Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.7/2017
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2017
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
5F_7/2017          

Urteil vom 18. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_150/2016 vom 11. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 18. April
2016 betrieb der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt, Alimentenhilfe, A.________ als Kindsvater für bevorschusste
Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2016 in der Höhe von Fr.
2'500.-- nebst Verzugszinsen von 5 % seit 1. April 2016. A.________ erhob am
19. April 2016 Rechtsvorschlag. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West
wies das Gesuch des Kantons Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung für den
genannten Betrag mit Entscheid vom 13. Juli 2016 ab. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft hiess die vom Kanton Basel-Stadt dagegen erhobene Beschwerde
gut und erteilte dem Kanton Basel-Stadt in der Betreibung Nr. xxx für den
Betrag von Fr. 2'500.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 1. April 2016 die definitive
Rechtsöffnung. Die dagegen von A.________ am 27. September 2016 eingereichte
Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht am 11. Januar 2017 ab, soweit es
darauf eintrat (Urteil 5D_150/2016).

B. 
Gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Januar 2017 hat A.________
(Gesuchsteller) mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ein Revisionsgesuch
eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Gesuchs um
definitive Rechtsöffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zudem hat er ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung gestellt, welches er am 29. März 2017 nochmals erneuert
hat. Den Gesuchen um aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesgericht am 22.
Februar 2017 und 31. März 2017 keine Folge gegeben. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter von Werdt für das
vorliegende Verfahren (Gesuch vom 29. März 2017). Das Begehren braucht indes
nicht geprüft zu werden, da die Mitwirkung des genannten Magistraten bei der
Prüfung des Revisionsgesuchs aus rein organisatorischen Gründen nicht
vorgesehen war.

2. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das
Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von
einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund
zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu
begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Urteile 5F_8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2;
5F_10/2012 vom 25. März 2013 E. 1.1).

3. 
Der Gesuchsteller macht einleitend geltend, es treffe zwar zu, dass er in
seiner Verfassungsbeschwerde bezüglich der Frage, ob die (vor der
Schlichtungsbehörde geschlossene) Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 die
Voraussetzungen eines definitiven Rechtsöffnungstitels erfülle, keine Rügen
erhoben habe. Der Rechtsöffnungsrichter sei aber bei "Stillschweigen des
Schuldners" verpflichtet, das Vorliegen eines gehörigen Rechtsöffnungstitels
von Amtes wegen abzuklären. Mit diesen Ausführungen - mit welchen der
Beschwerdeführer offenbar die in Erwägung 1.2 des angefochtenen Urteils
festgehaltenen und gesetzlich vorgesehenen Anforderungen an die Begründung
einer Verfassungsbeschwerde kritisiert (vgl. Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG) - zielt der Beschwerdeführer sinngemäss auf eine Wiedererwägung des
in Frage stehenden Urteils ab. Dafür ist das Revisionsverfahren indes nicht
gegeben (Urteile 5F_10/2015 vom 4. Februar 2016 E. 1.2; 5F_19/2014 vom 14.
Januar 2015 E. 3).
Damit zusammenhängend führt der Gesuchsteller weiter aus, es liege kein Beweis
vor, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei. Diese
Tatsache habe das Bundesgericht nicht beachtet und stattdessen in Erwägung 2.3
des angefochtenen Urteils willkürlich erwogen, es stehe nicht in Frage, dass
das Gemeinwesen zu Gunsten seiner Tochter bevorschusste Unterhaltsbeiträge
geltend mache. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
die Revision nicht dazu dient, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen
Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht
nachträglich zu beheben (Urteile 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 2.1; 5F_6/2007
vom 7. April 2008 E. 2.2). Zur kantonsgerichtlichen Annahme, dass der Kanton
Basel-Stadt die Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate Juli 2015 bis April
2016 bevorschusst hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde
keine Stellung genommen und diese damit auch nicht in Frage gestellt. Wenn er
eine Leistung des Gemeinwesens nun bestreitet bzw. einen fehlenden urkundlichen
Nachweis moniert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits im
vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu diesen Punkten zu äussern
und - hinreichend substanziierte - (Verfassungs-) Rügen zu erheben. Da die
Revision nicht dazu dient, frühere prozessuale Fehler wieder gutzumachen,
erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers allesamt als
verspätet.

4. 
Da der Gesuchsteller insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt, weshalb ein
Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf sein Gesuch um Revision nicht
eingetreten werden. Es erwies sich zudem von Anfang an als aussichtslos, womit
das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
BGG). Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben