Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.141/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_141/2017

Urteil vom 24. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2016.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen von A.________ geltend gemachten Rentenanspruch mangels
anspruchsrelevanter Invalidität.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 ab.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es sei die Sache
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu weiteren Abklärungen an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.

2.1. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid, soweit hier von
Belang, zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

2.2. Nach eingehender und ausführlicher Auseinandersetzung mit der
medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass der
Beschwerdeführer ausserhalb seiner ihm - aus orthopädischer Sicht heute nicht
mehr möglichen - angestammten Tätigkeit zumutbarerweise in der Lage wäre, mit
einer Arbeit, die seiner persönlichen Problematik Rechnung trägt, ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diese - mittels korrekten
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG untermauerte - Beurteilung ist nicht
bundesrechtswidrig. Auch beruht sie nicht auf offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellungen, welche unter einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG zustande gekommen wären (vgl. E. 1 hievor).

2.3. Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen
des Kinderspitals B.________ aus den Jahren 1969 bis 1975 lassen nicht
erkennen, wie die damals beschriebenen Kindheitserfahrungen des
Beschwerdeführers und seine seitherige Entwicklung zu einer anderen
Betrachtungsweise führen könnten. Dies ist auch vom kantonalen Gericht im
angefochtenen Entscheid so erkannt worden. Inwiefern damit der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sein sollte, ist nicht
ersichtlich. Nachdem im Erwachsenenalter eine berufliche Betätigung offenbar
über weit mehr als ein Jahrzehnt hinaus möglich war und die aktuellen
ärztlichen Erhebungen keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür ergaben, dass
frühkindliche Erlebnisse allenfalls als Ursache der nunmehrigen Schwierigkeiten
in Frage kommen, ist nicht zu beanstanden, wenn medizinischen Akten aus
frühester Kindheit des Beschwerdeführers in der Folge keine entscheidrelevante
Bedeutung beigemessen wurde und diese dementsprechend keinen Anlass für
weitergehende Erhebungen boten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist darin nicht zu erblicken, sind doch vertiefte
Abklärungen von vornherein auf rechtserhebliche Aspekte zu beschränken. Wie
zuvor schon die Verwaltung konnte sich die Vorinstanz über die aktuelle
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der ihr zustehenden
Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise ein zuverlässiges Bild machen,
ohne dabei in Willkür zu verfallen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt
bleiben, ob Dr. med. C.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) von den
Akten des Kinderspitals B.________ tatsächlich Kenntnis gehabt hatte, was vom
Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Darstellung seitens der Beschwerdegegnerin
bestritten wird. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einen
medizinischen Bericht zu stellenden beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) konnten unabhängig davon als
erfüllt betrachtet werden.

3. 
Als offensichtlich unbegründet ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - zu erledigen. Die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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