Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.136/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_136/2017        

Urteil vom 7. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob am 20. Januar 2012 die seit 1. November
1995 bezogene Invalidenrente des A.________, geboren 1957, auf und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde am 5. Dezember 2012 teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung
der Verfügung vom 20. Januar 2012 an die IV-Stelle zu Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und erneuter Verfügung zurück; hingegen lehnte es die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Urteil 8C_7/2013 vom 3.
April 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde des A.________, mit welcher
die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Rückweisung an die
Vorinstanz beantragte, ab, soweit es darauf eintrat; gleichzeitig wies es die
Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Urteil 8F_4/2013 lehnte das Bundesgericht am 8. Juli 2013 das Gesuch von
A.________ um Revision des Urteils 8C_7/2013 vom 3. April 2013 und Gutheissung
seiner Beschwerde vom 3. (recte: 4.) Januar 2013 ab.
In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen in beruflicher und
medizinischer Hinsicht vor. Zudem holte es bei der Klinik B.________ ein
Gutachten zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 11. August
2014 ein. Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle A.________
mit, angesichts des Invaliditätsgrades von 36 % habe er keinen Anspruch mehr
auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 bestätigte sie die
Aufhebung der Invalidenrente, wies die beantragte Aufhebung der
Rentensistierung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 19.
Dezember 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der
Verfügung vom 19. Juni 2015 sei ihm ab März 2012 seine unveränderte Rente aus-
resp. nachzuzahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit der
Verweigerung eines ungesäumten Erlasses eines verfahrensleitenden Entscheids
bezüglich der aufschiebenden Wirkung Recht verweigert habe.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

D. 
Mit Eingabe vom 6. März 2017 lässt A.________ den Bericht des PD Dr. med.
C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumatologie, vom 1. März 2017 nachreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; der blosse Hinweis auf
frühere Rechtsschriften genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I
303 E. 1.3 S. 306). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 19. Juni 2015
gestützt auf die zusätzlichen beruflichen und medizinischen Abklärungen ihre
ursprüngliche Rentenaufhebung per Ende Februar 2012 (Verfügung vom 20. Januar
2012) bestätigt hat.

3. 
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem
Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben
war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E.
2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
Massgebend ist demnach der gesundheitliche Zustand bis zum Erlass der
strittigen Verfügung vom 19. Juni 2015. Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten
Behandlungen und Veränderungen des gesundheitlichen Zustands sind für die
Beurteilung der hier strittigen Fragen nicht relevant, sondern können
allenfalls Gegenstand einer Neuanmeldung bilden. Der Bericht des PD Dr. med.
C.________ vom 1. März 2017 stellt somit ein unzulässiges Novum nach Art. 99
Abs. 1 BGG dar und ist im Weiteren nicht zu beachten.

4. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
(Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5
S. 299; 128 V 29 E. 1 S. 30) und die Revision einer Invalidenrente (Art. 17
ATSG), einschliesslich der massgebenden zeitlichen Vergleichspunkte (BGE 134 V
131 E. 3 S. 132 mit Hinweis), des Vorliegens eines Revisionsgrundes bei blossen
Änderungen in beruflicher Hinsicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 8C_270/
2013 vom 29. August 2013 E. 4) sowie bei veränderter Intensität der
gesundheitlichen Einschränkungen trotz gleichbleibender Diagnose (Urteil 9C_261
/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die
Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsermittlung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195;
132 V 93 E. 4 S. 99) und die beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische
Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere
bei Hausärzten (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Darauf
wird verwiesen.

5. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden medizinischen Berichte der Klinik
D.________, vom 20. März 1996 und vom 1. April 1996, den Abklärungsbericht des
Zentrums E.________ vom 2. September 1996, den Schlussbericht der
Abklärungsstelle F.________, vom 7. April 1997, die Berichte des Dr. med.
G.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 25. September 1999, vom 30. Januar
2003, vom 1. Mai 2007, vom 29. August 2011, vom 3. November 2011 und vom 31.
Oktober 2013 sowie das Gutachten der Klinik B.________ vom 11. August 2014 in
ihrer E. 3 zutreffend wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

6.

6.1. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Mitte 2007 aufgenommenen und
im Verfügungszeitpunkt vom 19. Juni 2015 noch ausgeübten Arbeitstätigkeit und
des Gutachtens der Klinik B.________ vom 11. August 2014 einen Revisionsgrund
bejaht. Dabei hat sie diesem Gutachten, das dem Versicherten seit Januar 2012
zumindest eine 80 %ige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten attestiert, vollen Beweiswert zuerkannt und im Rahmen des
Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %
ermittelt. In der Folge bestätigte sie die Aufhebung der Rente per Ende Februar
2012.

6.2. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis
zu führen:

6.2.1. Die Verfügung vom 19. Juni 2015 genügt den Anforderungen an eine
Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 und
229 E. 5.2 S. 236). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren
Entscheid einlässlicher begründete. Im Übrigen ist das kantonale Gericht -
ebenso wenig wie das Bundesgericht (vgl. E. 1.1) - an die Begründung der
jeweiligen Vorinstanz gebunden, sondern kann das angefochtene Dispositiv auch
mit einer substituierten Begründung schützen. Ein solches Vorgehen stellt
jedenfalls keinen Grund von Befangenheit dar.

6.2.2. Die Vorinstanz hat auch den Sachverhalt zu den beiden
Vergleichszeitpunkten in bundesrechtskonformer Weise dargelegt und zu Recht
einen Revisionsgrund bejaht. Dies gilt namentlich für die veränderten
Verhältnisse in gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht. Sie hat auch
korrekterweise die Bestätigungen der Invalidenrente vom 8. Oktober 1999, vom 5.
März 2003, vom 17. Februar 2004 und vom 7. Juni 2007 ausser Acht gelassen. Aus
revisionsrechtlicher Sicht sind diese mangels einlässlicher beruflicher und
medizinischer Abklärungen nicht massgeblich (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V
108).

