Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.129/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_129/2017

Urteil vom 8. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 10. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Februar 2017 gegen den E ntscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2017, mit
welchem die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. September 2016
aufgehoben und die Sache an diese zu weiterer Abklärung und anschliessendem
Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung
zurückgewiesen wird, das Verfahren nicht abschliessen und daher beim
Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar
sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten
werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt
darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl.
BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht
später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE
137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein
muss,
dass vorliegend weder Derartiges dargetan (zur diesbezüglichen
Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch
ersichtlich ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.),
dass namentlich insbesondere der im Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über
die unentgeltliche Verbeiständung (im zu beurteilenden, abgeschlossenen)
Vorbescheidverfahren und im Verfahren vor dem kantonalen Gericht - um dessen
Anfechtung es dem Beschwerdeführer offenbar in erster Linie geht - nicht
geeignet ist, einen solchen Nachteil zu begründen (Näheres dazu: BGE 133 V 645
E. 2.2 S. 648; Urteil 8C_528/2014 vom 14. Juli 2014),
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten
Bestimmung ebenfalls weder behauptet noch erkennbar sind (Näheres dazu etwa in
Urteil 8C_72/2016 vom 3. Februar 2016),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (in diesem Sinne auch Urteil
9C_559/2011 vom 16. August 2011),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dass Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund abzuweisen
ist (Art. 64 Abs. 1 letzter Teilsatz BGG), indessen ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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