Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.9/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
6F_9/2017          

Urteil vom 17. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090
Zürich,
Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_334/
2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 23. Juni 2017 auf eine Beschwerde von
X.________ nicht ein (6B_334/2017), eine weitere wies es ab, soweit es auf die
Beschwerde eintrat (6B_470/2017).
X.________ gelangt mit Eingabe vom 3. Juli 2017 sowie "Ergänzungseingabe" vom
10. Juli 2017 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil vom 23.
Juni 2017 im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG in besagtem Umfang zu berichtigen
und zu erläutern, insofern nicht im Vornherein von dessen Nichtigkeit
auszugehen wäre.

2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig
oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der
Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so
nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

3.
Der Gesuchsteller rügt angebliche Unklarheiten und "Selbstwidersprüche" im
Urteil vom 23. Juni 2017. Seine Vorbingen betreffen jedoch weder das Dispositiv
oder einen Widerspruch zwischen diesem und der Begründung noch einen
Redaktions- oder Rechnungsfehler. Der Gesuchsteller beantragt in der Sache eine
inhaltliche Änderung des bundesgerichtlichen Dispositivs respektive des
Entscheids. Dazu sind die Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 129 BGG
nicht gegeben (vgl. 6G_3/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 2). Mangels eines
Erläuterungs- oder Berichtigungsgrundes im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist
auf das Gesuch nicht einzutreten.
Gründe, die auf eine Nichtigkeit des Urteils vom 23. Juni 2017 schliessen
lassen könnten, sind weder ersichtlich noch legt der Gesuchsteller solche dar.
Eine allfällige falsche Rechtsanwendung durch das Bundesgericht hätte weder die
Nichtigkeit des Urteils vom 23. Juni 2017 zur Folge noch würde dies einen
Revisionsgrund darstellen.

4.
Dem Gesuchsteller sind aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung wird nicht eingetreten.

2.
Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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