Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 6G.1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
6G_1/2017          

Urteil vom 17. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, 8001
Zürich.

Gegenstand
Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_314/
2017 vom 29. Juni 2017.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht hiess am 29. Juni 2017 eine von X.________ erhobene
Beschwerde aus formellen Gründen teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob
den angefochtenen Bescheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück (Urteil 6B_314/2017).
X.________ wendet sich mit Eingabe vom 10. Juli 2017 gegen das Urteil vom 29.
Juni 2017 und rügt im Hauptpunkt, dessen Dispositiv habe als unvollständig im
Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG zu gelten, da die Frage nach der
Parteientschädigung im Dispositiv nicht aufgeführt werde. Zudem sei das Urteil
"selbstwidersprüchlich" und die Erwägungen zur Parteientschädigung falsch. Er
beantragt sinngemäss, das Dispositiv sei um die (ihm zuzusprechende)
Parteientschädigung zu ergänzen.

2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig
oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der
Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so
nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

3.
Der überwiegende Teil der Rechtsschrift betrifft nicht das Urteil 6B_314/2017,
sondern bezieht sich auf andere Verfahren. Hierauf ist nicht einzutreten.
Die auf den angefochtenen Entscheid bezugnehmenden Rügen erweisen sich als
unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller
vorbringt, das Bundesgericht habe nicht sämtliche seiner Feststellungsbegehren
(materiell) behandelt, verkennt er, dass die Rückweisung an die Vorinstanz
mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 112 BGG aus formalen Gründen ohne
Sachprüfung erfolgte.
Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist das Dispositiv des Urteils vom
29. Juni 2017 auch nicht unvollständig. Die Beschwerde wurde gemäss Ziffer 1
des Dispositvs lediglich "  teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist". Die damit (implizit) verbundene teilweise Abweisung umfasst das materiell
behandelte Entschädigungsbegehren des Gesuchstellers, zumal der Beschluss der
Vorinstanz aus formellen Gründen ohne Sachprüfung aufgehoben und zurückgewiesen
wurde. Nicht zu behandeln sind die Vorbringen, das Bundesgericht habe seinen
Entschädigungsanspruch zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des
Gesuchstellers eröffnet weder ein Berichtigungs-/Erläuterungsgesuch noch die
Revision die Möglichkeit, Entscheide, die er für falsch erachtet, in der Sache
neu beurteilen zu lassen (vgl. 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4 mit Hinweis).
Die Vorbringen erweisen sich als unbegründet. Somit kann offenbleiben, ob die
Rechtsschrift des Gesuchstellers querulatorisch ist (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG)
und ob er überhaupt ein Rechtsschutzinteresse daran hat, im Dispositiv
festzuhalten, ihm würden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Das Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Gesuchsteller sind aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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