Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.6/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
6F_6/2017          

Urteil vom 7. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Gesuchstellerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
3. B._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand
Revision des Urteils 6B_1333/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Mai
2017,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht hat am 2. Mai 2017 eine Beschwerde der Gesuchstellerin
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil 6B_1333/2016).
Die Gesuchstellerin gelangt mit einem 67 Seiten umfassenden Revisionsbegehren
an das Bundesgericht. Sie macht unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG
zusammenfassend im Wesentlichen geltend, das Urteil vom 2. Mai 2017 sei in
vielen Punkten falsch. Das Bundesgericht und die Vorinstanz hätten mehrfach
gegen Bundes- und Völkerrecht verstossen. Es sei nicht fair zu behaupten, es
seien in der ersten Stunde keine inneren Verletzungen diagnostiziert worden
oder es hätten keine grosse Schmerzen bestanden. Es handle sich um krass
falsche Behauptungen. Diese entscheidrelevanten Tatsachen habe das
Bundesgericht übersehen, was gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren
verstosse. Weil überdies kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei,
erwiesen sich auch die Ansprüche auf "ein faires Replik- und
Beschwerdeverfahren", auf eine vertiefte medizinisch-orthopädische
Sachverhaltsabklärung sowie auf die "Anwendung der Star-Praxis" als verletzt.

2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer
der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe
vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei
es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte
Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben,
wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll.

3.
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils
verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

4.
Was die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren vorbringt, dringt, soweit
überhaupt nachvollziehbar, nicht durch. Sie beruft sich zwar in ihrer Eingabe
formell auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Indessen erschöpft sich
ihre Begründung im Wesentlichen darin, die Angelegenheit weitschweifig aus
ihrer Sicht zu schildern und das angeblich revisionsbedürftige Urteil 6B_1333/
2016 inhaltlich zu bemängeln. Entgegen ihrer vermeintlichen Auffassung hat sich
das Bundesgericht im Urteil 6B_1333/2016 mit allen ihren Beanstandungen
umfassend auseinandergesetzt, so u.a. auch mit ihrer Kritik betreffend
Würdigung der medizinischen Akten, Sachverhaltsfeststellung und Widerruf des
Gutachtensauftrags durch das Obergericht, ohne ihren Vorbringen allerdings zu
folgen. Eine Kritik an diesen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu
begründen. Ebenso wenig kann die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts
durch das Bundesgericht oder die bundesgerichtliche Rechtsanwendung in Revision
gezogen werden. Anders als die Gesuchstellerin offenbar meint, eröffnet die
Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie
für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 5F_13/2016 vom 15.
Dezember 2016 E. 2.1).
Angemerkt werden kann, dass die Gesuchstellerin im damaligen
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Obergericht
durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

5.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art.
64 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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