Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.16/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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6F_16/2017             

 
 
 
Urteil vom 16. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Bank A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani, 
3. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niccolò Gozzi, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau. 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_850/2014
vom 4. März 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 12. Juni 2014 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 4.
März 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_850/2014). 
Der Gesuchsteller wendet sich am 25. September 2017 mit einem Revisionsgesuch
an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 12. Juni 2014 sei u.a. wegen skandalöser Verweigerung des
rechtlichen Gehörs und vieler qualifiziert falscher Sachverhaltsdarstellungen
aufzuheben. Eventualiter sei die Verhandlung vor dem Obergericht zu
wiederholen. 
 
2.   
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der
vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus 
Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen,
welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich
auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. 
 
3.   
Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (
Art. 124 BGG). 
 
4.   
Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht habe in
seinem Fehlurteil 6B_850/2014 aus Versehen nicht berücksichtigt, dass das
Obergericht des Kantons Aargau auf geradezu kriminelle Weise 45 Beweisurkunden
mutwillig vernichtet habe. Das Urteil 6B_850/2014 sei "brotloses, inhaltsleeres
und nicht nachvollziehbares Juristenfutter" sowie oberflächlich, falsch und
emotionslos begründet. Mit seiner absurden Begründung habe das Bundesgericht
dem Obergericht im Hinblick auf die skandalöse Verweigerung des rechtlichen
Gehörs eine "illegale Brücke" gebaut. Es sei beschämend, dass sich das
Bundesgericht geradezu als Komplizin einer kriminellen Bank habe einspannen
lassen. 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers
ausdrücklich äussern müsste, ergibt sich aus seiner Kritik nur, dass er mit dem
bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist. Dies stellt indessen keinen
Revisionsgrund dar. Anders als der Gesuchsteller offenbar meint, eröffnet die
Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie
für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 5F_13/2016 vom 15.
Dezember 2016 E. 2.1). Ebenso wenig können das kantonale Verfahren und die
Beweiswürdigung durch das Obergericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen
ein bundesgerichtliches Urteil geprüft werden (Urteil 6F_26/2015 vom 25. Januar
2016 E. 1.4); der diesbezügliche Vorwurf einer gehörsrechtverletzenden
Rechtsanwendung bildet ebenfalls kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff.
BGG (vgl. 6F_34/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4). 
 
5.   
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art.
64 BGG). Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige
Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill 

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