Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.121/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_121/2017  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 4. Januar 2017 (VBE.2015.413). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1952 geborene A.________ arbeitete als gelernter Feinmechaniker in der
B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Daneben unterhielt er zu Hause eine
mechanische Werkstätte. Am 15. Mai 1994 erlitt er bei einem Motorradunfall
multiple Verletzungen am linken Arm und Bein. Die Suva erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Die Tätigkeit bei der B.________ AG konnte A.________
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufnehmen. Mit Verfügung vom 18.
Dezember 1998 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1998
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invalidenrente zu. Die Rente
berechnete sie auf dem Verdienst, den A.________ im Jahr vor dem Unfall bei der
B.________ AG bezogen hatte. Die Suva richtete die Rente als Komplementärrente
zur Rente der Invalidenversicherung aus. Im Rahmen eines im Jahr 2003
durchgeführten Revisionsverfahrens bestätigte sie einen unveränderten
Rentenanspruch.  
 
A.b. Per 15. Dezember 1998 überführte A.________ Aktiven und Passiven der
Einzelfirma C.________ in die neu gegründete D.________ GmbH. Er ist als
einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer im
Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft verfügt über ein Stammkapital von
Fr. 20'000.-. An diesem beteiligt sind zu 19/20 A.________ und zu 1/20 seine
Ehefrau.  
 
A.c. Im April 2010 leitete die Suva erneut eine revisionsweise Überprüfung des
Rentenanspruchs ein. In diesem Zusammenhang befragte sie unter anderem den
Versicherten und holte beim Steueramt und der Ausgleichskasse Unterlagen ein.
Zudem beauftragte sie die Consulting E.________ mit einer Überprüfung der
Buchhaltungsunterlagen der D.________ GmbH (Zwischenbericht vom 10. Juli 2011).
Weitere Abklärungen der erwerblichen Situation des Versicherten liess die Suva
durch die F.________ AG durchführen (Berichtsentwurf vom 20. Dezember 2012;
Bericht vom 5. Februar 2013). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 sistierte sie die
Rentenzahlungen per 31. Oktober 2011. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2013
nicht ein.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 13. September 2013 hob die Suva die Rente rückwirkend ab
1. Februar 2008 auf mit der Begründung, der Versicherte habe als
Geschäftsführer der D.________ GmbH in den Jahren 2007 bis 2010 ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Gleichzeitig forderte sie für den
Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2011 zu Unrecht ausgerichtete
Rentenleistungen im Umfang von Fr. 167'262.- zurück. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 fest.  
 
B.   
Gegen den Einspracheentscheid liess A.________ beim Versicherungsgericht des
Kantons Aargau Beschwerde einreichen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 hiess
dieses die Beschwerde dahingehend teilweise gut, dass es den Versicherten
verpflichtete, der Suva unrechtmässig bezogene Rentenleistungen für den
Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 141'953.50
zurückzuerstatten. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Suva zu
verpflichten, ihm über den 31. Januar 2008 hinaus eine Invalidenrente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Es sei festzustellen, dass
die erfolgte Rentenausrichtung in Höhe von insgesamt Fr. 167'262.- zu Recht
erfolgt sei und kein Rückforderungsanspruch bestehe. Zudem wird um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für
Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 19. April 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
E.   
Das Bundesgericht hat den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage gewährt, ob
die rentenaufhebende Revisionsverfügung - mit substituierter Begründung - unter
dem Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen
sei, wovon beide Seiten mit Eingaben vom 9. März und 4. April 2018 Gebrauch
gemacht haben. 
 
F.   
Am 5. Juli 2018 hat das Bundesgericht eine öffentliche Beratung durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni
2015 teilweise gutgeheissen und diesen aufgehoben, soweit er die Rückerstattung
für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2008 betrifft. Indem der
Beschwerdeführer über den 31. Januar 2008 hinaus einen Rentenanspruch
beantragt, kann von vornherein mangels Rechtsschutzinteresses auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie den Zeitraum vom 1. Februar bis
31. August 2008 betrifft. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell
rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur
Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden
sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung
(wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung)
oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen
oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E.
5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).  
 
3.2. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben.  
 
3.3. Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus,
welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen
Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372
unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009,
publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).  
 
3.4. Hinsichtlich der beim Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zu
berücksichtigenden Erwerbseinkommen ist auf Art. 18 Abs. 2 UVG hinzuweisen,
wonach der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu
regeln hat (Satz 1). Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Satz 2).
Laut Art. 28 Abs. 2 UVV ist bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine
unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend der
Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen (Satz 1). Übt der
Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte
oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen
Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Satz 2). Diese Bestimmung ist gesetzmässig
(RKUV 1999 Nr. U 329 S. 119, U 253/96). Aufgrund des Wortlautes "eine nicht
nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit" schliesst
diese Bestimmung nicht zum vornherein jede selbstständige Erwerbstätigkeit aus.
Um eine nicht versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich
dann, wenn ein Arbeitnehmer nebenbei eine selbstständige Tätigkeit verrichtet,
für welche er sich nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versichert hat. Mit der in 
Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass die
Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche
keine Prämien entrichtet wurden (Urteil U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3.3;
PHILIPP GEERTSEN, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur
Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art. 20
Abs. 2 UVG], 2011, S. 111).  
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenaufhebung des
Beschwerdeführers zu Recht aufgrund einer erheblichen Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen per 1. Februar 2008 bestätigt hat.
Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe als Geschäftsführer der
D.________ GmbH in den Jahren 2007 bis 2010 trotz der Unfallfolgen ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Dabei stützte sie sich im
Wesentlichen auf die buchhalterischen Expertisen der Consulting E.________ laut
Zwischenbericht vom 10. Juli 2011 und den Bericht der F.________ AG vom 5.
Februar 2013. Streitig ist ausserdem, ob der von der Vorinstanz aufgrund des
verwirkten Rückerstattungsanspruchs für die Leistungen der Monate Februar bis
August 2008 festgesetzte Rückerstattungszeitraum vom 1. September 2008 bis 31.
Oktober 2011 rechtens ist. 
 
5.  
 
5.1. Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) berechnete
die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der B.________ AG. Dort verdiente der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls jährlich Fr. 75'400.- (13 x Fr.
5'800.-). Im Jahr 1998 hätte sich das Einkommen unter Berücksichtigung der
Reallohnerhöhung (Nominallohnerhöhung) auf jährlich Fr. 78'000.- (13 x Fr.
6'000.-) belaufen. Laut Arbeitgeberauskunft vom 12. Juni 2013 hätte der
Versicherte im Jahr 2013 unter Berücksichtigung von Alter, Berufserfahrung,
regionalem Lohnniveau, Ausbildung und Qualifikation Fr. 88'400.- im Jahr
verdient. Dazu wäre eine durchschnittliche Gewinnbeteiligung von Fr. 1'250.-
gekommen. Das kantonale Gericht ging daher von einem erzielbaren
Jahreseinkommen bei der B.________ AG von Fr. 89'650.- aus.  
 
5.2. Unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 UVV nahm die Vorinstanz an, das vom
Beschwerdeführer bis zum Unfall im eigenen Betrieb als Nebenverdienst erzielte
Einkommen sei beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der
Akten ergäben sich keine Hinweise auf die freiwillige Versicherung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit.  
 
