Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.14/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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6F_14/2017             

 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_546/2017
und 6B_547/2017 vom 15. Juni 2017. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der damalige Beschwerdeführer erstattete Strafanzeigen gegen eine unbekannte
Anzahl Personen u.a. wegen Patentrechtsverletzungen. Die Staatsanwaltschaft
nahm am 18. sowie 26. Januar 2017 keine Strafuntersuchung an die Hand. Die
dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich in zwei
separaten Beschlüssen vom 15. März 2017 ab. Auf die vom damaligen
Beschwerdeführer hiergegen eingereichten Beschwerden trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 15. Juni 2017 mangels Leistung der Kostenvorschüsse von je Fr.
800.-- nicht ein (Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017). 
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom
3. September 2017 (Poststempel) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
15. Juni 2017. Nebst Anträgen und weitschweifigen Ausführungen zur materiellen
Sachlage macht er geltend, seine in den Beschwerden klar gestellten Anträge auf
unentgeltliche Rechtspflege seien nicht "ermessen" worden. Er beruft sich damit
auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG. Inwiefern weitere
Revisionsgründe vorliegen könnten, ist - auch im Lichte seiner Ausführungen -
nicht erkennbar. 
 
2.   
Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist beim vom Gesuchsteller angerufenen
Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG das Revisionsgesuch beim
Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheids einzureichen. 
Gemäss den Angaben der Post endete die siebentägige Frist für die Abholung des
Urteils des Bundesgerichts vom 15. Juni 2017 am 29. Juni 2017, womit vorliegend
die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs am 30. Juni 2017
begann und unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 30. August
2017 endete. Das erst am 3. September 2017 der Post übergebene Revisionsgesuch
ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
3.   
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
4.   
Der Gesuchsteller teilte dem Bundesgericht in seinem Gesuch um Revision mit,
jetzt für Wochen geschäftlich nach Asien zu fliegen. 
Macht jemand ein Rechtsmittel anhängig, kann das Bundesgericht eine unbestimmte
Zeit, jedenfalls aber für Wochen dauernde Abwesenheit ohne Nachsendemöglichkeit
in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 BGG nicht hinnehmen, wenn sie nicht
zureichend begründet wird (vgl. Urteil 6B_1018/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1).
Weil die Meldung des Gesuchstellers das Bundesgericht zudem erst erreichte, als
seine angebliche Abwesenheit bereits begann, und er sich auch nicht zuvor
erkundigt hatte, obwohl eine solche Anfrage nahegelegen hätte, hat er es selber
zu vertreten, wenn ihn das Bundesgericht nicht mehr rechtzeitig auf die
Rechtslage aufmerksam machen konnte. Das Bundesgericht hat dies dennoch am 5.
September 2017 versucht und dem Gesuchsteller eine Frist angesetzt, um eine
Zustelladresse anzugeben, ansonsten weitere Zustellungen an die im Gesuch um
Revision angegebene Adresse vorgenommen würden (act. 5). Das Schreiben kam mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill 

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