Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.131/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_131/2017

Urteil vom 15. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950
Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 3. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 3. Januar 2017, mit welchem das Rechtsmittel der -
nicht vertretenen - A.________ gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle
für Industrie, Handel und Arbeit Wallis vom 23. März 2016 gutgeheissen
(Dispositiv-Ziffer 1), die Ausrichtung einer Parteientschädigung aber abgelehnt
wurde (Dispositiv-Ziffer 3),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten war,
weshalb sie keine Vertretungskosten gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG geltend
machen kann und sonstige Kosten einer nicht vertretenen Partei nur
ausnahmsweise übernommen werden, wobei gemäss Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des
Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (Gtar; SGS/VS 173.8)
die einer Partei gewährte Entschädigung die Rückerstattung ihrer Auslagen und,
falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust
und entgangenen Gewinn umfasst,
dass der angefochtene Entscheid betreffend Parteientschädigung insoweit auf
kantonalem Recht beruht, weshalb dieser weitgehend bloss wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine
qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. die Beschwerdeführerin hat konkret und
detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, andernfalls auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E.
1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

dass die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts mithin im Wesentlichen auf die
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beschränkt ist (Urteil 9C_511/2014
vom 26. September 2014 E. 3.1),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, soweit überhaupt Bezug
nehmend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, nicht darlegt, inwiefern
die Vorinstanz die für die streitige Parteientschädigung massgebende Bestimmung
willkürlich (zu diesem Begriff BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133) angewendet haben
soll,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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