Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.15/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
6F_15/2017             

 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerde-kammer in Strafsachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11.
Oktober 2016 (6B_886/2016 Entscheid SBK.2015.197). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der damalige Beschwerdeführer erstattete am 22. Dezember 2015 Strafanzeige
gegen die "KESB Baden". Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 31. Mai 2016
eine Einstellungsverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Aargau am 3. Juni 2016 genehmigte. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am
27. Juli 2016 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde wegen Verspätung nicht
ein. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 11. Oktober
2016 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem damaligen Beschwerdeführer
wurden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- als unterliegende Partei auferlegt
(Verfahren 6B_886/2016). 
 
2.  
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wehrt sich "im Sinne
eines Gesuchs um Revision" mit Eingaben vom 14. September 2017 und 7. November
2017 gegen den Kostenentscheid im damaligen Verfahren 6B_886/2016. Es sei auf
eine Kostenauflage in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG zu verzichten,
insbesondere deshalb, weil es "während des familiengerichtlichen Verfahrens
tatsächlich zu Rechtsverletzungen (evtl. auch zu Straftaten) gekommen" sei,
welche gravierende finanzielle und gesundheitliche Auswirkungen auf ihn hätten.
Es sei ihm indessen nicht möglich gewesen, die gesamten fehlbaren Handlungen
und Unterlassungen des Familiengerichts, welche ihm erst im Verlaufe des Jahres
2017 bewusst geworden seien, bereits im Verfahren 6B_886/2016 geltend zu
machen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör krass verletzt.
Mit Blick auf die Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns, rechtfertige es sich, von einer
Kostenauflage im Verfahren 6B_886/2016 abzusehen. 
 
3.  
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der
vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus 
Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen,
welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich
auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. 
 
4.  
Die Kostenverteilung im Verfahren 6B_886/2016 wurde aufgrund des
Verfahrensausgangs festgelegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Gesuchsteller beruft sich in seinen Eingaben zwar formell auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (weil es sich bei der Verlegung
von Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren um eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit handle). Indessen läuft seine Kritik der Sache nach, ohne dass
sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich
äussern müsste, ausschliesslich auf eine im Gesetz nicht vorgesehene
Wiedererwägung des beanstandeten Kostenentscheids im vorangegangen Verfahren
hinaus. Im Übrigen kann die Revision nicht dazu dienen, allfällige Versäumnisse
im kantonalen Verfahren oder in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteil 5F_8/2016 vom 13. Juli 2016 E.
2.3.3) oder angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (Urteile 6F_32/2015 vom 16.
Februar 2016 E. 1, 1F_6/2015 vom 20. Februar 2015 E. 1.2 und 6F_14/2015 vom 30.
September 2015 E. 1.5.1). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Gründe für eine andere Kostenverteilung sind auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen in seinen Eingaben nicht ersichtlich. In
Anbetracht des relativ geringen Aufwands ist jedoch eine reduzierte
Entscheidgebühr angemessen. 
 
6.  
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere
unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill 

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