Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.1/2017
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2017
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5F_1/2017

Urteil vom 11. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Gesuchsgegner,

Betreibungsamt Rüti.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_626/2016 vom 1. November 2016.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil 5A_626/2016 vom 1. November 2016 ist das Bundesgericht auf eine
Beschwerde der A.________ AG gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 16. August 2016 nicht eingetreten. Gegenstand dieses Verfahrens war
das Anliegen der A.________ AG, in den zwei beim Betreibungsamt Rüti gegen sie
laufenden Grundpfandverwertungen (Nr. www und xxx) die Nichtigkeit der beiden
der Verwertung zugrunde liegenden Zahlungsbefehle und der beiden
Lastenverzeichnisse feststellen zu lassen.
Am 6. Januar 2016 hat die A.________ AG (Gesuchstellerin) um Revision des
Urteils 5A_626/2016 vom 1. November 2016ersucht. Sie beantragt die Aufhebung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2016. Die Sache
sei an das Obergericht oder an das Bezirksgericht zur Neubehandlung
zurückzuweisen und diese hätten die weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung
einzuladen, Beweise zu erheben und einen zweiten Schriftenwechsel
durchzuführen. Sodann sei dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung
zuzusprechen und das Betreibungsamt anzuweisen, auf die Bekanntmachung einer
neuen Versteigerung zu verzichten und keine Besichtigungen der pfandbelasteten
Liegenschaften durchzuführen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verfahrens 5A_626/2016 beigezogen, aber
keine Vernehmlassungen eingeholt, da sich die Angelegenheit sofort als
spruchreif erweist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das
Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von
einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund
zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h.,
es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Insbesondere kann die Revision nicht dazu dienen, eine Wiedererwägung
des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_10/2015
vom 4. Februar 2016 E. 1.2; 5F_19/2014 vom 14. Januar 2015 E. 3; je mit
Hinweisen).

3. 
Die Gesuchstellerin beruft sich auf ein offensichtliches Versehen bei der
Beurteilung ihrer Beschwerde im Verfahren 5A_626/2016. Der Vorwurf betrifft
einzig ihren damaligen Einwand, die kantonalen Instanzen hätten von den übrigen
Verfahrensbeteiligten keine Vernehmlassungen eingeholt. In ihrem
Revisionsgesuch wiederholt die Gesuchstellerin die damaligen Vorbringen. Sie
zielt damit offensichtlich auf eine Wiedererwägung der entsprechenden
bundesgerichtlichen Erwägung (Urteil 5A_626/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1)
ab, in der ihr das schutzwürdige Interesse an der entsprechenden Rüge
abgesprochen worden ist. Ein Revisionsgrund ist damit nicht dargetan.
Insbesondere liegt kein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor.
Ebensowenig liegt ein Revisionsgrund in ihrem weiteren Einwand, auch das
Bundesgericht habe im Verfahren 5A_626/2016 keine Vernehmlassungen eingeholt
und damit das rechtliche Gehör verletzt.
Das Revisionsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden kann. Insgesamt bewegt es sich an der
Grenze zur Missbräuchlichkeit, zielt die Gesuchstellerin doch offensichtlich
bloss darauf ab, die Verwertung weiter zu verzögern. Die Gesuchstellerin ist
deshalb darauf hinzuweisen, dass weitere Revisionsgesuche in der Art des
vorliegenden vom Bundesgericht künftig als missbräuchlich erachtet und ohne
Antwort abgelegt werden können (Art. 42 Abs. 7 BGG).

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben