Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.13/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
6F_13/2017             

 
 
 
Urteil vom 5. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_687/2017
vom 20. Juli 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_687/2017 vom 20. Juli 2017 auf eine
Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 3. Mai 2017 androhungsgemäss nicht ein, weil dieser den
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innert der Nachfrist nicht bezahlte. 
Der Gesuchsteller gelangt mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er
macht geltend, er habe als Laie nicht erfassen können, dass die Nichtbezahlung
des Kostenvorschusses bzw. das Unterbleiben eines Antrags auf unentgeltliche
Rechtspflege dazu führe, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er
habe sich insofern in einem Irrtum befunden, als in der Schrift des
Bundesgerichts vom 6. Juli 2017 [recte: wohl Verfügung vom 3. Juli 2017]
angeführt werde, dass seine Beschwerde gleichwohl anhängig bleibe, auch wenn
der Kostenvorschuss nicht bezahlt werde. Die Vorschussleistung für
Verfahrenskosten in einer Strafsache verstosse gegen die Unschuldsvermutung und
sei mit Art. 6 EMRK unvereinbar. 
 
2.   
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der
vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
vorliegt. Aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller
obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. 
 
3.   
Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern
ein solcher vorliegen könnte. Der Gesuchsteller wurde in der Verfügung des
Bundesgerichts vom 3. Juli 2017 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass
auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn der Kostenvorschuss auch innert
der Nachfrist nicht bezahlt wird. Nicht nachvollziehbar ist, woraus dieser
hätte ableiten können, seine Beschwerde werde auch bei einer Nichtbezahlung des
Kostenvorschusses behandelt, zumal er nie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellte und er das Bundesgericht auch nie auf seine angeblich
prekären finanziellen Verhältnisse hinwies. Die Pflicht zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses ergibt sich aus Art. 62 BGG. Die Bestimmung ist nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts auch in Strafsachen anwendbar. Weder
dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dies gegen die Unschuldsvermutung
verstossen könnte. 
 
4.   
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art.
64 BGG). Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld 

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