Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.114/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_114/2017        

Urteil vom 11. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 19. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ arbeitete seit dem 1. September 2011 als
Fitnessinstruktorin im Fitnesscenter B.________ und war in dieser Eigenschaft
bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Januar 2012
stürzte sie beim Skifahren und zog sich einerseits eine Verletzung am rechten
Knie zu, die erfolgreich konservativ behandelt werden konnte. Weil die
Versicherte nach dem Unfall andererseits zunehmend über Schmerzen in der
rechten Schulter klagte, wurde am 4. April 2012 eine MR-Arthographie des
rechten Schultergelenks durchgeführt. Diese ergab unter anderem eine
SLAP-Läsion, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne im Ansatzbereich und
eine leichte AC-Gelenksarthrose. In der Folge musste sich A.________ zwei
Operationen an der rechten Schulter unterziehen. Die Suva erbrachte die
gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nach
erwerblichen Abklärungen sowie einer Untersuchung durch den Kreisarzt, Prof.
Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, stellte die Suva mit Schreiben vom
19. November 2014 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014
ein. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 verneinte sie zudem einen Anspruch auf
Rentenleistungen und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie im
Einspracheentscheid vom 22. April 2016 fest.

B. 
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den
Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Suva, der Versicherten ab Januar
2015 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % auszurichten.

C. 
Die Suva erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der
Einspracheentscheid vom 22. April 2016 zu bestätigen.
 A.________ stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das
Sozialversicherungsgericht schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es
ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Eine freie bundesgerichtliche
Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle ist auch auf dem
Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen
(Urteile 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_548/2010 vom 23. Dezember
2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 ATSG) und die Bemessung des Invaliditätsgrads nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
für die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59), die Festsetzung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen
zulässigen Abzüge (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Darauf wird verwiesen.

2.2. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Feststellungen des Kreisarztes Prof.
Dr. med. C.________ im Bericht vom 17. November 2014 davon aus, dass die
Beschwerdegegnerin in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine
Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt. Dies ist ebenso unbestritten wie das
von ihr festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 62'264.- und das als Basis für
die Berechnung des Invalideneinkommens herangezogene statistische Einkommen von
Fr. 59'409.15 (gemäss LSE-Tabelle 2012 TA1, Total der Wirtschaftszweige,
Kompetenzniveau 2, Frauen). Strittig und zu prüfen bleibt einzig, ob das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den von der
Beschwerdeführerin gewährten leidensbedingten Abzug von fünf auf zehn Prozent
erhöht hat.

3. 

3.1. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.
1.3 S. 181; 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S.
80). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V
75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.2).

3.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (
BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.1).
Die Festlegung der Höhe eines solchen Leidensabzugs hingegen beschlägt eine
typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden
Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist
(Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung bzw. bei
Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG)
Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung,
das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 8C_64/
2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2).

3.3. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige der Vorinstanz
in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern
erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der
Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2 S. 73). Bei der Angemessenheit geht
es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem
konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen
sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S.
73 mit Hinweis). Aus dem Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht bei der
Überprüfung der Ermessensausübung durch die Verwaltung betreffend die
Festlegung des Abzugs vom Invalideneinkommen seine Aufmerksamkeit auf die
verschiedenen Lösungen zu richten hat, die sich der Verwaltung anboten. Es hat
sich ein Urteil darüber zu bilden, ob ein höherer oder tieferer Abzug (aber
begrenzt auf 25 %) angemessener erscheine und sich aus einem triftigen Grund
aufdränge, ohne jedoch sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
Verwaltung zu setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74).

4.

