Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.124/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_124/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 15. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sansan Versicherungen AG,
Recht & Compliance, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

1. A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
2. AXA Versicherungen AG. 

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2017,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid
der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2016 aufhebt und die Angelegenheit an
diese zu weiterer Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über die
Leistungsansprüche des Versicherten gegenüber ihr zurückweist,
dass ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten
Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Rückweisungsentscheid für die Verwaltung dann einen irreversiblen
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, wenn sie damit
gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen; wird
sie indessen lediglich zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem
neuen Entscheid angehalten, stellt dies keinen irreversiblen Nachteil dar, und
eine Anfechtbarkeit entfällt (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen; 133
V 477 E. 5.2.4 S: 484 f.),
dass das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid
keine materiellen Vorgaben macht, sondern sie lediglich dazu verhält, nach
weiteren Abklärungen über die Leistungspflicht neu zu befinden,

dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte sachlich nicht
gerechtfertigte interne Abklärungsaufwand wie auch die Verteuerung des
Verfahrens, wie bereits dargelegt, keinen Nachteil im Sinne der angeführten
Bestimmung bewirkt, selbst wenn die dabei zu beachtenden Vorgaben der
Vorinstanz wenig sinnstiftend erscheinen, nachdem für den allein im Recht
gestandenen Unfall vom 24. Juli 2014 bzw. Juni 2014 die Vorinstanz den
Kausalzusammenhang verneint hat,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal auch kein
Anwendungsfall von lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung behauptet wird (zur
Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.;
je mit Hinweisen) und überdies auch nicht erkennbar ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, der AXA Versicherungen AG, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben