Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.10/2017
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2017
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
5F_10/2017         

Urteil vom 31. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_158/2016
vom 11. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 ist das Bundesgericht auf eine
Verfassungsbeschwerde der A.________ GmbH (gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern vom 4. Oktober 2016 im Verfahren ZK 16 402) mangels genügender
Begründung nicht eingetreten (Verfahren 5D_158/2016).
Am 27. März 2017 hat die A.________ GmbH (Gesuchstellerin) das Bundesgericht um
Revision des Urteils 5D_158/2016 ersucht. Sie verlangt die Aufhebung des
Urteils, die Rückweisung an die Vorinstanz und allenfalls die Beurteilung durch
das Bundesgericht sowie die Löschung eines Registereintrags.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 ist der Gesuchstellerin gemäss Art. 62 BGG
Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt worden.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3
BGG eine Nachfrist von zehn Tagen seit Zustellung zur Leistung des
Kostenvorschusses angesetzt worden. Dabei wurde der Gesuchstellerin angedroht,
dass auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn sie den Kostenvorschuss
nicht innerhalb der Nachfrist leiste.
Am 4. Mai 2017 ist die Gesuchstellerin mit einem Schreiben an das Bundesgericht
gelangt. Sie sieht darin, dass man von ihr einen Vorschuss verlangt, ein
Zeichen dafür, dass das Gericht die Sache nicht an die Hand nehmen wolle.
Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist folglich gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben