Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.130/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_130/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 5. Januar 2017 (VBE.2016.562). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene A.________ meldete sich im Juli 2004 wegen Rückenbeschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Juni
2007 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1. Februar bis 30. Juni
2004 eine ganze Rente, vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2006 eine halbe Rente
und ab 1. September 2006 wieder eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Dieser Anspruch blieb anlässlich der in den Jahren 2008 und 2011 durchgeführten
Revisionsverfahren unverändert. Im Rahmen der im Jahr 2012 eingeleiteten
Revision veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der
Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Spital B.________ (Expertise vom
31. Dezember 2013). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung
genommen und eine Aktenbeurteilung aus psychiatrischer Sicht abgegeben hatte,
verfügte sie am 2. August 2016 die Renteneinstellung. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 5. Januar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei ihm
weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Die I. und die II. sozialrechtliche Abteilung haben zu den Rechtsfragen, ob
sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu
unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand
des strukturierten Beweisverfahrens gesamthaft zu beurteilen sind, ein
Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG durchgeführt. 
Die beiden sozialrechtlichen Abteilungen haben die Rechtsfragen bejaht
(Beschluss der Vereinigung der Abteilungen vom 10. November 2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 31.
Dezember 2013 von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
aus: fixiertes Widespread Pain Syndrom, wahrscheinlich im Rahmen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),
leichtgradig depressive Episode (ICD-10 F33.0) und verdachtsweise leichte
Intelligenzminderung im Grenzbereich zur Lernbehinderung (ICD-10 F70.0). Aus
rheumatologischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung in einer
leidensangepassten Tätigkeit und insgesamt sei im Vergleich zum Vorgutachten
von einer Besserung im Bereich des Bewegungsapparates auszugehen. Insgesamt sei
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzstörung attestiert worden.
Die Vorinstanz hielt fest, grundsätzlich komme dem Gutachten voller Beweiswert
zu, jedoch könne nicht ohne weiteres die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im
Rahmen der psychiatrischen Exploration übernommen werden. Die
neuropsychologischen Validierungtests hätten eine unzureichende
Leistungsbereitschaft ergeben, weshalb von einer Aggravation auszugehen sei.
Die von den Gutachtern gestellte Verdachtsdiagnose einer leichten
Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) sei sodann nicht überwiegend wahrscheinlich
und daher unbeachtlich. Da unbestrittenermassen die leichtgradige depressive
Episode nicht invalidisierend sei und die Gutachter die Einschränkung der
Arbeitsunfähigkeit primär mit der chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren erklärten, sei die Rechtsprechung zu den anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE
141 V 281) anzuwenden. Gestützt auf die neurologische Testung und den sich
wiederholenden Hinweisen im Gutachten auf Aggravation sei von Ausschlussgründen
auszugehen, weshalb sich eine Prüfung der Indikatoren erübrige. Der
unbestrittene Einkommensvergleich ergebe keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad, weshalb die Verwaltung zu Recht die Rente eingestellt habe.  
 
2.2. Beschwerdeweise wird gerügt, die Aggravation sei nicht im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung festgestellt worden, sondern anlässlich der
neuropsychologischen Testung. Vielmehr habe die psychiatrische Gutachterin eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit allein mit der chronifizierten Schmerzstörung
begründet, weshalb keine Aggravation vorliege. Es sei deshalb von einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) und der daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Wenn die Vorinstanz hiervon abweichen wollte, wäre sie verpflichtet
gewesen, ein Gutachten einzuholen, das sich mit der Auswirkung der chronischen
Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit befasst hätte. Insgesamt liege eine
Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG vor, zumal die Verwaltung
die von der Gutachterstelle unbeantwortet gebliebenen Zusatzfragen durch ihren
RAD selbst habe klären lassen.  
 
3.  
 
3.1. Unbestritten ist, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit
vorliegt und insgesamt von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen
ist. Gemäss Gutachten der asim besteht eine Besserung im Bereich des
Bewegungsapparates und hinsichtlich der affektiven Erkrankung. Damit ist ein
Revisionsgrund gegeben. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
die Renteneinstellung bestätigte.  
 
3.2. Der rezidivierenden depressiven Störung, im psychiatrischen Fachgutachten
noch als leichtgradige depressive Episode festgehalten, massen die Gutachter in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine primäre Bedeutung bei. Sie begründeten
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorrangig mit der diagnostizierten chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Durch
die begrenzten intellektuellen Fähigkeiten sei eine kompetente Anleitung für
eine Rehabilitation erforderlich. Die Vorinstanz erkannte dem polydisziplinären
Gutachten vollen Beweiswert zu, wich dabei jedoch von der attestierten
Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. Urteil 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.5,
nicht publ. in BGE 143 V 66 aber in SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139; SVR 2016 UV Nr.
25 S. 81 E. 6 mit Hinweisen, 8C_438/2015). Im Streit steht aber die Frage, ob
die psychischen Beschwerden, insbesondere die chronische Schmerzstörung, eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und
vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu
bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Die Absicht
dieser Rechtsprechung ist es, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen (
BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 295 f.; vgl. auch  ANDREAS TRAUB, in: Ueli Kieser
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 f.      Ziff. 3.3.3). Die
Leitgedanken des BGE 141 V 281 waren ursprünglich auf das Krankheitsbild der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; nunmehr: anhaltende
Schmerzstörung F45.4 bzw. anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.40)
ausgerichtet. Mit Erwägung E. 4.2 wurde der Geltungsbereich des im Urteil
Dargelegten auf vergleichbare psychosomatische Leiden ausgedehnt.  
 
4.1.2. In den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 wird nunmehr der Begriff
"psychosomatisch" wegen seiner unterschiedlichen Verwendung und Etablierung und
damit zusammenhängender Ungenauigkeit oder falscher Interpretation nicht mehr
verwendet (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl.
2015, S. 27). Mit Blick auf diese Anpassungen in den aktuellen
klassifikatorischen Leitlinien der WHO zeigt sich, dass in der Medizin
Krankheitsbilder und -begriffe nicht feststehen. Die psychiatrische
Terminologie, die Formulierung der Diagnosekriterien wie auch die diagnostische
Einordnung klinischer Befunde sind vielmehr einem steten Wandel unterzogen.
Einzelne Diagnosekriterien oder Diagnosen selbst fallen weg oder kommen neu
hinzu. Krankheitsbilder können sich überlappen oder zusammen auftreten. Die
ständige Weiterentwicklung der Diagnosen bestätigt, dass die diagnostische
Einordnung einer psychischen Störung allein das dennoch objektiv bestehende
tatsächliche Leistungsvermögen nicht festlegt, was nicht nur auf somatoforme
Leiden zutrifft. Nachdem die ICD-10-Diagnoseleitlinien die Begrifflichkeit
"psychosomatisch" nicht mehr verwenden, stellt sich aus rechtlicher Sicht die
Frage, wie mit dem in BGE 141 V 281 für psychosomatische Leiden formulierten
strukturierten Beweisverfahren umzugehen ist. Namentlich ist zu klären, ob sich
weiterhin eine Eingrenzung dieser Beurteilungsmethode auf somatoforme Störungen
sachlich rechtfertigt.  
 
4.2. Im Nachgang zu BGE 141 V 281 findet sich in der Praxis zudem der Schluss,
es handle sich, wenn die Diagnosekriterien keinen bestimmten Schweregrad der
Befunde verlangten, um ein leichtgradiges Krankheitsgeschehen, das von
vornherein keine rechtserhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken
könne (BGE 142 V 106 E. 4.2). Da vorliegend die vollständige Arbeitsunfähigkeit
hauptsächlich durch eine Störung ohne Bezug zu einem Schweregrad der Befunde in
den Diagnosekriterien begründet wird (chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren; ICD-10 F45.41), bedarf dies - im Hinblick auf das in
BGE 141 V 281 in E. 2.1 und       E. 4.3.1.1 zum diagnoseinhärenten
Mindestschweregrad als Ausgangspunkt für die Ausprägung der Befunde
Festgehaltene sowie den Umgang hiermit in der Praxis - einer grundsätzlichen
Klärung.  
 
5.  
 
5.1. Es ist zunächst auf das Beschwerdebild der chronischen Schmerzstörung
näher einzugehen. Im Unterschied zu einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10
F45.4), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im
Vordergrund steht, wird bei einer chronischen Schmerzstörung im genannten Sinne
ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen
beschrieben. Die Schmerzen werden durch eine Wechselwirkung von somatischen und
psychischen Faktoren unterhalten. Psychische Faktoren haben dabei einen
wesentlichen Einfluss auf Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der
Schmerzen (N ILGES/RIEF, Schmerz 2010; F45.41 Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren - Eine Kodierhilfe, online publiziert).
Aus dieser Kodierhilfe ergibt sich, dass der Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ein
Bezug zum Schweregrad der Erkrankung fehlt. Die Unterkategorien der anhaltenden
Schmerzstörung (F45.40; anhaltende somatoforme Schmerzstörung und F45.41;
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) finden sich
als Ergänzung der German Modification (GM) in der ICD-10-Klassifikation der WHO
nicht. In der zitierten deutschen Übersetzung der WHO-Klassifikation wird auf
die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen ICD-10-GM F45.40 und F45.41
verwiesen (WHO, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S.
233 Fn. 1; vgl. Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2), weshalb sie in
die ICD-10-Klassifikation der WHO nicht eingefügt wurden. Die chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren setzt aber immerhin
voraus, dass der Schmerz "in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und
Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen
Funktionsbereichen" hervorruft (vgl. die unter www.icd-code.de abrufbaren
Diagnosekriterien sowie Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.3).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Ausführungen zum fehlenden diagnoseinhärenten Schweregrad einer
psychischen Störung in E. 2.1 von BGE 141 V 281 beziehen sich auf die
anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bzw. auf die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.0). Zentral dabei ist die Notwendigkeit des
"diagnoseninhärenten Schweregrads" mit der Schlussfolgerung, dass vermutlich
deutlich zu häufig eine anhaltende (somatoforme) Schmerzstörung diagnostiziert
wird, ohne dem klassifikatorisch geforderten Schweregrad genügend Beachtung zu
schenken. Denn anders als beispielsweise die depressive Episode (ICD-10 F32)
oder die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) kennt die anhaltende
(somatoforme) Störung keine Abstufungen nach dem Schweregrad (leicht,
mittelschwer, schwer; WHO, Internationale Klassifikation psychischer Störungen,
a.a.O., Ziff. F32.0-32.2    S. 172-174, Ziff. F33.0-F33.2 S. 178-180). Die
Intention des durch Indikatoren geleiteten strukturieren Beweisverfahrens ist
es, danach zu fragen, ob die vorhandenen Funktionseinbussen durch die erhobenen
Befunde abgedeckt und erklärbar sind. Die angegebene Beeinträchtigung in den
verschiedenen Funktionsbereichen darf dabei nur durch die diagnoseerheblichen
Befunde begründet sein (TRAUB, a.a.O., S. 139 und S. 142 Ziff. 3.3.3).  
 
 
5.2.2. Da grundsätzlich nur schwere psychische Störungen invalidisierend sein
können, leuchtet die Überlegung, den Schweregrad einer Erkrankung bereits bei
der Diagnose zu berücksichtigen, um gegebenenfalls eine anspruchsrelevante
Ausprägung des Gesundheitsschadens auszuschliessen, zwar ein. Dieser hat aber
nur bei wenigen psychischen Störungen den gleichen (diagnoseinhärenten)
Stellenwert wie bei der Diagnose einer anhaltenden (somatoformen)
Schmerzstörung (ICD 10 F45.4 und F45.40), weshalb nur dort, wo bereits in den
Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht
erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer
krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche
psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz.
In grundsätzlicher Hinsicht kann eine Diagnose, soweit darin ein Bezug zum
Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst bereits ein Schweregradindikator
sein, insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden
Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweist. Fehlt in der Diagnose aber
diese Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer
rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vgl. Peter
Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit
bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535
Ziff. 4.3.1, BGE 142 V 106). Die WHO hat als Ergänzung zur ICD die ICF zur
Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der
sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren geschaffen, weil
erkannt wurde, dass die Diagnosen in der Regel für sich alleine keine
Rückschlüsse auf einen bestimmten Schweregrad der Erkrankung zulassen (GABRIELA
RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl., 2017, S.
140 ff.; SIMON GRAF, Arbeitsunfähigkeiten - medizinisch,
Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 13). Zudem besteht zumindest in der
gerichtlichen Praxis der Eindruck, dass sich psychische Leiden selten mit einer
einzelnen Diagnose erfassen lassen, sondern häufig von einem polymorbiden
Geschehen auszugehen ist. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist denn
auch nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche
Folgen zeitigt. Auch dort, wo Ärzte therapeutische Massnahmen eruieren, stellt
sich im Sozialversicherungsrecht einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit. Je nach
Krankheitsbild besteht trotz Therapiebedarf eine erwerblich verwertbare
Leistung. Veranschaulicht wird dies beispielsweise bei abnormen Gewohnheiten
und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63) oder Störungen der
Sexualpräferenzen (ICD-10 F65). Entsprechend der Ausprägung ist selbst für den
Laien eine schwere psychische Störung erkennbar. Aber gerade bei solchen
Krankheitsbildern drängt sich ein Bezug zur Arbeitsunfähigkeit nicht auf.  
Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad
desselben gefordert ist und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht daher fehl. Die
Rechtsprechung ist diesbezüglich klarzustellen. 
 
5.2.3. Davon zu unterscheiden bleibt der funktionelle Schweregrad einer
Störung, der sich nach deren konkreten funktionellen Auswirkungen und
insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen,
beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt
beeinträchtigt ist (Urteil 8C_458/2016 vom 11. August 2016 mit Hinweis auf
Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Die Kategorie "funktioneller
Schweregrad" überschneidet sich dabei teilweise mit den Ausführungen zur
Diagnosestellung. Dies bedeutet nichts anderes, als dass auch bei schweren
psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle
Einschränkung zu schliessen ist, wie sich aus dem soeben Dargelegten ergibt.  
 
6.   
Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert
aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad -
demnach allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem
Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei
psychischen Störungen. Kommt hinzu, dass in der Medizin heute vorherrschend von
einem umfassenden bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff ausgegangen wird. Die
Einführung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren im Jahr 2009 wurde dementsprechend als grosser Schritt in Richtung
eines solchen Krankheitsverständnisses gewertet (Metje/Su-Scholl/Brinkschmidt,
Vergleich der Häufigkeit von psychischen Begleiterkrankungen bei Patienten mit
einer Schmerzdiagnose F45.41 und bei Patienten mit Schmerzen des
Bewegungsapparates ohne eine F45.41 Diagnose, online publiziert). Dieser
Krankheitsbegriff ist rechtlich hingegen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach 
Art. 6 ATSG nicht massgebend (SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 E. 5.3.3.3, 8C_616/
2014). Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist, kann
es aus juristischer Sicht damit nicht sein Bewenden haben. Entscheidend bleibt
letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei
dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie
ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne
der klassifizierenden Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass
die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche
Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende
Begründung, den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie
weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen
abhängt (fehlende Reliabilität in der ärztlichen Folgenabschätzung; vgl. BGE
141 V 281 E. 5.1 und 5.2    S. 304 ff.). Es ist festzuhalten, dass sich sowohl
die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei
ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu
orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend
formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender
prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte
sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Nach BGE
141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche
gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet
werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer
umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen
Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.
Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich
nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der
rentenansprechenden Person auswirkt. 
 
7.  
 
7.1. Für die Diagnostik psychischer Störungen ist weder im
naturwissenschaftlichen noch im psychologisch-testtheoretischen Sinn von einer
hohen Objektivität auszugehen. Es gibt unterschiedlich hohe, von Studie zu
Studie schwankende Übereinstimmungswerte (bei denen depressive Störungen z.B.
nicht besser abschneiden als andere, z.B. somatoforme Syndrome), aber Aussagen,
dass bestimmte Typen psychischer Störungen grundsätzlich besser objektivierbar
wären als andere, sind auf dieser Grundlage nicht haltbar (Henningsen, a.a.O.
S. 528; zum Begriff der Objektivität vgl. auch Riemer-Kafka, a.a.O., S. 118
ff., insbesondere S. 121 ff.). Die Auswirkungen auf Funktions- und
Arbeitsfähigkeit sind bei somatofor-men/funktionellen Störungen auf dem
gleichen Niveau wie bei depressiven Störungen und bei organisch erklärten
Krankheiten (Henningsen, a.a.O., S. 525). Psychische Leiden - und nicht nur
somatoforme/funktionelle Störungen - sind wegen ihres Mangels an
objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden
Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise,
mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz
variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare
Beweisprobleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren
grundsätzlich auf sie alle anzuwenden. Darum werden fortan auch affektive
Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven
Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt, wie das
Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_841/2016 heutigen
Datums klarstellt. Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser
Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren. In dieser Hinsicht
fällt auf, dass die im Nachgang zu BGE 141 V 281 (vgl.       E. 5.1.2)
überarbeiteten Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten
der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom
16. Juni 2016 (3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage; publiziert in
SZS 2016 S. 435 ff.) keine spezifischen Differenzierungen enthalten, obwohl sie
prinzipiell für sämtliche versicherungsmedizinischen psychiatrischen
Begutachtungen gelten (SZS 2016 S. 437, S. 462 sowie S. 478 f. und den dortigen
Anhang 6 mit Verweis auf BGE 141 V 281 in Anhang 6 gemäss Aufstellung des BSV
[vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015]).  
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten
Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht
geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach
dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch
die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche
Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen
beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was
die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess-
und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer
Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen
Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Hier zeigt
sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der
funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende
Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der
Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder
Simulation bestehen. Anderseits bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort
entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine
Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation
oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles
zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens
stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände
und der jeweiligen Beweisproblematik bedarf. 
 