5.3. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz davon aus, der
Versicherte sei aufgrund seiner Tätigkeit als mitarbeitender,
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der D.________ GmbH als
Selbstständigerwerbender zu qualifizieren. Aufgrund der Akten nehme er
wesentliche Transaktionen im Rahmen der Geschäftsentwicklung und strategischen
Ausrichtung der Firma vor und trete gegenüber Dritten im Namen der Gesellschaft
im Geschäftsverkehr auf. Nicht massgebend sei, dass er im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit keinen Lohn beziehe, zumal er selbst über die Lohnpolitik
entscheiden könne. Nicht gefolgt ist die Vorinstanz der gestützt auf die
Steuerunterlagen des Versicherten und seiner Ehefrau sowie die
Buchhaltungsunterlagen der D.________ GmbH von der F.________ AG im Bericht vom
5. Februar 2013 und der Consulting E.________ im Bericht vom 10. Juli 2011
beurteilten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitraum der Untersuchung von 2007 bis 2010 verglichen mit jener vor dem
Unfall. Laut kantonalem Gericht entspricht das Erwerbseinkommen eines
Selbstständigerwerbenden in der Regel dem jährlichen Geschäftsergebnis. Nicht
ausschlaggebend sei in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang die Gewinne
direkt durch den Versicherten erwirtschaftet worden seien. Es müsse daher nicht
geprüft werden, an wie vielen Tagen dieser effektiv im Betrieb gewesen sei und
an wie vielen Stunden er dort gearbeitet habe. Die Gewinne seien dem
Beschwerdeführer im Umfang von 95 % anzurechnen, entsprechend seiner 19 von 20
Stammanteile. Aufgrund der in den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 erzielten
Jahresgewinne ermittelte die Vorinstanz ein durchschnittliches Jahreseinkommen
des Beschwerdeführers (95 %) von Fr. 116'067.-.  
 
5.4. Aufgrund der Tätigkeit als mitarbeitender Geschäftsführer kann laut
Vorinstanz im Vergleich zur 100%igen Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der
Rentenzusprache im Jahre 1998 von einer erheblichen Änderung der erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Damit sei ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen.  
 
5.5. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von
Fr. 89'650.- zeigt laut Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer trotz den
gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage ist, ein rentenausschliessendes
Invalideneinkommen zu erzielen. Selbst bei Abzug einer (angemessenen) Dividende
von 5 %, entsprechend Fr. 23'075.- auf dem durchschnittlich ausgewiesenen
Eigenkapital der D.________ GmbH für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 von Fr.
461'501.- würde gemäss kantonalem Gericht bei einem Invalideneinkommen von Fr.
94'145.- (Fr. 116'067.-./. Fr. 23'075.- x 95 %) kein Rentenanspruch entstehen.
 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, es liege kein
Revisionsgrund vor. Bereits Jahre vor dem Unfall habe er neben seiner
versicherten Tätigkeit bei der B.________ AG eine nicht versicherte,
selbstständige Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt. Im Rahmen dieser
Nebenbeschäftigung habe er mehr verdient als bei seiner Tätigkeit als
unselbstständigerwerbender Arbeitnehmer. Die Vorinstanz habe bezüglich der
erwerblichen Auswirkungen der im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügen
ausgeübten, nicht versicherten Nebenerwerbstätigkeit keine Feststellungen
getroffen und damit Bundesrecht verletzt. Ohne Kenntnis dieses Einkommens könne
nicht beurteilt werden, ob eine erhebliche Änderung der erwerblichen
Auswirkungen des unveränderten Gesundheitsschadens eingetreten sei. Zudem habe
die Suva aufgrund verschiedener Angaben in den Akten gewusst, dass er auch nach
dem Rentenbezug weiterhin für die seit Dezember 1998 im Handelsregister
eingetragene D.________ GmbH tätig gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang
wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts vor. Weiter bestreitet er, dass die ausgeführten
Arbeiten in zeitlicher und qualitativer Hinsicht dem von der Vorinstanz
angenommenen Gegenwert von Fr. 116'000.- entsprechen. Obwohl er Beweise
offeriert habe, habe es das kantonale Gericht unterlassen, Feststellungen zum
wirtschaftlichen Wert der ausgeübten Tätigkeit zu treffen. Damit habe es Art. 8
ZGB verletzt.  
 
