Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.137/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_137/2017

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 5. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 5. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss
gelangte, es liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Buchhalter dauerhaft
und massgeblich einschränken würde, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung bestehe,
dass der Beschwerdeführer in der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift
nicht konkret auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht und
insbesondere auch nicht aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder eine entscheidwesentliche,
qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte; mit dem Hinweis darauf, dass er seit "August 2017" (gemeint wohl:
August 2016) bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, wegen Depressionen in
Behandlung sei, und dieser aufgrund der Erkrankung nicht mehr von einer
100%igen Belastbarkeit ausgehe, sowie mit der Feststellung, dass die IV-Stelle
Luzern es abgelehnt habe, ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben,
vermag der Versicherte die Begründungspflicht nicht zu erfüllen,
dass im Übrigen eine allfällige, zeitlich nach der den richterlichen
Prüfungszeitraum begrenzenden (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 129 V 1 E. 1.2 S.
4) leistungsablehnenden Verfügung vom 6. Januar 2016 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes in diesem Verfahren ohnehin nicht
berücksichtigt werden könnte,
dass keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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