II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.13/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 5F_13/2017 Urteil vom 31. Mai 2017 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Gesuchstellerin, gegen Schweizerisches Bundesgericht. Gegenstand Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 10. Mai 2017 (Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) im Verfahren 5A_304/2017. In Erwägung, dass das Bundesgericht im Verfahren 5A_304/2017 mit Verfügung vom 10. Mai 2017 das Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat mit der Begründung, dass eine juristische Person grundsätzlich keinen entsprechenden Anspruch hat, dass der A.________ AG gleichzeitig mit der genannten Verfügung die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren 5A_304/2017 zugestellt worden ist, dass die A.________ AG am 23. Mai 2017 ein Revisionsgesuch in Bezug auf die Verfügung vom 10. Mai 2017 gestellt hat, dass die Revision nach dem Wortlaut von Art. 121 BGG nur gegen Entscheide und auch von der Logik her nur gegen Individualakte ergriffen werden kann, welche gestützt auf Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsen, wozu Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht gehören, dass im Übrigen auch kein Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 BGG vorgebracht wird, sondern eine - ohnehin untaugliche - Begründung für das seinerzeitige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgeliefert wird, so dass auf das Revisionsgesuch auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann, dass eventualiter die Sistierung der Einforderung des Kostenvorschusses verlangt wird, dass auch hierfür keine tauglichen Gründe vorgebracht werden, so dass auf das Sistierungsgesuch ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass der Gesuchstellerin mit separater Verfügung eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Erhalt jener Verfügung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses im Verfahren 5A_304/2017 anzusetzen ist, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch und auf das eventuelle Sistierungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Mai 2017 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben