Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.4/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
6F_4/2017          

Urteil vom 28. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer,
Nichteintreten,

Gesuch um Fristwiederherstellung; Revision des Urteils des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 7. April 2017 (6B_459/2017).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_459/2017 vom 7. April 2017 in Anwendung
von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auf eine Beschwerde vom 17. März 2017 nicht ein,
weil der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid trotz Aufforderung zur
Mangelbehebung nicht innert angesetzter Frist bis spätestens zum 5. April 2017
als notwendige Beschwerdebeilage eingereicht hatte (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG).
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller gelangt am 20. April
2017 (Poststempel) in der gleichen Sache erneut an das Bundesgericht. In der
Beilage reicht er den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31.
Januar 2017 ein.
Da die damals angesetzte Nachfrist abgelaufen und der Beschwerdeführer nicht
innert Frist bis zum 5. April 2017 um deren ausnahmsweise Verlängerung ersucht
hat, ist die vorliegende Eingabe vom 20. April 2017 sinngemäss als Gesuch um
Fristwiederherstellung und Revision entgegenzunehmen.

2.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Darauf kann nur zurückgekommen werden, wenn einer
der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Hat das
Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst
worden war, kann gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt
werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Absatz 1
dieser Bestimmung erfüllt sind.

3.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller nachweist, dass er oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter
durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist
zu handeln, er binnen 30 Tagen um Wiederherstellung ersucht und gleichzeitig
die versäumte Handlung nachholt. Die Eingabe vom 20. April 2017 enthält
keinerlei Angaben dazu, welches unverschuldete Hindernis den damaligen
Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller davon abgehalten haben soll, dem
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau
bis zum 5. April 2017 nachzureichen. Eine Wiederherstellung der am 5. April
2017 unbenutzt abgelaufenen Nachfrist ist daher nicht möglich, und es kann auf
das Urteil 6B_459/2017 vom 7. April 2017 nicht zurückgekommen werden

4.
Auf das jeglicher Begründung entbehrende Gesuch um Fristwiederherstellung kann
nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Eine revisionsweise Neubeurteilung
des Urteils 6B_459/2017 vom 7. April 2017 ist damit ausgeschlossen. Die
Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner
finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und Revision wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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