Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.10/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
6F_10/2017             

 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse
17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision der bundesgerichtlichen Urteile 6B_217/2017, 6B_308/2017 und
6B_383/2017 vom 11. Juli 2017. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteilen 6B_217/2017, 6B_308/2017 und 6B_383/2017
vom 11. Juli 2017 auf drei Beschwerden nicht ein. Der damalige Beschwerdeführer
und heutige Gesuchsteller ersucht um Revision der genannten bundesgerichtlichen
Urteile. Zur Begründung macht er Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz,
Diskriminierung, ungleiche und einseitige Beweisführung sowie "Strafvereitelung
im Amt" etc. geltend. 
 
2.  
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der
vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus 
Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen,
welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich
auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. 
Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG
. Aus seiner Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht im Ansatz, inwiefern ein
solcher vorliegen könnte. Dass er mit den drei bundesgerichtlichen Urteilen
nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Die Kritik an der
rechtlichen Würdigung ist im Revisionsverfahren unzulässig. Auf das
Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG
). 
 
4.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige
Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill 

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