Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.8/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
5F_8/2017          

Urteil vom 8. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_3/2017 vom 17. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil 5D_3/2017 vom 17. Januar 2017 trat das Bundesgericht auf eine
Verfassungsbeschwerde von A.________ gegen den Nichteintretensentscheid vom 15.
Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend die Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung an die B.________ AG für Fr. 20'320.75 nicht ein.

B. 
Am 23. Februar 2017 hat A.________ beim Bundesgericht eine Eingabe eingereicht,
mit der er sinngemäss die Revision oder die Wiedererwägung des
bundesgerichtlichen Urteils 5D_3/2017 vom 17. Januar 2017 beantragt. Mit
Eingabe vom 2. März 2017 stellt er zudem ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf ein Urteil
des Bundesgerichts kann nur im Verfahren der Revision (Art. 121 ff. BGG)
zurückgekommen werden. Eine Wiedererwägung gibt es nicht (vgl. Urteil 5F_10/
2015 vom 4. Februar 2016 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
in allgemeiner Weise nahelegt, noch einmal gründlich über die Bücher zu gehen,
kann darauf nicht eingetreten werden.

2. 
Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den Art.
121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art.
128 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen
Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer
Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung,
tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, aus einem neu ins Recht
gelegten Schreiben des Betreibungsamts U.________ gehe hervor, dass diesem ein
Fehler unterlaufen sei. Tatsächlich habe er Rechtsvorschlag lediglich "mangels
Aktiven" erhoben. Fälschlicherweise sei durch das Betreibungsamt aber ebenfalls
vermerkt worden, dass er auch die Forderung bestritten habe, was gar nicht der
Fall gewesen sei.

3.2. Mit diesen Ausführungen beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich von erheblichen
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ist das
Bundesgericht - wie im Urteil 5D_3/2017 - aus prozessualen Gründen auf eine
Beschwerde nicht eingetreten, ist ein Revisionsbegehren im Sinne von Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG indes unzulässig und das Revisionsgesuch an die zuständige
kantonale Instanz zu richten (BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f.), es sei denn,
der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht
(Urteile 5F_21/2014 vom 7. November 2014 E. 1.3; 1C_231/2014 vom 14. Oktober
2014 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller zeigt nicht auf und es ist auch nicht
erkennbar, inwiefern die Vorbringen in der Eingabe vom 23. Februar 2017 etwas
an der offensichtlich nicht hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde
gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2016
ändern könnten. Das auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestützte Begehren erweist
sich bereits aus diesem Grund als unzulässig; darauf ist nicht einzutreten.

3.3. Dass ein anderer der in Art. 121 bis 123 BGG genannten Revisionsgründe
vorliegen würde, ist sodann auch nicht sinngemäss geltend gemacht, woran die
weiteren - wenig sachbezogenen - Ausführungen des Gesuchstellers nichts zu
ändern vermögen.

4. 
Da das Revisionsgesuch demnach offensichtlich unzulässig ist und überdies keine
hinreichende Begründung enthält, kann darauf nicht eingetreten werden. Der
Gesuchsteller hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie
die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss das Revisionsgesuch als von Anfang
an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das
entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Eine Entschädigung an die Gegenpartei ist
nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, und dem Betreibungsamt U.________ schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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