Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.14/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
5F_14/2017         

Urteil vom 27. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
Gesuchsgegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_926/2014 vom 28. August
2015.

Sachverhalt:
A.________ hat die inzwischen volljährige (geb. 1998) Tochter C.________, zu
welcher aufgrund strikter Verweigerung seit Jahren kein Kontakt besteht.
Mit Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 schützte das Bundesgericht die von
den Vorinstanzen verweigerte Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes an den
Vater.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2017 ein Revisionsgesuch
eingereicht. Darin fordert er verschiedene Erklärungen in Bezug auf das Urteil
5A_926/2014, die rechtskräftige Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigter
wegen verschiedener Straftatbestände sowie eine offizielle Entschuldigung
seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau
wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Ferner beantragt er die
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 
Soweit anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils 5A_926/2014 verlangt
wird, ist die Eingabe von vornherein unzulässig.
Was das eigentliche Revisionsgesuch anbelangt, macht der Beschwerdeführer
keinen Revisionsgrund geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
einer der in Art. 121 f. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegen
könnte. Ferner ist weder begründet noch erkennbar, dass die in Art. 124 Abs. 1
BGG genannten Revisionsfristen eingehalten wären.

2. 
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das
Revisionsgesuch, nicht einzutreten.
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66
Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird
nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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