Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.128/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_128/2017        

Urteil vom 2. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 22. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1971 geborene A.________ war seit 17. August 2015 als Vollwärmeschützer bei
der Firma B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 12. September 2015 zog er sich bei einem Kopfsprung in den
Vierwaldstättersee Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule zu. Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Sie teilte A.________ mit
Schreiben vom 28. September 2015 mit, sie könne noch nicht abschliessend zur
Höhe der Leistungen Stellung nehmen und bezahle ab 15. September 2015 bis zum
Abschluss der Abklärungen 50% des Taggeldes. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016
kürzte die Suva die Taggeldleistungen um 50% mit der Begründung, ein Kopfsprung
ins Wasser mit einer Wassertiefe von weniger als 50 cm gelte nach der
Rechtsprechung als Wagnis. An ihrem Standpunkt hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Suva habe ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids und des
kantonalen Gerichtsentscheids die ungekürzten gesetzlichen Leistungen aus dem
Unfall vom 12. September 2015 zu erbringen, eventualiter sei die Sache zu
weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Suva zurückzuweisen. Zudem
lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ersuchen.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Das Ereignis vom 12. September 2015 ist unstreitig als Nichtberufsunfall
zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8
Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Kürzung der
Taggeldleistungen um 50% infolge Eingehens eines Wagnisses bestätigte.

2.2. Die Vorinstanz hat die Regelung, wonach bei Nichtberufsunfällen, die auf
ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in
besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art.
50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVV; BGE 97 V 72; SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10, U 122/06
E. 1 f.; Urteil 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 2.2 und 6 f.), sowie die dazu
entwickelte Rechtsprechung, die zwischen absoluten und relativen Wagnissen
unterscheidet (BGE 141 V 37 E. 2.3 S. 38 f. mit Hinweisen), richtig dargelegt.
Gleiches gilt betreffend den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Die Suva begründete die Kürzung der Taggeldleistungen in der Verfügung vom
22. Februar 2016 damit, dass die Wassertiefe am Unfalltag gemäss ihren
Messungen vor Ort und dem Vergleich des Pegelstandes weniger als 50 cm betragen
haben müsse. Ein Kopfsprung ins Wasser mit einer Wassertiefe von weniger als 50
cm gelte gemäss Rechtsprechung als Wagnis, weshalb die Geldleistungen um 50% zu
kürzen seien. Im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 legte die Suva im
Wesentlichen dar, nach dem Unfallereignis sei in den Berichten des
Kantonsspitals C.________ festgehalten worden, es sei ein Sprung in ca. 50 cm
tiefes, seichtes Wasser erfolgt. Dies sei der einzige Vorgang, der die
Verletzungen schlüssig erklären könne. Ein solcher Sprung stelle gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres eine grosse Gefahr und damit
ein Wagnis dar.

3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, angesichts der
unterschiedlichen gemessenen Wassertiefen an verschiedenen Uferstellen sei für
das Vorliegen eines Wagnisses von entscheidender Bedeutung, von welcher Stelle
aus der Beschwerdeführer den folgenreichen Kopfsprung getätigt habe bzw. wie
tief das Wasser an der Unfallstelle gewesen sei. Die Parteien seien sich
bezüglich dieser Tatfrage nicht einig und aufgrund der Akten lasse sich der
Unfallhergang nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren. Dennoch habe die Suva
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dürfen,
dass der Beschwerdeführer einen Kopfsprung in für ein solches Unterfangen
deutlich zu seichtes Wasser gemacht habe, wobei die genaue Höhe des Wassers an
der Unfallstelle offen bleiben könne. Das kantonale Gericht verwies
diesbezüglich insbesondere auf die Art und Schwere der Verletzungen, die
Angaben in den Arztberichten, die ersten Aussagen des Beschwerdeführers sowie
dessen mangelndes Interesse an der genauen Rekonstruktion des Unfallhergangs
bis zum Erlass der Kürzungsverfügung. Dem Versicherten müsse angelastet werden,
dass er um die grundsätzliche, sehr grosse Gefährlichkeit eines Kopfsprungs in
zu wenig tiefes Wasser gewusst habe oder hätte wissen müssen, wenn er darüber
nachgedacht hätte. Es bestätigte daher die aus einem eingegangenen Wagnis
resultierende Kürzung der Taggeldleistungen um 50%.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung. Obschon er dies von Anfang an bemängelt habe, sei bis
heute nicht geklärt worden, woher die Angabe einer Wassertiefe von ca. 50 cm in
den Berichten des Kantonsspitals C.________ stamme. Die Suva habe anfangs 2016
Messungen in der Nähe der Unfallstelle vorgenommen, auf welche indes nicht
abgestellt werden könne, weil sie nicht am richtigen Ort vorgenommen worden
seien. Die korrekten Messungen der Wassertiefen vor Ort seien erst am 11. Mai
2016 erfolgt und hätten je nach Standort Wassertiefen zwischen 72 cm und 200 cm
ergeben. Von welcher Stelle aus er ins Wasser gesprungen sei, sei ebenfalls bis
heute ungeklärt. Da er jedoch bereits vorher dort gebadet habe, sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich für den
Kopfsprung eine Stelle vom Betonsteg mit genügender Wassertiefe ausgesucht
habe. Das kantonale Gericht räume zwar ein, dass sich der Unfallhergang nicht
mehr mit Sicherheit rekonstruieren lasse, ergehe sich dann aber in
Spekulationen zulasten des Versicherten.

