Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.8/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
6F_8/2017          

Urteil vom 27. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_268/2017
vom 15. Mai 2017.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, wies am 15. Mai 2017 eine
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_268/2017).
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich mit einem
Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Er fordert die Verurteilung ausnahmslos
aller Beschuldigten wegen verschiedener Straftatbestände und verlangt eine
Richtigstellung und offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der
Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe
dazu. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der
vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus
Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen,
welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich
auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen.
Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern
ein solcher vorliegen könnte. Dass der Gesuchsteller mit dem
bundesgerichtlichen Urteil 6B_268/2017 bzw. mit der rechtlichen Behandlung
seiner Beschwerde nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar.
Soweit er anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils verlangt, ist die
Eingabe unzulässig.

3.
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66
Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird
nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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