Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.19/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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5F_19/2017             

 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_235/2017 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 14. August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind Miteigentümer der Liegenschaft
GB U.________ Nr. xxx. Im Zusammenhang mit einer ausstehenden Restzahlung aus
einem Totalunternehmervertrag mit der C.________ AG erwirkte diese mit Urteil
des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 15. Juli 2016 die definitive Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von Fr. 22'000.-- nebst
Zins. 
Mit Urteil vom 16. Februar 2017 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf
die erst vor oberer Instanz erhobenen Widerklagebegehren von A.A.________ und
B.A.________ nicht ein, reduzierte aber die Pfandsumme auf Fr. 17'392.80. 
Mit Urteil 5A_235/2017 vom 15. August 2017 trat das Bundesgericht auf die
hiergegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ nicht ein, weil
zufolge des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwertes nur die subsidiäre
Beschwerde offen stand (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG), mit welcher
einzig Verfassungsbeschwerden erhoben werden konnten (Art. 117 BGG), ohne dass
solche erhoben worden wären. 
Mit Gesuch vom 21. September 2017 verlangen A.A.________ und B.A.________ die
Revision dieses Urteils; im Einzelnen stellen sie Begehren um Entschädigung für
ihre Kosten von Fr. 5'500.--, um Anweisung des Obergerichtes, ihren
Korrekturantrag zuzulassen, um Aufschub des Vollzuges des zu revidierenden
Urteils und um abschliessende Beurteilung zufolge einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Deckungslücke bei
Baugarantieversicherungen. Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurde das
Gesuch um Aufschub des Vollzugs abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Geltend gemacht werden die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Die
Gesuchsteller berufen sich darauf, dass in der Rechtsmittelbelehrung des
obergerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2017 unter Hinweis auf einen Fr.
30'000.-- übersteigenden Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen als das
massgebliche Rechtsmittel bezeichnet worden sei. 
Im Urteil 5A_235/2017 wurde unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen
und die betreffende Rechtsprechung ausführlich dargelegt, weshalb der
massgebliche Streitwert die Summe von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und dass
eine falsche Rechtsmittelbelehrung kein nicht bestehendes Rechtsmittel zu
schaffen vermag. Ferner wurde festgehalten, dass keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht werde und auch keine solche
vorliege. 
Vor diesem Hintergrund ist weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG
noch derjenige von Art. 121 lit. d BGG gegeben und gehen als Folge die Ersuchen
um Entschädigung ebenso an der Sache vorbei wie die materiellen Ausführungen in
der Sache. 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli 

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