4.1. Die Versicherung hatte einen Abzug von 5 % für leidensbedingte
Einschränkungen gewährt. Demgegenüber erwog das kantonale Gericht, Prof. Dr.
med. C.________ habe im Bericht vom 17. November 2014 klargestellt, dass die
Versicherte Überkopfarbeiten grundsätzlich zu vermeiden habe, ihr das Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg am ausgestreckten Arm nicht mehr möglich sei,
Vibrationsbelastungen ausgeschlossen und die noch möglichen leichten bis
mittelschweren Lasten über einen kurzen Hebel zu verrichten seien. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage sei die Versicherte aufgrund des unfallbedingten
Schulterleidens in der Auswahl der Arbeiten verhältnismässig stark
eingeschränkt. Sie sei für gewisse Aufgaben auf die Hilfe von Drittpersonen
angewiesen oder benötige mehr Zeit. Zu denken sei namentlich an eine Tätigkeit
im Verkauf, wo es häufig Regale aufzufüllen gelte und Waren getragen werden
müssten. Bei einer Bürotätigkeit müssten ebenfalls öfters Akten transportiert
oder Papierpakete gehoben werden. Ein fünfprozentiger Leidensabzug trage all
dem nicht gebührend Rechnung. Es sei daher eine leidensbedingte Reduktion des
Tabellenlohns um 10 % angemessen.

4.2. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach ein leidensbedingter Abzug sich nicht schon damit
begründen lasse, dass der in Betracht fallende Arbeitsmarkt gesundheitsbedingt
begrenzt sei, sondern sich ein Abzug nur rechtfertige, wenn die versicherte
Person auch im Rahmen einer von den Ärzten als geeignet erachteten Tätigkeit in
der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei und deshalb mit einem reduzierten
Lohn zu rechnen habe (Urteil 8C_536/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 2.5 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Lasse ein
Umstand aber keinen Abzug zu, könne er umso weniger zur Begründung einer
Erhöhung des Abzugs herangezogen werden. Dieser Argumentation kann hier nicht
gefolgt werden. Denn einerseits hatte bereits die Beschwerdeführerin selbst
aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug gewährt. Andererseits
zeigte das kantonale Gericht auf, dass die Versicherte auch in grundsätzlich
zumutbaren Tätigkeiten (z.B. Verkauf oder Büroarbeit) wegen der Unfallfolgen
nicht mehr uneingeschränkt leistungsfähig ist. Die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach die Beschwerdegegnerin für solche Tätigkeiten mehr Zeit oder die
Unterstützung von Dritten benötige, sowie die zur Verdeutlichung angeführten
Beispiele ergeben sich zwar, wie die Beschwerdeführerin festhält, nicht
unmittelbar aus den Akten, lassen sich aber ohne Weiteres aus dem
kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil ableiten und sind nicht zu beanstanden. An
dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Vorinstanz (wie die
Beschwerdeführerin zutreffend festhält) den kreisärztlichen Bericht in der den
Abzug betreffenden Erwägung nicht vollständig korrekt wiedergab, indem sie
davon sprach, dass die Beschwerdegegnerin Überkopfarbeiten grundsätzlich zu
vermeiden habe, während nach dem Kreisarzt nur häufige und repetitive
Überkopfarbeiten zu unterbleiben hätten, wurde der Bericht doch an anderer
Stelle richtig zitiert.

4.3. Wie eben erwähnt anerkannte auch die Beschwerdeführerin leidensbedingte
Einschränkungen, die einen Abzug rechtfertigten, allerdings ohne dies weiter zu
begründen. Sodann legte sie weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid
dar, weshalb sie den Abzug auf 5 % festsetzte. Eine solche Begründung lieferte
sie auch in ihren Eingaben an die Vorinstanz oder in der vorliegenden
Beschwerde nicht nach. Indem sie ihre Beweggründe weiterhin nicht aufzeigt und
den Überlegungen der Vorinstanz gegenüberstellt, vermag die Beschwerdeführerin
nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen in unzulässiger
Weise und ohne sachliche Gründe an die Stelle ihres eigenen gesetzt hätte.
Damit besteht kein Anlass, die Ermessensbetätigung der Vorinstanz zu
korrigieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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