4.

4.1. Damit seitens der Unfallversicherung eine Kürzung der Geldleistungen
infolge Eingehens eines Wagnisses im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV vorgenommen
werden kann, muss das Vorliegen eines solchen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die Qualifikation eines Kopfsprungs ins
Wasser als Wagnis ist entscheidend, von welcher Stelle aus der Sprung getätigt
wurde, aus welcher Höhe er erfolgte und ob der Springer um die Wassertiefe
wusste. Dabei trägt der Unfallversicherer die Beweislast für die ein Wagnis
bejahenden Tatsachen.

4.2. Wie das kantonale Gericht erwogen hat, lässt sich der Unfallhergang
aufgrund der Aktenlage nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren. Namentlich ist
nicht erstellt, von welcher Stelle aus der Beschwerdeführer den Kopfsprung
getätigt hat und wie tief das Wasser an der Unfallstelle war. Dazu sind die
Angaben in den Akten widersprüchlich und die Vorinstanz legt nicht dar, von
welchem Sachverhalt sie genau ausgeht.

4.2.1. Als erstellt gelten kann, dass der Beschwerdeführer am 12. September
2015 mit einem Arbeitskollegen und dessen Freundin baden ging und sich dort bei
einem Kopfsprung ins Wasser Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule
zugezogen hatte.

4.2.2. Der Versicherte selber führte am 10. März 2016 gegenüber der Suva aus,
er sei vom vorderen Teil des Betonstegs nach vorne mit dem Kopf voran in den
See gesprungen und dabei mit dem Kopf an einem Stein auf dem Seegrund
aufgeprallt. Gemäss seiner Messung vom 9. März 2016 habe der Wasserstand an
dieser Stelle 1.45 m bis 1.50 m betragen.

4.2.3. Gemäss Aussagen des Arbeitskollegen und dessen Freundin vom 17. März
2016 seien sie zusammen an einem fixen Tisch ca. fünf Meter vom See entfernt
gesessen und sei der Versicherte im See baden gegangen. Als er wieder aus dem
See gekommen sei, sei er etwa bis zum Bauchnabel nass gewesen. Er habe gesagt,
er springe ins Wasser, und sich wieder entfernt. Der Arbeitskollege habe aus
den Augenwinkeln beobachtet, wie der Beschwerdeführer auf dem weiter unten
gelegenen Betonsteg Anlauf genommen habe und Richtung See gesprungen sei; den
Sprung selber habe er nicht beobachtet. Die Freundin des Arbeitskollegen habe
den Versicherten Richtung des Betonstegs laufen sehen und kurze Zeit später um
Hilfe rufen hören; wie er in Richtung See gegangen und ins Wasser gesprungen
sei, habe sie nicht gesehen. Beide Zeugen konnten zur Wassertiefe nichts sagen
und sich nicht erklären, wie die Angabe von 50 cm Wassertiefe in den
Austrittsbericht des Kantonsspitals C.________ vom 24. September 2015 gekommen
sei.