6.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 2
UVV sowie von Art. 7 und 8 ATSG durch die Vorinstanz. Diese sieht er darin
begründet, dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen eine nicht
versicherte Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt habe. Entsprechend der von
einer Minderheit des kantonalen Gerichts vertretenen Auffassung dürfe das
Einkommen einer solchen Tätigkeit weder beim Validen- noch beim
Invalideneinkommen berücksichtigt werden. Aufgrund der allein versicherten
unselbstständigen Erwerbstätigkeit bestehe weiterhin Anspruch auf eine volle
Rente. Überdies sei gemäss Art. 8 ATSG nur die Erwerbsunfähigkeit zu
berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung könne daher
bloss durch Arbeit erzielter Erwerb relevant sein. Das Entgelt für geleisteten
Kapitaleinsatz gehöre nicht dazu. Dementsprechend könne der Anteil am
Stammkapital der D.________ GmbH nicht als Bezugsgrösse gelten.  
 
7.  
 
7.1. Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig
erwerbend zu gelten hat, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (BGE 122 V 169 E. 3a S. 171 mit
Hinweis). Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn
ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer
Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang
haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des
sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die
zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein
Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und
-entwicklung nehmen kann - damit als Selbstständigerwerbender mit einem eigenen
Betrieb zu gelten hat -, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der
Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte
zu prüfen (Urteil 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1). Laut den
Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der D.________ GmbH. Da er über
das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der Firma allein
treffen kann, sei er, obwohl formellrechtlich Arbeitnehmer der GmbH,
sozialversicherungsrechtlich einem Selbstständigerwerbenden gleichzustellen.
Dies ist grundsätzlich unbestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
Dass die erwirtschafteten Gewinne zur Hauptsache der Arbeit der Angestellten
zuzuschreiben sind, ändert angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nichts
daran, dass diese der GmbH und damit dem Selbstständigerwerbenden zuzurechnen
sind. Es verhält sich hier nicht anders als im Falle eines selbstständig
erwerbenden Versicherten, der Inhaber einer Einzelfirma ist. Denn es liegt in
der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber, der das unternehmerische Risiko
trägt, auch von einem allfälligen, aus der Arbeit seiner Angestellten
resultierenden Gewinn profitiert (vgl. bereits erwähntes Urteil 9C_453/2014 E.
4.2; Urteil 9C_676/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2).  
 
7.2. Die Vorinstanz ging bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 Satz 2
UVV davon aus, diese Bestimmung finde auf das Invalideneinkommen keine
Anwendung. Könnte dabei nur Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
berücksichtigt werden, würde dies gemäss den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids letztlich zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des
Versicherten führen. Da bei der Bemessung des Invalideneinkommens grundsätzlich
von der beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen
sei, dürfe dieses nicht eingeschränkt werden.  
 
7.3. Dem Gegenstand nach betrifft Art. 28 Abs. 2 UVV die Bestimmung des
Invaliditätsgrades. Bezüglich des Valideneinkommens steht unbestrittenermassen
fest, dass nur das in der Vollzeitbeschäftigung als unselbstständiger
Feinmechaniker erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist. Das in der eigenen
mechanischen Werkstatt erzielte Einkommen, welches der Beschwerdeführer selber
als selbstständige, nicht versicherte Erwerbstätigkeit bezeichnet, ist nicht
dazuzuschlagen (vgl. Urteile U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3.4; U 349/02 und U
351/02 vom 9. Januar 2004 E. 4.1).  
 
7.4. Was das Invalideneinkommen betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer den bis zum Unfall vollzeitlich ausgeübten Beruf als
Feinmechaniker gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Nach der
Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der
Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648; 129 V
460 E. 4.2 S. 463; 117 V 394 E. 4 S. 400; 115 V 38 E. 3d S. 53). Bevor die
versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie alles ihr Zumutbare selber
vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein
Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne
Eingliederungsmasssnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel,
zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu
erzielen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beruht in der
Unfallversicherung auch auf der Überlegung, dass diese lediglich die durch den
unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR
2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3; Urteil 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017
E. 6.1).  
 
7.5. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126 V 75
E. 3b/aa S. 76).  
 
