Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.17/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
6F_17/2017  
 
 
Urteil vom 29. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi. 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25.
August 2017 (6B_194/2017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 26. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Emmen LU ein auf Anzeige von
A.________ hin eröffnetes Verfahren wegen Freiheitsberaubung, einfacher
Körperverletzung und Drohung ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden von
A.________ wiesen das Kantonsgericht Luzern und das Bundesgericht (Urteil
6B_194/2017 vom 25. August 2017) ab, soweit sie darauf eintraten. 
 
B.   
Mit Revisionsgesuch an das Bundesgericht vom 29. September 2017 beantragt
A.________, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. Dezember
2016 sei aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung gegebenenfalls zum Erlass
von Strafbefehlen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie ersucht um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie subsidiär um Reduktion
des Kostenvorschusses. Am 25. Oktober 2017 wies das Bundesgericht dieses Gesuch
ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision dient
nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder
Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; NIKLAUS
OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121; DOMINIK VOCK, in:
Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler und andere [Hrsg.], 2. Aufl.
2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Allfällige
Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können
nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu
missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS
OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art.
121 BGG; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG; zum Ganzen: Urteil
6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4).  
 
1.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Sie erblickt
dies darin, dass das Gericht hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung,
eventuell Nötigung zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei, weil
sie nicht aufgezeigt habe, inwiefern ihr in diesem Zusammenhang ein Anspruch
erwachsen sein könnte. Tatsächlich habe sie dargelegt, dass die Beschuldigten
einen ungerechtfertigten Betrag in lokaler Währung von XAF 90'000.-- verlangt
hätten, welchen sie beglichen habe, "um für ihre Tochter und sich die Freiheit
zu erkaufen". Sie habe diese Straftat zudem vor Ort in Kamerun angezeigt.  
Der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Wie aus der Erwägung 1.2,
zweiter Absatz, des strittigen Entscheids (6B_194/2017 vom 25. August 2017)
erhellt, hat das Bundesgericht die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vorwurf
der Freiheitsberaubung, eventuell Nötigung insgesamt für nicht hinreichend
begründet erachtet. Es hat erwogen, die Gesuchstellerin zeige nicht auf und es
sei angesichts der geringen Schwere der Vorwürfe nicht ohne Weiteres
ersichtlich, inwiefern ihr aus den beanzeigten Straftaten ein Anspruch auf
Psychotherapiekosten und Genugtuung erwachsen sein könnte. Dies gelte ebenso
für allfällige Ansprüche aufgrund der Drohung sowie der Freiheitsberaubung,
eventuell Nötigung namentlich solche auf Genugtuung. Aus der Tatsache, dass
sich das Bundesgericht in diesem Zusammenhang explizit nur zu den
Genugtuungsansprüchen äusserte, kann nicht geschlossen werden, es hätte
diesbezügliche Schadenersatzansprüche aus Versehen nicht berücksichtigt. Dass
es dies tat, ergibt sich vielmehr sowohl aus der Formulierung "allfällige
Ansprüche" aufgrund der Freiheitsberaubung, eventuell Nötigung als auch dem
Wort "namentlich". Wie die Gesuchstellerin selber ausführt, hat das
Bundesgericht sein Nichteintreten ferner damit begründet, dass der blosse
Hinweis, eine Genugtuung geltend machen zu wollen, als Begründung nicht genüge.
Dies gilt im vorstehend dargestellten Kontext auch für die
Schadenersatzansprüche, welche sich die Gesuchstellerin im Übrigen weiterhin
lediglich vorbehält, deren konkrete Geltendmachung gegenüber den Beanzeigten
sie aber nicht behauptet. Ob die Auffassung des Bundesgerichts in der Sache
zutrifft, mithin die Beschwerde ungenügend begründet wurde, ist hingegen im
Revisionsverfahren nicht zu prüfen (oben E. 1.1). 
 
1.3. Nach dem Gesagten liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d
BGG vor, sodass auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt 

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