6.2.3. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die IV-Stelle bezüglich der
medizinischen Lage ab 2012 ein externes medizinische Gutachten einholte und
nicht allein auf die Berichte des langjährigen Hausarztes Dr. med. G.________
abstellte. Vielmehr kam sie damit den Anweisungen des
Sozialversicherungsgerichts nach. Soweit der Versicherte eine rechtliche
Gleichbehandlung der Berichte seines Hausarztes mit jenen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) verlangt, kann dies offen bleiben, da selbst bei
Ausserachtlassung der Berichte des Dr. med. G.________ und des RAD sich am
Ergebnis nichts ändert. Nach der Rechtsprechung besteht zudem kein Anspruch
darauf, dass fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein
verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil 9C_858
/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3; vgl. zur Relevanz von RAD-Berichten SVR
2017 IV Nr. 13 S. 31 E. 3, 8C_452/2016).

6.2.4. Auf die appellatorischen Einwände gegen das Gutachten der Klinik
B.________ vom 11. August 2014 ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen
Erwägungen, namentlich zu verlangten Informationen über den Gutachter, nicht
weiter einzugehen. Zudem bedeutet die einvernehmliche Gutachterbestellung bei
mono- und bidisziplinären Gutachten nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch
mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften; selbst
bei zulässigen begründeten Einwänden muss die IV-Stelle den Gegenvorschlägen
der versicherten Person nicht einfach folgen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354;
Urteil 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.2). Nicht zu beanstanden ist
weiter, dass der für das Gutachten verantwortliche Dr. med. H.________,
Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Chefarzt, Klinik B.________, seinen Kollegen Dr. med. I.________, Facharzt für
Allgemeine Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Oberarzt, Klinik B.________, zur Erstellung des Gutachtens beizog (vgl. dazu
Urteil 8C_213/2010 vom 3. August 2010, wonach es üblich und allgemein zulässig
ist, dass ein Chefarzt ausgewiesene Mitarbeiter zur Erstellung von Berichten
beizieht und dadurch deren Beweiswert nicht geschmälert wird; vgl. auch Urteil
8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3). Entgegen der Ansicht des
Versicherten hat denn auch keine Delegation stattgefunden, sondern lediglich
eine (zulässige) Mitwirkung durch Dr. med. I.________. Weiter besteht kein
Anspruch darauf, dass dem behandelnden Arzt zwingend das externe Gutachten zur
Stellungnahme unterbreitet wird; sofern der Versicherte dies wünscht, kann er
dies im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs selbst veranlassen. Die
Rüge, die notwendige Beurteilung des Gutachtens der Klinik B.________ durch den
RAD sei unterblieben, ist nicht nur unzutreffend (Urteil 9C_417/2016 vom 13.
September 2016 E. 2), sondern angesichts des Berichts des Dr. med. J.________,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, vom 11. September
2014 auch aktenwidrig. Schliesslich hat die Vorinstanz die nach dem Gutachten
der Klinik B.________ eingegangen Berichte berücksichtigt, soweit sich diese
auf den massgeblichen Gesundheitszustand bis 19. Juni 2015 beziehen. Der
Verweis des Versicherten auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen
Beschwerde stellt im Übrigen keine rechtsgenügliche Begründung seiner Rügen dar
(E. 1.2).

7.

7.1. Bei Aufhebung einer rentenaufhebenden Verfügung und Rückweisung der Sache
zu weiteren Abklärungen resp. neuer Verfügung dauert der Entzug der
aufschiebenden Wirkung nach konstanter Rechtsprechung auch während des erneuten
Verwaltungsverfahrens an (vgl. statt vieler BGE 129 V 370 und SVR 2011 IV Nr.
33 S. 96, 8C_451/2010). Im Sozialversicherungsrecht ist bei
leistungsaufhebenden Verfügungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die
Regel (Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG). Muss ein kantonales Gericht
über einen solchen Entzug urteilen, hat es seinen Entscheid wenigstens
summarisch zu begründen (Urteil 8C_507/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2 und 3),
wobei unter Umständen der Verweis auf die Verwaltungsverfügung ausreicht
(Urteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3 und 3.4).

7.2. Die IV-Stelle hatte mit Verfügung vom 20. Januar 2012 einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, was in der Folge gerichtlich
bestätigt wurde. Damit blieb dieser Entzug der aufschiebenden Wirkung auch nach
Rückweisung zu erneutem Entscheid bis zum Erlass der neuen Verfügung in Kraft.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wurde einer allfälligen erneuten Beschwerde
wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Versicherte liess in der Folge
nebst der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die vorab zu
entscheidende Feststellung des Anspruchs auf Nachzahlung der Renten während des
Revisionsverfahrens beantragen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Vorabentscheid bezüglich der
aufschiebenden Wirkung erlassen hat, sondern im Endentscheid die
Unbegründetheit dieses Antrags unter Verweis auf die konstante Rechtsprechung,
ihre eigenen und die bundesgerichtlichen Erwägungen in den vorangegangenen
Entscheiden (vgl. A.) darlegte und die beantragte Nachzahlung im Rahmen der
Überprüfung des Rentenanspruchs seit 20. Januar 2012 beurteilte. Eine
Rechtsverweigerung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ersichtlich.
Somit kann offen bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein
ausnahmsweise zulässiges Feststellungsbegehren erfüllt wären.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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