7.6. Die zum Hauptberuf gewordene Beschäftigung des Beschwerdeführers als
Gesellschafter und mitarbeitender Geschäftsführer der D.________ GmbH stellt
eine ideale Tätigkeit dar. Es kann von ihm daher nicht verlangt werden, seine
Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
auszuschöpfen. Von der Anrechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens
gestützt auf statistische Lohnangaben ist daher abzusehen. Es muss somit nicht
geprüft werden, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer in einer für ihn
geeigneten unselbstständigen Tätigkeit noch zumutbar sind und in welchem
zeitlichem Ausmass dies der Fall ist.  
 
7.7. Laut einer internen Mitteilung der Suva vom 6. November 2003 wurde der
Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH
ohne Lohn qualifiziert. Aufgrund seiner Präsenzzeit sei er gegen die Folgen
eines Unfalles (Berufs- und Nichtberufsunfall) versichert. Als Minimallohn
wurden Fr. 12'000.- vereinbart. Am 22. Dezember 2003 teilte der Suva-Revisor
dem Beschwerdeführer alsdann mit, die Präsenz im Betrieb vermöge keinen
Versicherungsschutz bei der Suva zu begründen, weshalb er nicht mehr als
Arbeitnehmer betrachtet werden könne. Somit sei er nicht mehr bei ihr gegen
Unfälle versichert. Dies ist jedoch für die Bestimmung des Invalideneinkommens
im Sinne von Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 18 UVG) nicht massgebend. Aus
dem Umstand, dass er für seine Tätigkeit bei der D.________ GmbH nicht bei der
Suva versichert war, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, es könne für die
Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf den bei dieser Firma erzielten
Verdienst abgestellt werden. Mit Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV soll - wie bereits
gesagt (E. 3.4 hiervor) - einzig verhindert werden, dass die Unfallversicherer
für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien
entrichtet wurden. Dies ist aber bei der vorliegenden Konstellation einer
Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beim
Invalideneinkommen gerade nicht der Fall.  
 
7.8. Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer somit der in der D.________
GmbH erwirtschaftete Gewinn anteilsmässig als Invalideneinkommen anzurechnen.
Die vom kantonalen Gericht ermittelten Geschäftsergebnisse werden vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist daher von einem durchschnittlichen
jährlichen Einkommen von Fr. 116'067.- bzw. Fr. 94'145.- auszugehen. Verglichen
mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'650.- ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung im Untersuchungszeitraum von 2007 bis
2010 ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften konnte.           
 
8.   
Zu prüfen ist weiter, ob in Bezug auf die Rentenzusprache ein Rückkommenstitel
vorliegt. 
 
8.1. Die Vorinstanz stützte sich, entgegen der von der Suva angenommenen
prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, auf Art. 17 ATSG. Zur
Begründung führte sie aus, aufgrund der nunmehr feststellbaren Tätigkeit als
mitarbeitender Geschäftsführer müsse von einer erheblichen Änderung der
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.  
 
8.2. Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die
Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos
unrichtig erweist und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig
zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) - ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die
Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die
Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht
festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der
Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c S. 469; 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Wiedererwägung im Sinne dieser
Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein
vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3
S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise
beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE
141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2).  
 