4.2.4. Die Suva legte ihrer Verfügung vom 22. Februar 2016 Messungen vom 12.
Februar 2016 zu Grunde. Die entsprechende Fotodokumentation zeige, dass sich
der Fussweg auf 165 cm über dem Seegrund befunden und die Höhe des
Wasserstandes an diesem Tag zwei Meter vom Ufer weg 46 cm betragen habe.
Nachdem der Beschwerdeführer am 10. März 2016 ausgeführt hatte, er sei vom
Betonsteg aus ins Wasser gesprungen, erstellte die Suva im Rahmen des
Einspracheverfahrens am 11. Mai 2016 neue Messungen. Diesen zufolge war der
Seegrund rund um den Betonsteg äusserst uneben und es hätten viele Steine
unterschiedlicher Grösse aus dem Boden geragt. Der Wasserstand werde in
Richtung See konstant tiefer. So habe die Wassertiefe unmittelbar in Ufernähe
seitlich des Stegs ca. 72 cm, in der Mitte des Stegs seitlich ca. 108 cm,
seitlich am Ende des Betonstegs ca. 168 cm und frontal des Stegs deutlich mehr
als 200 cm betragen. Auf den Fotos sei zudem erkennbar, dass sich der Steg
praktisch auf Pegelhöhe befinde. Im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 führte
die Suva dann aus, ein Kopfsprung vom Steg auf Pegelniveau in ein zwei Meter
tiefes Gewässer hätte rein physikalisch nicht zu den erlittenen Verletzungen
geführt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aussagen bezüglich Sprung vom
Steg aus aufgrund der Kürzungsverfügung vom 22. Februar 2016 gemacht worden
seien. Der einzige Vorgang, welcher die Verletzungen schlüssig erklären könne,
sei der in den Berichten des Kantonsspitals C.________ festgehaltene Sprung in
ca. 50 cm tiefes, seichtes Gewässer, weshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von diesem Sachverhalt auszugehen sei.

4.3. Ein Kopfsprung in ca. 50 cm tiefes, seichtes Gewässer, von welchem die
Suva und die Vorinstanz ausgehen, basiert auf der Annahme, der Versicherte sei
vom Ufer oder vom Betonsteg in unmittelbarer Ufernähe aus in den See
gesprungen. Die angenommene Wassertiefe entspricht den Angaben in den Berichten
des Kantonsspitals C.________ vom 14., 18., 23. und 24. September 2015. Gemäss
Aussage des Beschwerdeführers vom 10. März 2016 ist er aber nicht in Ufernähe,
sondern vom vorderen Teil des Betonstegs nach vorne mit dem Kopf voran in den
See gesprungen. Der Arbeitskollege sah den Versicherten auf dem Betonsteg
Anlauf nehmen und Richtung See springen und dessen Freundin sah ihn Richtung
des Betonstegs laufen. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss diesen Aussagen
vor dem Kopfsprung im See baden, wurde bis zum Bauchnabel nass und wusste somit
um die Wassertiefe in diesem Bereich. Schliesslich konnten weder der
Arbeitskollege des Versicherten noch dessen Freundin zur Wassertiefe etwas
sagen und sich nicht erklären, wie die Angabe von 50 cm Wassertiefe in den
Austrittsbericht des Kantonsspitals C.________ vom 24. September 2015 gekommen
sei.

4.4. Hätte der Beschwerdeführer vom Seeufer aus einen Kopfsprung in ca. 50 cm
tiefes Wasser gemacht, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint, wäre
ein Wagnis wohl ohne weiteres zu bejahen. Diesen Sachverhalt hätte der
Unfallversicherer indes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen, was ihm - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht - nicht
gelungen ist. Ebenso gut möglich ist, dass der Versicherte, wie er selber
geltend macht und was die Zeugen teilweise bestätigen, vom vorderen Teil des
praktisch auf Wasserhöhe stehenden Betonstegs in wesentlich tieferes Wasser
gesprungen ist und dabei mit dem Kopf auf einem Stein aufgeprallt ist. Die
Herkunft der Angaben in den Berichten des Kantonsspitals C.________ ist nicht
geklärt und die Messungen der Suva, welche eine Wassertiefe von ca. 50 cm
ergeben haben, stammen vom Seeuferbereich, nicht vom vorderen Bereich des
Betonstegs. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sodann kann nicht auf die
Absprungstelle und daher auf den Wagnischarakter geschlossen werden. Da im
heutigen Zeitpunkt von zusätzlichen Abklärungen keine neuen
entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf
weitergehende Erhebungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).

4.5. Zusammenfassend kann bei der vorliegenden Aktenlage, welche sich
nachträglich nicht mehr vervollständigen lässt, nicht als mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Versicherte
einen Kopfsprung in ca. 50 cm tiefes Wasser gemacht hat und damit ein Wagnis im
Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV eingegangen ist. Unter diesen Umständen hält die
vorinstanzlich bestätigte Leistungskürzung infolge Eingehens eines Wagnisses
vor Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird dessen Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 22. Dezember 2016 und
der Einspracheentscheid der Suva vom 6. Juli 2016 werden aufgehoben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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