Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.102/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_102/2017

Urteil vom 7. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 23. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2016 (betreffend
revisionsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine
Dreiviertelsrente),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und
Gutachten zum Schluss gelangte, seit der Rentenverfügung vom 27. Februar 2007
sei eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten,
weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Beschäftigung nunmehr
zu 50 % arbeitsfähig sei, womit der darauf abgestützte Einkommensvergleich
einen Invaliditätsgrad von 64 % ergebe und die durch die IV-Stelle Schaffhausen
erfolgte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente korrekt sei,
dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift
weitgehend appellatorische Kritik aufweist und sich die Ausführungen des
Versicherten im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor Vorinstanz
Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen
Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise
aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine
entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung
beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen
haben sollte; lediglich Arztberichte anzurufen, in denen behauptet wird, es
bestehe eine höhere Arbeitsunfähigkeit, genügt nicht,
dass im Übrigen leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem
depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197), womit sich vorliegend bei einer
gutachtlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen einer mittelgradigen
depressiven Episode wohl gar kein Rentenanspruch mehr begründen liesse,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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