Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.122/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_122/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 14. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira),
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 5. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Würdigung der lückenhaften Sachlage zur Frage, welchen
Lohn sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im eigenen Betrieb im
massgeblichen Bemessungszeitraum vom 5. November 2014 bis 4. November 2015
ausbezahlt hatte, zum Schluss gelangt ist, insgesamt habe die Arbeitslosenkasse
den versicherten Verdienst bei nicht durchwegs nachgewiesenem Lohnfluss korrekt
auf Fr. 543.- pro Monat festgesetzt,
dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift, in
welcher beantragt wird, die Angelegenheit sei zur neuen Berechnung der
Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, weitgehend
appellatorische Kritik aufweist und der Versicherte nicht hinreichend
substanziiert aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss
Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine
entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung
beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen
haben sollte; lediglich unter Berufung auf Unterlagen, welche das kantonale
Gericht als nicht genügend aussagekräftig bezeichnet hat, zu behaupten, es
seien höhere Lohnzahlungen erfolgt, bzw. die Lohnhöhe sei "bestimmbar", genügt
nicht,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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