I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.133/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_133/2017 Urteil vom 14. März 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialhilfe Riehen, Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 12. Januar 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 12. Januar 2017, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A.________ am 20. Februar 2017 (Poststempel) eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales Recht und dazu ergangener Rechtsprechung darlegte, - weil über die Frage der Übernahme der effektiven Mietzinskosten durch die Sozialhilfebehörde bereits mit Verfügung vom 13. April 2015 rechtskräftigt entschieden worden sei, die Verwaltung nur noch unter sehr eng umschriebenen (Wiedererwägungs-) Voraussetzungen zur nochmaligen Beantwortung dieser Frage angehalten werden könne, - die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien, - die Beschwerdeführerin nicht legitimiert sei, Sozialhilfeansprüche von Drittpersonen geltend zu machen, weshalb die Verwaltung zu Recht auch auf das Gesuch um Übernahme des Mietzinsanteils von Fesli Meral nicht eingetreten sei, dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt, dass die Eingaben damit insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. März 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben