Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
6F_1/2017          

Urteil vom 17. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz,
Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR.

Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils 6B_528/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 24. Mai 2016.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_528/2016 vom 24. Mai 2016 auf eine
Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich mit einem
Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er verlangt eine "Revision des
Gerichtsfalles" und "ein neues Gerichtsurteil". Er und seine Ehefrau seien
freizusprechen. Der beiliegende neue Zeugenbeweis würde ihre Unschuld
bestätigen.

2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann
die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen
Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) vorliegt und geltend gemacht wird. In der
Gesuchsbegründung ist dabei konkret aufzuzeigen, inwiefern mit dem bemängelten
Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer
Tatsachen und Beweismittel. Damit beruft er sich sinngemäss auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO.
Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt
die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und
Beweismittel allerdings nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im
vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche
Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen
getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der
Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen
neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend
gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E.
2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2).
Das Bundesgericht trat mit dem Urteil 6B_528/2016 auf eine Beschwerde nicht
ein. Zum Sachverhalt hat es sich überhaupt nicht geäussert. Die vom
Gesuchsteller neu geltend gemachten Beweismittel und Tatsachen betreffen damit
nicht das bundesgerichtliche Urteil, sondern offensichtlich den Sachverhalt in
der Strafsache selbst, wobei offenbleiben kann, ob in den Vorbringen des
Gesuchstellers überhaupt revisionsrechtlich relevante Tatsachen oder
Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erblickt werden können.

3. 
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine
Kostenauflage verzichtet werden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung
von Kosten wird damit gegenstandslos (vgl. Urteil 4F_2/2017 vom 25. Januar 2017
in Sachen des Beschwerdeführers).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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