Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.125/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_125/2017  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. Januar 2017 (200 16 840 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Jg. 1949) stiess am 18. März 2005 beim Skifahren mit einem
anderen Skifahrer zusammen. Dabei erlitt er eine Distorsion der
Halswirbelsäule. Es traten in der Folge Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden
auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, kam für die Heilbehandlung
auf und richtete Taggelder aus. Als bezüglich der Modalitäten einer
beabsichtigten interdisziplinären Begutachtung keine Einigung zustande kam,
stellte sie mit Verfügung vom 9. November 2011 - wie zuvor angekündigt -
gestützt auf die bestehende Aktenlage ihre bis dahin erbrachten Leistungen auf
den 30. November 2011 hin ein. Gleichzeitig verneinte sie angesichts der
vollständig erhalten gebliebenen Arbeitsfähigkeit in der bis dahin ausgeübten
Tätigkeit als Architekt einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach jedoch
eine Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2012 fest.  
 
A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2013 gut und wies die Sache unter
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Suva zurück, um nach
einer alle betroffenen Fachrichtungen umfassenden Begutachtung über die
geschuldeten Leistungen neu zu entscheiden. Nach einvernehmlich beigelegten
Meinungsverschiedenheiten veranlasste die Suva die ihr notwendig erscheinenden
Abklärungen und erneuerte darauf mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 gestützt
auf die erstatteten Gutachten ihre schon am 9. November 2011 verfügte
Leistungseinstellung. Ebenso verneinte sie - mangels adäquater Unfallkausalität
psychischer Alterationen - den Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22.
Juli 2016.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 13. Januar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, die Suva sei unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen
Entscheides vom 13. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die gesetzlichen
Leistungen über den 30. November 2011 hinaus zu erbringen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Des Weiteren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen -
also auch solche, die im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) aufgeworfen
werden - zu klären (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.   
Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid dargelegt worden.
Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der
medizinischen Unterlagen, welche die Suva aufgrund des kantonalen
Rückweisungsentscheides vom 6. März 2013 eingeholt hatte. Im Einzelnen handelt
es sich dabei um die Expertisen der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. April 2015, C.________,
Facharzt FMH für Neurologie, vom 22. Mai 2015 und des Prof. Dr. med.
D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie sowie
Leitender Arzt der psychiatrischen Klinik E.________, vom 3. Juni 2015. Der von
diesen drei Ärzten erstattete Konsensbericht datiert vom 2. Juni 2015. Nach
Prüfung dieser Dokumente befand das kantonale Gericht - in Übereinstimmung mit
der schon von der Suva gewonnenen Erkenntnis -, dass ein rechtserheblicher
Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Skiunfall vom 18.
März 2005 nicht erwiesen sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe seinem
Entscheid einen unrichtig festgestellten medizinischen Sachverhalt zugrunde
gelegt und sich mit seinen in der Beschwerde vom 13. September 2016 erhobenen
Einwänden gegen die aufgrund des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides vom
6. März 2013 eingeholten Gutachten nicht auseinandergesetzt. In der Folge legt
er dar, wie sich die vorhandene Dokumentation aus seiner Sicht präsentiert. Er
gelangt dabei zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall
vom 18. März 2005 und den Beschwerden im Zeitpunkt der Einstellung
vorübergehender Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 30. November 2011
mit Verweigerung weitergehender Dauerleistungen (Invalidenrente und
Integritätsentschädigung) gegeben sei.  
 
4.  
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid vom 13. Januar 2017 werden die im Nachgang zum
kantonalen Rückweisungsentscheid vom 6. März 2013 eingeholten medizinischen
Unterlagen orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Art (E. 3.1
hiervor) einlässlich geprüft. Die darin enthaltenen Angaben werden unter
anderem auch mit dem Bericht der Klinik F.________ vom 16. Oktober 2015 und
einer vom Beschwerdeführer veranlassten kritischen Auseinandersetzung mit der
orthopädischen Expertise des Dr. med. B.________ vom 9. April 2015 durch die
Dres. med. G.________ und H.________ vom 11. September 2016 verglichen. Dies
führte das kantonale Gericht in eingehender Würdigung der Aktenlage zum
Schluss, dass aus psychiatrischer, neurologischer und auch orthopädischer
Hinsicht weder Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch eine
Integritätseinbusse bestehen. Dieses mit unbestreitbarer Überzeugungskraft
begründete Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann mit der blossen
Gegenüberstellung anderslautender Interpretationsversuche des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt werden. Unstimmigkeiten in der medizinischen
Dokumentation oder Widersprüche in einzelnen ärztlichen Stellungnahmen kann in
der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Wird diese
bestritten, muss präzise aufgezeigt werden, inwiefern Bedenken verbleiben,
welche der angefochtenen Lösung entgegenstehen, was vorliegend nicht
rechtsgenüglich dargelegt wurde.  
 
4.2. Auch den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz
einerseits mit seiner Argumentation im kantonalen Verfahren gar nicht
auseinandergesetzt und andererseits den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder zumindest unvollständig festgestellt habe, kann nicht beigepflichtet
werden. Auf seine Beanstandungen musste die Vorinstanz nur soweit eingehen, als
sie dieser entscheidrelevante Bedeutung beizumessen bereit war. Mit der
medizinischen Aktenlage hat sich das kantonale Gericht im Übrigen schon im
Verfahren befasst, welches zum Rückweisungsentscheid vom 6. März 2013 führte.
Es darf angenommen werden, dass ihm die seinerzeitige Situation bewusst war und
diese auch als Grundlage im nunmehrigen neuen Verfahren Berücksichtigung
gefunden hat. Von unvollständiger Sachverhaltsfeststellung kann deshalb keine
Rede sein, auch wenn darauf nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen worden ist.
 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl 

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