Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.16/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
5F_16/2017         

Urteil vom 11. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,

gegen

1. B.B.________ und C.B.________,
2. D.D.________ und E.D.________,
3. F.________,
4. G.G.________ und H.G.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Michael Tremp,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung.

Gegenstand
Revisiongesuch betreffend bundesgerichtliches Urteil 5A_322/2017 vom 12. Juni
2017.

Sachverhalt:
Für den Sachverhalt wird auf das zu revidierende Urteil 5A_322/2017 vom 12.
Juni 2017 verwiesen.
Gegen dieses hat die A.________ AG am 8. August 2017 ein Gesuch um Revision und
Neubeurteilung durch unparteiische Richter gestellt. Sodann verlangt sie,
vorsorglich sei das Kantonsgericht Zug anzuweisen, sämtliche Handlungen
betreffend Eintragung von neuen Wertquoten einzustellen, und vorsorglich sei
das Grundbuchamt Zug anzuweisen, keinerlei neue Einträge vorzunehmen.

Erwägungen:

1. 
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG,
weil ihr nicht vorgängig die Zusammensetzung des Gerichtes bekannt gegeben
worden sei, was ihren aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden
Anspruch auf Beurteilung durch unvoreingenommene und unbefangene Richter
verletze. Das Vorbringen, dass im Vollstreckungsverfahren (Urteil 5A_322/2017)
überwiegend die gleichen Richter und der gleiche Gerichtsschreiber mitgewirkt
hätten wie in den zugrunde liegenden materiellen Verfahren auf
Wertquotenänderung (Urteile 5A_947/2015 und 5A_965/2015), vermag jedoch nach
der diesen Fall ausdrücklich regelnden Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 BGG keine
Befangenheit zu begründen. Umso weniger war der Anschein von Befangenheit
gegeben, als es im Vollstreckungsverfahren nicht mehr um materielle, sondern um
vollstreckungsrechtliche und somit um andere Themen ging.
Sodann beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit.
d BGG, indem das Bundesgericht die wesentliche Tatsache übersehen habe, dass
das Kantonsgericht Zug nicht am Verfahren beteiligten Dritten Verpflichtungen
auferlegt habe. Dies wurde jedoch im Urteil 5A_322/2017 keineswegs übersehen
(vgl. dort Lit. B) und im Übrigen auch gutheissend gewürdigt (vgl. dort E. 4).
Soweit die Gesuchstellerin einmal mehr die Wertquotenanpassung materiell in
Frage stellen will und die erwähnten Urteile inhaltlich kritisiert, indem sie
ihre bereits in jenen Verfahren vorgetragenen Standpunkte wiederholt, kann dies
von vornherein nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen den
Vollstreckungsentscheid erfolgen.

2. 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen gegenstandslos.

3. 
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, und dem Grundbuch- und Vermessungsamt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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