Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.10/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 6F_10/2017 Urteil vom 21. September 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Gesuchsgegnerin, Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. Gegenstand Gesuch um Revision der bundesgerichtlichen Urteile 6B_217/2017, 6B_308/2017 und 6B_383/2017 vom 11. Juli 2017. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht trat mit Urteilen 6B_217/2017, 6B_308/2017 und 6B_383/2017 vom 11. Juli 2017 auf drei Beschwerden nicht ein. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller ersucht um Revision der genannten bundesgerichtlichen Urteile. Zur Begründung macht er Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierung, ungleiche und einseitige Beweisführung sowie "Strafvereitelung im Amt" etc. geltend. 2. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG . Aus seiner Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht im Ansatz, inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Dass er mit den drei bundesgerichtlichen Urteilen nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Die Kritik an der rechtlichen Würdigung ist im Revisionsverfahren unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG ). 4. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. September 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben