Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.117/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_117/2017        

Urteil vom 10. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-Amrhein,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
28. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 7. August 2003 unter Hinweis
auf ein am 29. September 2002 erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen, namentlich nach Einholung eines Gutachtens des
Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 22. Dezember 2005, sprach die
IVStelle des Kantons Thurgau A.________ mit Verfügung vom 30. Juni 2006
rückwirkend ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe
Rente zu. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 und 12. September 2012 teilte sie
der Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

A.b. Am 27. Januar 2015 ersuchte A.________ unter Einreichung verschiedener
Arztberichte um Revision des Rentenanspruchs infolge Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Namentlich gestützt auf eine polydisziplinäre
Begutachtung der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, vom 22.
September 2015 sowie ergänzende Stellungnahmen der ABI vom 3. November 2015 und
5. Januar 2016 stellte die IV-Stelle die Rente - ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 10% - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 22. März 2016 ein, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzog.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 28. Dezember 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1.
Februar 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 1.3 mit
Hinweis).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es mit der IV-Stelle auf eine anspruchserhebliche Verbesserung
des Gesundheitszustandes schloss und die am 22. März 2016 revisionsweise
verfügte Rentenaufhebung bestätigte.

2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die rentenzusprechende
Verfügung vom 30. Juni 2006 im Wesentlichen auf dem Gutachten des MZR vom 22.
Dezember 2005 beruhte. Die medizinischen Sachverständigen hatten mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) sowie eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) und ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein tendomyotisches Cervikalsyndrom mit/bei
Status nach zweifachem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 29. September
2002 und vorbestehenden degenerativen Veränderungen C4/5 und C5/6 sowie ein
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen L3/4 und
L4/5 diagnostiziert. Sie gelangten zum Schluss, dass die Versicherte aus
psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Modeberaterin und
Büroangestellte seit 7. August 2003 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei,
wohingegen aus strukturell-rheumatologischer Sicht keine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe für jede
Art beruflicher Tätigkeit. Eine Reevaluation unter Fortführung eines
psychotherapeutischen Prozesses sei in einem Abstand von ein bis zwei Jahren zu
empfehlen, da durchaus auch mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen sei.

3.2. Die rentenaufhebende Verfügung vom 22. März 2016 basiert gemäss ebenfalls
zutreffender Feststellung der Vorinstanz vor allem auf dem polydisziplinären
Gutachten der ABI vom 22. September 2015 sowie den ergänzenden Stellungnahmen
der ABI-Gutachter vom 3. November 2015 und 5. Januar 2016. Im Gutachten wurden
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/Z98.8), ein chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) sowie eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
diagnostiziert. Insgesamt wurde der Versicherten aus polydisziplinärer Sicht ab
Untersuchungsdatum im Juli 2015 für die angestammte kaufmännische Tätigkeit wie
auch für jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine
90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum mit etwas
vermehrten Pausen attestiert. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere
Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar.

3.3. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten der ABI vom 22. September 2015
vollen Beweiswert zuerkannt, ist von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprache ausgegangen und
hat das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestätigt.

3.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen. Das Gutachten der ABI weise keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes aus; vielmehr handle es sich lediglich um eine andere
Beurteilung. Zudem genüge es den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen nicht.
Namentlich seien das Gutachten selber sowie dessen Ergänzungen in sich
widersprüchlich, unvollständig und genügten den Anforderungen an die neue
bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich somatoformen Schmerzstörungen in
keiner Weise. Schliesslich würden auch die behandelnden Ärzte die Einschätzung
der ABI-Gutachter als falsch erachten und mit ihren Berichten eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen. Die Vorinstanz habe den
Sachverhalt daher willkürlich festgestellt.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Aktenlage, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der ABI vom
22. September 2015 sowie die ergänzenden Stellungnahmen der ABI-Gutachter vom
3. November 2015 und 5. Januar 2016 für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten
seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2006 verbessert habe und
seit dem Zeitpunkt der erneuten Begutachtung im Juli 2015 nur mehr eine 10%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Was die Beschwerdeführerin gegen
diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen lassen. Wohl trifft es zu, dass der für das psychiatrische
Teilgutachten der ABI zuständige Gutachter festhielt, die im MZR-Gutachten vom
22. Dezember 2005 aufgrund des psychischen Leidens attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50% sei recht hoch und könne aufgrund der damals
gestellten Diagnosen nicht nachvollzogen werden, was isoliert betrachtet für
eine lediglich andere Beurteilung sprechen könnte. Der psychiatrische Gutachter
hielt indes - wie die Vorinstanz erwähnt - ausdrücklich auch fest, dass es zu
einer Besserung gekommen sei, indem heute keine depressive Episode mehr
diagnostiziert werden könne. Zudem bestätigten die ABI-Gutachter auf Nachfrage
der IV-Stelle hin in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2015 das
Vorliegen einer Verbesserung in Form einer Veränderung des
Gesundheitszustandes. Sie verwiesen diesbezüglich auf die im Gutachten
aufgeführten Befunde, mit denen die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren habe gestellt werden können. Wenn die
Vorinstanz gestützt darauf im Vergleich zur ursprünglich diagnostizierten
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes schliesst, lässt sich dies nicht beanstanden. Abgesehen
davon war eine mögliche Besserung des Zustandes schliesslich bereits im
Gutachten des MZR vom 22. Dezember 2005 in Aussicht gestellt worden.

4.2. Infolge Vorliegens eines Revisionsgrundes hat das kantonale Gericht den
Rentenanspruch zu Recht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen
geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Die Vorinstanz ist dabei von der im
Gutachten der ABI vom 22. September 2015 attestierten Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 90% für die angestammte kaufmännische wie auch für eine
andere körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausgegangen und hat
die Einstellung der Rentenleistungen aufgrund des unbestrittenen
Einkommensvergleichs bestätigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die
Versicherte gemäss Gutachten durch die chronische Schmerzstörung in ihrer
Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt sei und dass Konzentrationsstörungen
sowie Müdigkeit aufträten, weshalb etwas vermehrt Pausen notwendig seien. Im
Weiteren hat das kantonale Gericht aufgezeigt, dass die ABI-Gutachter in der
ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2015 an dieser psychiatrischen
Beurteilung auch unter Berücksichtigung der geänderten Schmerzrechtsprechung
gemäss BGE 141 V 281 festgehalten haben.
Im Abstellen auf die Begutachtung der ABI kann keine Bundesrechtswidrigkeit
erkannt werden. Mit der Vorinstanz ist dem Gutachten vom 22. September 2015
sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 3. November 2015 und 5. Januar 2016
voller Beweiswert zuzuerkennen. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar
begründet und vermögen entgegen den erneut vorgetragenen Einwendungen der
Beschwerdeführerin den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S.
269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352) zu genügen. Soweit die
Versicherte wiederum rügt, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bezüglich
der massgebenden Indikatoren ungenügend, ist darauf nicht näher einzugehen.
Auch nach der neuen Rechtsprechung beurteilt sich der invalidisierende
Charakter eines diagnostizierten Gesundheitsschadens nach dessen Auswirkung auf
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, wobei von der grundsätzlichen "Validität"
auszugehen ist. Abgesehen davon, dass die ABI-Gutachter die aus psychiatrischer
Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 10% begründet und unter
Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren plausibel bestätigt haben,
vermöchte auch eine andere Beurteilung der Indikatoren nicht zu einer höheren
Arbeitsunfähigkeit zu führen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht
dargelegt, dass die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die
behandelnden Ärzte und Psychiater die Beweiskraft des ABI-Gutachtens nicht in
Zweifel zu ziehen vermöge, zumal keine neuen Befunde und Diagnosen vorgebracht
würden, mit denen sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt hätten.
Diesbezüglich ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick
auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470).

4.3. Nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht in antizipierter
Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Die relevanten
Gesichtspunkte lassen sich aufgrund der bestehenden Aktenlage verlässlich
beurteilen und von Beweisergänzungen ist kein entscheidrelevanter neuer
Aufschluss zu erwarten.

4.4. Zusammenfassend hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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