7.2. Aufgrund dieser Auseinandersetzung mit den tatsächlichen, insbesondere
medizinischen, Gegebenheiten und der bisherigen Rechtsprechung und der daraus
gewonnen Erkenntnis, lässt sich eine Limitierung des Vorgehens nach BGE 141 V
281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden
nicht länger rechtfertigen. Damit sind im Sinne des Erwogenen grundsätzlich
sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach
BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der
Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG) schliessen lassen.  
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz stellte ferner fest, eine Indikatorenprüfung sei einzig
aufgrund der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung durchzuführen, da sie
vorgängig die anderen Befunde als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend und
somit nicht anspruchserheblich einstufte. Soweit sich diese Vorgehensweise auf
E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 bezieht, wonach eine Störung, die nach der
Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, nicht Komorbidität
ist, bedarf dies einer Präzisierung. Voraussetzung für eine
Anspruchsberechtigung bleibt eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff.). Auch wenn eine
Störung keine Komorbidität im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3       S. 301
darstellt, ist sie im Rahmen des Beweisverfahrens relevant. Denn es ist nicht
Aufgabe der Rechtsanwendung, die medizinischen Befunde einzeln oder separat zu
prüfen, sondern anhand dieser Vorgehensweise gesamthaft die funktionellen
Folgen einer oder mehrerer psychischer Leiden zu würdigen. Aufgrund des
Vorerwähnten ist klarzustellen, dass ein Zwischenschritt mit Ausscheidung
einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher
Relevanz nicht zielführend ist. So wird beispielsweise eine Dysthymie für sich
allein betrachtet keine Invalidität bewirken. Eine dysthyme Störung kann die
Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie
zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften
Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E.
3.2 mit Hinweisen). Das strukturierte Beweisverfahren wie es in BGE 141 V 281
definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden
entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung
der Wechselwirkungen basiert. Fortan ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu
verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist.  
 
8.2. Sodann vermögen vorliegend die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu den
Ausschlussgründen im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung
mit Blick auf das asim-Gutachten nicht zu überzeugen. In der konsensualen
Gesamtbeurteilung wurde zwar auf eine unzureichende Leistungsbereitschaft und
Inkonsistenzen hingewiesen, weshalb die Validität der neuropsychologischen
Untersuchung als nicht gegeben bezeichnet wurde. Insgesamt hielten die Experten
aber lediglich eine Aggravationstendenz fest. Hiermit besteht aber nicht
Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte
auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die
Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind,
ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte,
krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (SVR 2017 IV Nr. 21 S.
56, 9C_154/2016). Damit ist grundsätzlich eine Prüfung der Indikatoren gemäss
Rechtsprechung vorzunehmen. Das im Recht liegende Gutachten der asim vom 31.
Dezember 2013 gibt indessen nicht hinreichenden Aufschluss über die seit der
Praxisänderung von BGE 141 V 281 im Vordergrund stehenden Standardindikatoren.
Hierzu fehlt dem Gutachten die Aussagekraft. Eine schlüssige Beurteilung der
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gemäss BGE 141 V 281 ist nicht möglich, weshalb
es nicht als beweiswertige Grundlage für die Beantwortung der Frage nach der
invalidisierenden Wirkung der vorliegend diagnostizierten chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren dienen kann.
Insbesondere zu den persönlichen Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) und
der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) können dem Gutachten
keine schlüssigen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen entnommen
werden. Es ist daher unabdingbar, ein neues interdisziplinäres Gutachten
einzuholen, das die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall
heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht. Zu diesem Zweck ist die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die zusätzlichen medizinischen
Angaben wird sie über die Beschwerde neu entscheiden.  
 
9.   
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das
vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von    Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132
V 215 E. 6.1 S. 235). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
zu überbinden. Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2017 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, der Zürich Schweiz Leistungen Leben, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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