Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.12/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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6F_12/2017             

 
 
 
Urteil vom 4. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, 
3. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017
und 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht wies am 2. Mai 2017 eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2016 ab, soweit
es darauf eintrat (Urteil 6B_1333/2016). Am 7. Juli 2017 trat es auf ein
Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil
6F_6/2017). 
Die Gesuchstellerin gelangt mit einem erneuten Revisionsbegehren an das
Bundesgericht. Sie macht darin im Wesentlichen geltend, das Obergericht des
Kantons Zürich habe im Berufungsverfahren, an welchem sie als Opfer und
Privatklägerin teilgenommen habe, die Waffengleichheit und ihren Anspruch auf
ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt. Die Eingabe des
Gutachters vom 29. Juni 2016 sei zusammen mit dem Beschluss vom 4. Juli 2016,
in welchem das Obergericht den Gutachterauftrag widerrufen habe, bei ihr
eingetroffen. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, vorgängig zum Schreiben
des Gutachters vom 29. Juni 2016 Stellung zu nehmen. In der Folge sei auch ihre
unaufgeforderte Stellungnahme aus dem Recht gewiesen worden. Die Behörden
hätten die Vorwürfe der Polizeigewalt nicht genügend abgeklärt und ihre
Persönlichkeit in ein sehr schlechtes Licht gestellt, womit sie unmenschlich
und erniedrigend gehandelt hätten. 
 
2.   
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (
Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer
der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe
vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei
es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte
Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben,
wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E.
2). 
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils
verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
 
3.   
Offenbleiben kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens, ob das vorliegende
Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 124 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrer Eingabe formell auf den Revisionsgrund
von Art. 121 lit. d BGG. In ihrer Begründung erschöpft sie sich allerdings
darin, das Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 inhaltlich zu bemängeln.
Inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im Sinne
von Art. 121 lit. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt haben könnte, zeigt
sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. 
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 E. 5.1 und
5.1.2 mit der von der Gesuchstellerin gerügten Verletzung des rechtlichen
Gehörs auseinandergesetzt und deren Rüge als unbegründet abgewiesen. Da das
Obergericht das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin gegen den Beschluss
vom 4. Juli 2016 im Urteil vom 22. August 2016 (vgl. E. 8.5 S. 16 f.)
behandelte, hatte diese Gelegenheit, sich vor dem Entscheid in der Sache zum
Schreiben des Gutachters vom 29. Juni 2016 zu äussern. Die Kritik an den
bundesgerichtlichen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu begründen. Die
Gesuchstellerin verkennt erneut, dass die Revision der betroffenen Person nicht
die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu
beurteilen zu lassen (Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4). 
 
5.   
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art.
64 BGG). Der finanziellen Situation der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht
vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere
offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den
Akten zu legen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld 

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