8.3. Die ursprüngliche Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 18. Dezember 1998
erfolgte, ohne dass die Suva sich mit dem in der seit 1990 als Einzelfirma
geführten und seit 15. Dezember 1998 als D.________ GmbH betriebenen
Unternehmung des Versicherten erwirtschafteten Einkommen befasst hatte. Es
fanden keine Abklärungen statt, ob die ursprünglich im Nebenerwerb betriebene
Einzelfirma ausgebaut wurde oder ob damit ein rentenausschliessendes oder
zumindest anrechenbares Einkommen als Invalider erzielt wird, obwohl die
entsprechenden Unterlagen bekannt waren und auch die Invalidenversicherung im
Rahmen des Anhörungsverfahrens die selbstständige Erwerbstätigkeit bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades von 40 % ab 1. Januar 1996 berücksichtigte.
Im IV-Bericht über die berufliche Abklärung vom 3. April 1997 wurde
festgehalten, der Versicherte sei in seinem Betrieb aufgrund der
gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht mehr körperlich, sondern in der Planung
und Administration tätig, wobei er die Invalidenversicherung um Unterstützung
beim Kauf zweier CNC-Maschinen ersuche, um den Betrieb erweitern zu können. Die
ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten wies die Beschwerdegegnerin anlässlich
eines Kundenbesuchs am 16. Oktober 1997 darauf hin, dass sie der Unternehmung
des Beschwerdeführers Aufträge erteile. Am 3. März 1998 führte der Versicherte
gegenüber der Suva aus, mit Finanzierung der CNC-Maschinen durch die
Invalidenversicherung wäre es ihm möglich, einen namhaften Teilverdienst zu
erzielen. Seit März 1998 schaffte er sich laut Abklärungsbericht
Selbstständigerwerbende der Invalidenversicherung vom 17. Juni 1998 eine
gebrauchte CNC-Maschine an und baute den Neben- zum Haupterwerb aus. Eine
Meldepflichtverletzung hinsichtlich des Betriebs der Mechanischen Werkstätte
steht damit nicht im Raum. Trotz dieser eindeutigen Grundlagen, die es zwingend
erfordert hätten, dass sich die Suva hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Berechnung des
Invalideneinkommens mit dem aus dem Betrieb der Mechanischen Werkstätte
erwirtschafteten Gewinn auseinandergesetzt hätte, unterliess sie dies. Am 12.
November 1998 hielt die IV-Stelle vielmehr in einem Schreiben an die
Beschwerdegegnerin ohne nähere Erläuterung einzig fest: "Bitte nehmen Sie zur
Kenntnis, dass wir mit Ihrem Vorschlag der Zusprache einer Rente ab 1.12.1998
mit einem IV-Grad von 100 % einverstanden sind." Eine nachvollziehbare
Berechnung desselben liegt der Rentenzusprache gemäss Aktenlage nicht zugrunde.
Damit erging die Verfügung vom 18. Dezember 1998 in klarer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und basierte auf einer rechtsfehlerhaften
Invaliditätsbemessung. Die Verfügung ist auch im Ergebnis zweifellos unrichtig,
nachdem der Beschwerdeführer ebenfalls davon ausgeht, dass die Rentenzusprache
auf einem Einkommensvergleich beruhte, der sich auf den Verdienst stützte, den
A.________ als Gesunder im Jahr vor dem Unfall bei der B.________ AG bezogen
hatte. Dieser belief sich auf Fr. 79'827.-. Gemäss Auszug aus dem individuellen
Konto vom 22. April 2010 erzielte er aber in den Jahren 1996-1998 aus
selbstständiger Tätigkeit bereits ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr.
108'600.- (1996 und 1997) sowie Fr. 81'600.- (1998). Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 4. April
2018 auf einen im Jahr 1998 erzielten Gewinn seiner damaligen Einzelfirma von
Fr. 34'250.- verweist, ist dies somit unbehelflich. Die ursprüngliche Verfügung
ist als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu
qualifizieren, woran auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu
ändern vermögen.  
 
8.4. Wie soeben dargelegt, sind vorliegend die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung gegeben. Die zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse sind
demnach zurückzuerstatten (vgl. zur Zulässigkeit der rückwirkenden
Rentenaufhebung und der daraus folgenden Rückerstattungspflicht: BGE 142 V 259
E. 3.2 S. 260 ff.).  
 
8.5. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25
Abs. 2 Satz 1 ATSG).  
 
8.6. Der Versicherte hat bereits seit dem Jahr 2007 aus seiner Tätigkeit als
mitarbeitender Geschäftsführer der D.________ GmbH ein rentenausschliessendes
Invalideneinkommen erzielt. Da aber die Rückforderung der ausgerichteten Rente
für die Monate Februar bis August 2008 verwirkt ist, reduzierte die Vorinstanz
den Rückforderungsbetrag auf Fr. 141'953.-. Dies wird von keiner Seite
beanstandet.  
Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
9.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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