Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.106/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_106/2017   {T 0/2}     

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1960, meldete sich am 30. Dezember 2013 (erneut) bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz
holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Ärztlichen
Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 2. März 2015 ein. In der Folge empfahl der
Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Zentralschweiz (RAD) eine weitere
"klinisch-persönlichkeitspsychologische und neuropsychologische" Begutachtung.
Die IV-Stelle eröffnete der Versicherten, mit der notwendigen Untersuchung
werde Dipl.-Psych. B.________ von der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische
Abklärungen (nachfolgend: PMEDA), Zürich, beauftragt. Mit Verfügung vom 19.
April 2016 hielt die IV-Stelle trotz Einwand der A.________ gegen die
beauftragte Person am Begutachtungsauftrag an Dipl.-Psych. B.________ fest.
Zusätzlich ordnete sie eine neurologische Begutachtung durch Prof. Dr. med.
C.________ von der PMEDA an.

B. 
Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das Ablehnungbegehren
gegen die PMEDA, insbesondere gegen Dipl.-Psych. B.________ und Prof. Dr. med.
C.________ gutzuheissen. Es sei einvernehmlich eine Gutachterstelle zu
bestimmen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend
Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die
Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit
Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der
angefochtene Entscheid den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person
im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271,
insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft
das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung
gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil
9C_207/2012 vom 3. Juli 2013          E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V
349). Auf die Beschwerde ist demzufolge nur dann einzutreten, wenn formelle
Ablehnungsgründe im Raum stehen.

1.2. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36
ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 137 V 210       E. 2.1.3 S. 231) zielen
Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten
Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen
Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE
138 V 271 E. 2.2.2 S. 277).
Eine formelle Ablehnung eines Sachverständigen kann regelmässig nicht allein
mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210
behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 222         S. 277).

2. 
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das von der IV-Stelle bestimmte
Begutachtungsinstitut PMEDA bescheinige gemäss dem SuisseMED@P Reporting aus
dem Jahre 2014 ihren Exploranden im Vergleich zu den anderen Abklärungsstellen
weitaus am häufigsten eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster
Tätigkeit. Zudem sei die PMEDA intern so organisiert, dass dem Leiter des
Instituts, Prof. Dr. med. C.________, bei der Auswahl der Gutachter eine
ausschliessliche Kompetenz und beim Verfassen der Gutachten eine weitreichende
Überprüfungsbefugnis zukomme. Zudem habe sich Prof. Dr. med. C.________
öffentlich als "Fachperson für die Vermeidung ungerechtfertigter
Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" angepriesen. All diese Umstände
erweckten in ihrer Gesamtheit nicht nur bei der Beschwerdeführerin sondern
allgemein zumindest einen Anschein von Befangenheit. Bei Dipl.-Psych.
B.________ handle es sich um eine deutsche Psychologin, die wohl
ausschliesslich für die gutachterliche Tätigkeit in die Schweiz reise.
Informationen über deren Erfahrung und Qualifikation seien nicht erhältlich
gewesen, weshalb unklar sei, inwieweit sie mit der hiesigen
Versicherungsmedizin vertraut sei.

3. 
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente betreffen demnach
erstens die PMEDA als Begutachtungsinstitut an sich, zweitens die Person der
Dipl.-Psych. B.________ und drittens diejenige des Prof. Dr. med. C.________.
All diese Rügen sind je einzeln zu betrachten.

3.1. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen
Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen
Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V
210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV 8   S. 23 Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember
2015 E. 3.3 Urteil 9C_19/2017 E. 5.1 vom 30. März 2017). Soweit sich das
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin daher mit der Rüge der
"überdurchschnittlich strengen Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen bei der
Begutachtung" gegen die PMEDA als Institution richtet, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

3.2. Gegen die mit der Begutachtung beauftragte Dipl.-Psych. B.________ wird
lediglich vorgebracht, es handle sich um eine deutsche Psychologin, die wohl
ausschliesslich für die gutachterliche Tätigkeit in die Schweiz reise. Ihre
Erfahrung mit der hiesigen Versicherungsmedizin bleibe unklar. Inwiefern sich
aus diesem Umstand eine Voreingenommenheit in dem hier konkret zu beurteilenden
Fall ergeben soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es
handelt sich bei der Rüge um einen Aspekt, welchen das Bundesgericht
gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf dessen Bundesrechtskonformität
hin prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. statt vieler Urteil 8C_216/2015 vom
12. Mai 2015). Auch auf das Ablehnungsbegehren gegen Dipl.-Psych. B.________
ist daher nicht einzutreten.

3.3. 

3.3.1. Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde insoweit, als geltend
gemacht wird, die von Prof. Dr. med. C.________ unterzeichnete Einladung zu
einer Vortragsveranstaltung der PMEDA zum Thema "Vermeidung ungerechtfertigter
Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" vom 2. Juni 2014 erwecke bei objektiver
Betrachtungsweise erhebliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Das
Bundesgericht hat sich jüngst im Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 explizit
mit der besagten Einladung der PMEDA sowie mit deren Bedeutung im Hinblick auf
die Annahme eines Befangenheitsanscheins auseinandergesetzt. Es erkannte im
Wesentlichen, der Umstand, dass ein Gutachter seine persönliche Meinung zur
Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen öffentlich
bekannt mache oder im Rahmen einer Publikation eine von der Rechtsprechung
abweichende Meinung vertrete, lasse für sich allein noch nicht auf eine
Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen (E. 4.2).
Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der vorliegende Fall kein
Anlass für eine abweichende Beurteilung bietet (vgl. dazu ANDRÉ NABOLD, Chancen
und Risiken richterlicher wissenschaftlicher Publizistik, in: «Justice - Justiz
- Giustizia» 2013/1, Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni
2011 E. 2.3; Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2). Mithin lässt die
erwähnte Einladung die Annahme des Anscheins der Befangenheit des
Institutsleiters im hier zu beurteilenden Fall nicht zu.

3.3.2. Schliesslich handelt es sich beim Einwand, dem Institutsleiter, Prof.
Dr. med. C.________, komme bei der PMEDA eine weitreichende
Überprüfungsbefugnis beim Verfassen der Gutachten zu, um eine Rüge bezüglich
struktureller Umstände, die nichts mit den konkreten Verhältnissen des
Einzelfalls zu tun haben. Wie in E. 1.2 dargelegt, können diese im vorliegenden
Verfahren nicht geprüft werden.

4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne
Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.

5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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