Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.26/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
6F_26/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat B.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Bäumleingasse 1,
4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_810/2017
vom 9. November 2017. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ reichte am 17. November 2015Strafanzeige gegen X.________ ein wegen
Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, arglistiger Vermögensschädigung sowie
Geldwäscherei und stellte Strafantrag. 
Mit Verfügung vom 19. August 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Verfahren nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahme gerichtete
Beschwerde von A.________ wies das Bundesgericht am 9. November 2017 (Urteil
6B_810/2017) letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Am 2. Dezember 2017 gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht und
beantragt, das Urteil 6B_810/2017 vom 9. November 2017 sei gestützt auf Art.
121 Abs. 1 lit. d BGG in Revision zu ziehen und auf ihre Beschwerde vom 13.
Juli 2017 sei vollumfänglich einzutreten. Mithin sei auch die Rüge der
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu prüfen. Sie habe in ihrer
Strafanzeige erklärt, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- und als
Zivilklägerin beteiligen wolle, und bereits zu diesem Zeitpunkt adhäsionsweise
eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Strafanzeige und die dort gestellten
Rechtsbegehren habe sie mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 konkretisiert und
erläutert. Sie habe Mittäterschaft oder Gehilfenschaft hinsichtlich eines
mutmasslichen Betrugs zu ihrem Nachteil geltend gemacht. X.________ werde zudem
verdächtigt, versucht zu haben, die drohende Herausgabe ihrer beschlagnahmten
Vermögenswerte zu verhindern und eine arglistige Vermögensschädigung und
ungetreue Geschäftsbesorgungen zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Sie sei
davon ausgegangen, dass es zur Begründung ihrer Legitimation nicht notwendig
sei, darzulegen, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die bereits
anhängig gemachte Zivilforderung auswirken könne. Das Bundesgericht habe die in
den Akten liegende erhebliche Tatsache, wonach sie eine Schadenersatzforderung
bereits anhängig gemacht habe, übersehen. 
 
3.  
Das Bundesgericht trat am 9. November 2017 auf die Beschwerde in Strafsachen
teilweise nicht ein. Es legte dar, dass die Gesuchstellerin und damalige
Beschwerdeführerin nicht begründet habe, weshalb sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Es fehle der
Gesuchstellerin daher an der Beschwerdelegitimation in der Sache, weshalb die
Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht zu prüfen
sei. 
 
4.  
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen
Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3;
NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121; DOMINIK VOCK, in:
Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler und andere [Hrsg.], 2. Aufl.
2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). 
Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht
können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu
missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS
OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art.
121 BGG; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Die Gesuchstellerin bestreitet zu Recht nicht, dass sie es unterliess, in
ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2017 darzulegen, aus welchen Gründen sich der
damals angefochtene kantonale Entscheid auf welche Zivilforderung hätte
auswirken können. Sie scheint aber zu verkennen, dass die Begründung in der
Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE
143 IV 122 E. 3.3 S. 128 mit Hinweisen). Deshalb liegt regelmässig keine
versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen im Sinne
von Art. 121 lit. d BGG vor, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde mangels
(hinreichender) Begründung nicht eintritt (vgl. Urteil 6F_30/2016 vom 20.
Dezember 2016 E. 4. mit Hinweis). Folglich ist das Revisionsgesuch bereits
mangels des geltend gemachten Revisionsgrunds nach Art. 121 lit. d BGG
offensichtlich abzuweisen.  
Ohnedem ist die Ansicht der Gesuchstellerin unzutreffend. Nach der klaren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Privatklägerin im Verfahren vor
Bundesgericht in jedem Fall, selbst wenn sie bereits Zivilforderungen geltend
gemacht hat, in der Beschwerdeschrift erklären, welche Zivilforderungen sie
gegen die beschuldigte Person geltend machen will. Das Bundesgericht stellt an
die Pflicht zur Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (vgl. den bereits im Urteil 6B_810/2017 vom 9.
November 2017, für welches die Gesuchstellerin die Revision verlangt,
wiederholt zitierten BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, es sei aufgrund der Natur der
angezeigten Delikte im Verfahren 6B_810/2017 ohne Weiteres ersichtlich gewesen,
um welche Zivilforderungen es gegangen sei, verkennt sie, dass die Revision ihr
nicht die Möglichkeit einräumt, die Korrektur einer angeblich unrichtigen
rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts zu verlangen.  
 
5.3. Mit den Hinweisen zu ihrer Strafanzeige vom 17. November 2015 und der
Eingabe vom 24. Dezember 2015, wonach sie den Tatverdacht diverser
Vermögensdelikte zu ihrem Nachteil erläutert habe, versucht die Gesuchstellerin
schliesslich ein Versäumnis ansatzweise wiedergutzumachen, nachdem sie sich im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu den Zivilansprüchen äusserte,
die sie konkret geltend machen will. Dies ist ebenfalls unzulässig.  
 
6.  
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich abzuweisen. Die Gesuchstellerin wird
grundsätzlich kostenpflichtig. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die
Kosten anstatt der unterliegenden Partei indessen anders verteilt werden (vgl. 
Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (
Art. 66 Abs. 3 BGG). Das Gericht kann deshalb ausnahmsweise die Gerichtskosten
anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsvertreter auferlegen (BGE 129 IV
206 E. 2; Urteil 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3; je mit Hinweisen).
Dass das vorliegende Revisionsgesuch unbegründet ist, wäre bei Beachtung
minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden Advokat B.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber 

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