Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.107/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_107/2017

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war als Kaufmann der B.________ AG bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als
er sich am 28. März 2015 beim Snowboarden am rechten Knie verletzte. Die Suva
erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, forderte diese indessen mit
Verfügung vom 2. November 2015 zurück, da der Knieschaden nicht auf ein
versichertes Ereignis zurückzuführen sei. Auf Einsprache des Versicherten hin
verzichtete die Suva auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen, hielt
aber mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 daran fest, dass es sich beim
Ereignis vom 28. März 2015 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche
Körperschädigung gehandelt habe.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, für die
Folgen des Ereignisses vom 28. März 2015 die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen. Zudem sei die Suva zu verpflichten, ihm für das Einspracheverfahren
eine Parteientschädigung auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht gemäss Art. 99
Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG
unzulässig. Grundsätzlich zulässig ist demgegenüber das Vorbringen einer neuen
rechtlichen Begründung für einen bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag (vgl.
BGE 142 V 488 E. 8.2 S. 500 f.). Zur Auslegung eines gestellten formellen
Antrags ist nötigenfalls auch dessen Begründung hinzuziehen (vgl. BGE 136 V 131
E. 1.2 S. 135).

1.2. In seiner Beschwerde an das kantonale Gericht beantragte der
Beschwerdeführer nebst anderem, die Suva sei zu verpflichten, ihm für das
Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. In der
Beschwerdebegründung führte er aus, er ersuche um Gutheissung der Beschwerde.
Sodann werde die Beschwerdegegnerin über eine Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren entsprechend dem Ausgang dieses (mithin des kantonalen)
Prozesses zu befinden haben. Somit durfte das kantonale Gericht davon ausgehen,
der Antrag auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren sei nur für den
Fall einer Gutheissung der Beschwerde im Hauptpunkt (Qualifikation der
Knieverletzung als versichertes Ereignis) gestellt. Nachdem die Vorinstanz die
Knieverletzung weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung
qualifiziert hatte, durfte sie somit ohne gegen die Begründungspflicht zu
verstossen auf Weiterungen zur Frage einer Parteientschädigung im
Einspracheverfahren verzichten.

1.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer abermals
die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Dabei
führt er aus, schon aufgrund des Obsiegens im Einspracheverfahren betreffend
die Rückerstattung bereits ausbezahlter Leistungen Anspruch auf eine solche
Entschädigung zu haben. Damit bringt er nicht bloss eine an sich zulässige neue
rechtliche Begründung für sein Begehren vor, sondern beantragt die
Entschädigung neu auch für den Fall, dass er im Hauptpunkt (Qualifikation der
Knieverletzung als versichertes Ereignis) unterliegt. In diesem Umfang ist sein
Begehren indessen als neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG anzusehen und nicht
darauf einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht das Ereignis vom 28. März 2015 zu Recht
nicht als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hat.

4. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Unfallbegriff nach Art. 4
ATSG und zu den unfallähnlichen Körperschädigungen nach der hier anwendbaren,
bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, Fassung (Art. 6 Abs. 2 aUVG in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 aUVV), die auch ohne ungewöhnliche äussere
Einwirkung Unfällen gleichgestellt waren (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Versicherte am 28. März 2015
beim Snowboarden am rechten Knie verletzt hat. Dabei fuhr er über eine
Unebenheit im Gelände und verspürte einen Schlag in das Knie; zu einem Sturz
kam es nicht. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, sich bei diesem Ereignis
zusätzlich das Knie verdreht zu haben. Inwieweit letzteres zutrifft, kann
jedoch offen bleiben, ist doch das Ereignis so oder anders nicht als Unfall zu
qualifizieren. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann zwar in
einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117
E. 2.1 S. 118). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken,
unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen,
als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen
Umständen gesetzt werden muss. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich,
wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt,
was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber,
wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der
Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67; 8C_835
/2013 E. 5.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, wird Snowboarden regelmässig in unebenem Gelände ausgeübt und es
muss dabei stets mit kleinen Absätzen und Schlägen gerechnet werden. Der
Geschehensablauf sprengt auch so, wie er letztinstanzlich vom Versicherten
geltend gemacht wird, nicht das im Rahmen dieser Sportart Übliche (vgl. auch
betreffend Skifahren: SUVA-Jahresbericht 1991 Nr. 3 S. 5, U 16/91 E. 4d). Ist
der Knieschaden damit nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor
zurückzuführen, haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen Unfall im Sinne
von Art. 4 ATSG verneint. Daran vermag entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern, dass der Knieschaden medizinisch gesehen
allenfalls als "traumatisch" gilt.

6. 
Vorinstanz und Verwaltung haben in Weiteren gestützt auf eine umfassende
Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf die
Stellungnahme des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 29.
Oktober 2015, festgestellt, dass keine der in Art. 9 Abs. 2 aUVV abschliessend
aufgezählten Körperschädigungen vorliegt. Was der Beschwerdeführer hiegegen
vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S.
471) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Stellungnahme
zu begründen: Entgegen den Ausführungen des Versicherten finden sich in den
Akten keine Hinweise auf eine entsprechende Diagnose durch eine medizinische
Fachperson. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht jede
Knochenschädigung als Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a aUVV und
nicht jede Distorsion als Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2
lit. b aUVV zu qualifizieren. Auf die beantragten weiteren Abklärungen kann
demnach verzichtet werden. Fehlt es somit bereits an einer Listenverletzung,
ist eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen, ohne dass geprüft werden
müsste, ob der Knieschaden auf einen äusseren Faktor im Sinne der
Rechtsprechung von BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 zurückzuführen ist.

7. 
Ist das Ereignis vom 28. März 2015 demnach weder als Unfall noch als
unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren, so haben Vorinstanz und
Verwaltung zu Recht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Folgen
dieses Ereignisses verneint. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. Da
der Versicherte damit im gerichtlichen Verfahren unterliegt, ist auch sein
Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren -
soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 1 hievor) - abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind zudem die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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