Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.7/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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6F_7/2017              

 
 
 
Urteil vom 6. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Bäumleingasse 1,
4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_1171/2016 vom 5. April 2017. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2017 eine Frist bis
spätestens am 5. Juli 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU)
versandte Verfügung konnte zugestellt werden. 
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Gesuchsteller mit
Verfügung vom 11. Juli 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 23. August 2017, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde (GU)
versandte Verfügung konnte zugestellt werden. 
Am 18. Juli 2017 teilte der Gesuchsteller im Wesentlichen mit, er werde den
Kostenvorschuss nicht überweisen. Er habe bereits für das Verfahren 6B_1171/
2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt. Der Vorschuss sei
unverhältnismässig. 
Mit eingeschriebenem Brief vom 20. Juli 2017 wurde dem Gesuchsteller erläutert,
dass nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht
anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu
bezahlen hat. Ein besonderer Grund, um von einem Vorschuss abzusehen, sei nicht
ersichtlich. Er habe auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es
stehe ihm frei, ein solches Gesuch zu stellen, zu begründen und zu belegen (BGE
125 IV 161 E. 4). Am Kostenvorschuss werde daher festgehalten. Der
Gesuchsteller nahm diesen Brief am 26. Juli 2017 entgegen. 
Da sich der Gesuchsteller nicht mehr meldete und der Kostenvorschuss auch
innert der Nachfrist nicht einging, ist auf das Revisionsgesuch
androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill 

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