Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.20/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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6F_20/2017             

 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Roman Baumann Lorant, 
3. Y.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Riggenbach, 
4. Z.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157,
4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_352/2017
vom 25. September 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_352/2017 vom 25. September 2017 auf eine
vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Strafsachen wegen mangelnder
Begründung nicht ein. 
 
2.  
Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 2. November 2017 ans Bundesgericht
und beantragt, das Urteil vom 25. September 2017 sei wegen Verletzung von
Verfahrensregeln oder des Zurückbehaltens von Akten durch kantonale Instanzen
zu revidieren und auf seine Beschwerde vom 17. März 2017 einzutreten. Das
Bundesgericht habe versäumt, die kantonalen Akten bei der Entscheidfindung
mitzuberücksichtigen. Zudem wende das Bundesgericht Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 BGG rechtsfehlerhaft an. Wenn die beiden vorgenannten Revisionsgründe nicht
gegeben sein sollten, sei durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinen Lasten
auf die Entscheidfindung eingewirkt worden. 
 
3.  
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen
Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das
Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem
falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück
in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss
eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122
II 17 E. 3; Urteil 4F_10/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2; je mit Hinweisen). 
Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die
Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen, d.h. die
Begehren sind zu begründen. Der Gesuchsteller hat in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
4.  
Das Revisionsbegehren erweist sich als unbegründet, soweit es den
Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 lit. d und 123 Abs. 1
BGG genügt. Der Gesuchsteller scheint Gegenstand und Wesen des Urteils 6B_352/
2017 zu verkennen. Das Bundesgericht fällte mangels einer tauglichen Begründung
gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG einen
prozessualen Nichteintretensentscheid und trat aus formellen Gründen auf die
Beschwerde ohne (materielle) Überprüfung der Rechtsbegehren nicht ein. Das
Revisionsgesuch kann somit einzig die verfahrensrechtliche Frage des
Nichteintretens bzw. die diesbezüglichen Erwägungen beschlagen. Um seiner
Begründungspflicht zu genügen, hätte der Gesuchsteller im Verfahren 6B_352/2017
seine Beschwerdelegitimation, d.h. im Einzelnen darlegen müssen, gegen wen er
welche Ansprüche geltend macht und inwieweit allfällige strafbare Handlungen
von Mitarbeitern der Fachhochschule B.________ und/oder der Universität
C.________, die beide öffentliche-rechtliche Anstalten sind, Zivilforderungen
begründen könnten. Da sich die Begründung der Beschwerdelegitimation aus der
Rechtsschrift selbst ergeben muss, liegt regelmässig kein Fall von Art. 121
lit. d BGG vor, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde mangels
hinreichender Begründung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG nicht eintritt (vgl. Urteil 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.
mit Hinweis). 
Die Rüge, das Bundesgericht habe Sinn und Zweck von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 BGG verkannt und seine Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint, begründet
keinen Revisionsgrund. Der Gesuchsteller verkennt, dass die Revision der
betroffenen Person nicht die Möglichkeit einräumt, einen Entscheid, den sie für
unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 6F_16/2017 vom 16. November
2017 E. 4). Die Revision dient nicht dazu, eine Wiedererwägung des strittigen
bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_23/2017 vom 6. November
2017 E. 2 mit Hinweis). 
Nicht einzutreten ist auf die (hilfsweise) Rüge, ein Strafverfahren habe
ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des
Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt worden sei (vgl. Art. 123 Abs. 1
BGG). Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern der bundesgerichtliche
Nichteintretensentscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden
wäre. Dies kann zudem vorliegend ausgeschlossen werden. 
 
5.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held 

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