Endzustandes nicht aus.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende
November 2015 seien aus medizinischer Sicht der Endzustand nicht erreicht und
die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht
abgeschlossen gewesen. Entweder müsse die Suva also weiterhin die Kosten der
Heilbehandlungen übernehmen und Taggelder erbringen, oder die Sache sei zur
Neuberechnung der Erwerbseinbusse und zur Zusprechung einer Rente an den
Unfallversicherer zurückzuweisen. Zu berücksichtigen sei, dass er einen
Sinneswandel durchgemacht habe. Heute sei er bereit, die vorgeschlagene
Korrekturosteotomie durchzuführen, da er nun wisse, dass seine Schmerzen im
linken Handgelenk selbst bei leichtesten Arbeiten ganz erheblich zunehmen
würden. Nicht einmal das Steuern eines Kleinbusses, vergleichbar mit dem
Steuern eines privaten Personenwagens, sei ganztags möglich.  
 
5.2.1. Dabei übersieht er, dass Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 7.
September 2015 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit infolge einer
Korrekturosteotomie als unsicher bewertet hat. Auch Dr. med. E.________ hielt
am 12. Januar 2016 fest, es sei absolut offen, ob durch die Operation die
Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Aus diesen Auskünften ist mittels des
operativen Eingriffs, prospektiv betrachtet (vgl. 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010
E. 2.2, RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen), nicht auf
eine zu erwartende namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art.
19 Abs. 1 UVG (vgl. E. 4 hiervor) zu schliessen. Deshalb ist der Endzustand im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen. Das Argument des
Versicherten, wonach erst nach durchgeführter Operation von einem definitiven
Zustand gesprochen werden könne, ist folglich nicht stichhaltig. Auf die
Auswirkungen des von der Suva durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
bezüglich der Operation und den stattgehabten Sinneswandel des
Beschwerdeführers, welcher nun einen korrigierenden Eingriff befürwortet, muss
nicht weiter eingegangen werden.  
Dazu kommt, dass die operative Intervention schon deshalb keine namhafte
Besserung der Unfallfolgen mehr erwarten liess, weil die Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Beschäftigung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
gar nicht mehr eingeschränkt war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
entspricht die angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht einer solchen
Verweistätigkeit. Denn beim Lenken sowohl von Lastwagen als auch von
Kleinbussen und Personenwagen müssen beide Hände repetitiv eingesetzt werden.
Aus dem Umstand, dass der Versicherte nicht mehr vollzeitig als Chauffeur
arbeiten kann, lässt sich somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
5.2.2. Soweit der Versicherte geltend macht, vor der Einstellung der
vorübergehenden Leistungen müssten zunächst noch Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der in Art. 19 Abs. 1
erster Satz in fine UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um solche
beruflicher Art geht, nur auf Vorkehren beziehen kann, die geeignet sind, den
der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad
zu beeinflussen (Urteil U 90/01 vom 21. Oktober 2002 E. 2.3). Dies trifft auf
die von der Invalidenversicherung zugesprochene Arbeitsvermittlung in Form von
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 20. Oktober 2015) nicht zu. Im Übrigen ist auch in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine leidensangepasste Tätigkeit
vollzeitlich zumutbar ist.  
 
6.  
 
6.1. Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer eine Rückweisung an
die Suva zur Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeit und zur Ausrichtung einer
Rente. Er bemängelt, dass beim Valideneinkommen der "notorisch" tiefe Lohn
während der Probezeit bei der Genossenschaft B.________ berücksichtigt worden
sei. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei zu beachten, dass er im
gegenwärtigen Zustand nicht mehr als fünf bis sechs Stunden pro Tag einen
Kleinbus fahren könne. Die Suva habe einen neuen Einkommensvergleich
vorzunehmen und dazu sei ein unabhängiges Gutachten zur tatsächlichen
Belastbarkeit des linken Handgelenks einzuholen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Es ist weder notorisch, dass Löhne in der Probezeit generell niedriger
angesetzt werden, noch waren für die Vorinstanz Hinweise erkennbar, welche eine
solche Praxis bei der Genossenschaft B.________ erkennen liessen. Der Vorwurf
des Beschwerdeführers, mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz hätte
zur Berechnung des Valideneinkommens der Durchschnittsverdienst eines schon
zwei bis drei Jahre angestellten Lastwagenchauffeurs erfragt werden müssen,
geht ins Leere.  
 
6.2.2. Die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ist eine Sammlung von
Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Im
vorliegenden Fall hat die Suva auf die Dokumentation eines Mitarbeiters im
Postdienst (Sortieren und Verteilen der internen und externen Post, Anfertigen
von Kopien), eines Waagmeisters (Annahme und Wägen der Ware, Erfassen der Daten
und Erstellen von Laufzetteln mittels Computer, Zuweisung von Kunden an die
Entladestelle, telefonische Information des Platzchefs), eines Hilfsarbeiters
Beschriften (Folienapplikationen auf rohe Alu-Tafeln), eines
Konfektionierungs-Mitarbeiters Etikettieren (Etikettieren und Abfüllen von
Tabletten-Kleinmengen in kleinste Gläser) und eines Strom- und
Wärmezähler-Ablesers abgestellt. Alle diese Tätigkeiten zeichnen sich dadurch
aus, dass sie - wenn überhaupt - lediglich das Heben und Tragen von sehr
leichten Gewichten (bis 5 kg) erfordern. Auch wenn beidhändiges Arbeiten
verlangt wird, sind diese Beschäftigungen dennoch nicht mit der
Chauffeur-Tätigkeit in Lastwagen oder Kleinbussen vergleichbar, welche einen
dauernden Einsatz beider Hände erfordern. Auf die einlässliche und überzeugende
vorinstanzliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und das daraus
abgeleitete berufliche Belastungsprofil kann abgestellt werden.  
 
6.2.3. Aus dem Einkommensvergleich resultiert keine rentenbegründende
Erwerbsunfähigkeit. Die Einwände des Versicherten führen zu keiner anderen
Betrachtungsweise.  
 
7.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu in der Lage ist (Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 9). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Dr. Heiner Schärrer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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