Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.13/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
5F_13/2017         

Urteil vom 31. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerisches Bundesgericht.

Gegenstand
Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 10. Mai 2017 (Abweisung des
Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) im Verfahren 5A_304/2017.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht im Verfahren 5A_304/2017 mit Verfügung vom 10. Mai 2017
das Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat mit
der Begründung, dass eine juristische Person grundsätzlich keinen
entsprechenden Anspruch hat,
dass der A.________ AG gleichzeitig mit der genannten Verfügung die
Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren 5A_304/2017
zugestellt worden ist,
dass die A.________ AG am 23. Mai 2017 ein Revisionsgesuch in Bezug auf die
Verfügung vom 10. Mai 2017 gestellt hat,
dass die Revision nach dem Wortlaut von Art. 121 BGG nur gegen Entscheide und
auch von der Logik her nur gegen Individualakte ergriffen werden kann, welche
gestützt auf Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsen, wozu Verfügungen betreffend
unentgeltliche Rechtspflege nicht gehören,
dass im Übrigen auch kein Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 BGG vorgebracht
wird, sondern eine - ohnehin untaugliche - Begründung für das seinerzeitige
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgeliefert wird, so dass auf das
Revisionsgesuch auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann,
dass eventualiter die Sistierung der Einforderung des Kostenvorschusses
verlangt wird,
dass auch hierfür keine tauglichen Gründe vorgebracht werden, so dass auf das
Sistierungsgesuch ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wird (Art.
66 Abs. 1 BGG),
dass der Gesuchstellerin mit separater Verfügung eine letzte, nicht
erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Erhalt jener Verfügung zur Leistung des
Gerichtskostenvorschusses im Verfahren 5A_304/2017 anzusetzen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch und auf das eventuelle Sistierungsgesuch wird nicht
eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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