Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2G 1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2G_1/2017

Urteil vom 17. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg.

Gegenstand
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
2C_598/2016 / 2C_599/2016 vom 30. Juni 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons
Freiburg dem in U.________/FR wohnhaften A.________ (hiernach: der
Steuerpflichtige) eine Ordnungsbusse von Fr. 70.--, weil dieser es trotz
Mahnung unterlassen hatte, die Steuererklärung 2014 einzureichen. Die
Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015). Dagegen
gelangte der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 31. August 2015 an das
Kantonsgericht des Kantons Freiburg. Mit Entscheid 607/2015/36 vom 22. März
2016 trat dieses zufolge versäumter Frist auf die Beschwerde nicht ein. Der
Entscheid wurde dem Steuerpflichtigen am 7. April 2016 zugestellt. In der Folge
erhob dieser am 28. Juni 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

1.2. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_598/2016 / 2C_599/2016 vom 30. Juni
2016 auf die - auch vor Bundesgericht - verspätete Eingabe nicht ein. Dabei
berücksichtigte es ein Arztzeugnis, das dem damals 92-jährigen
Steuerpflichtigen einen "ausgezeichneten Allgemeinzustand" attestierte, wenn
auch beeinträchtigt durch Altersbeschwerden und eine akute psychische
Belastungssituation. Das Bundesgericht erwog, eine Wiederherstellung der im
bundesgerichtlichen Verfahren versäumten Frist sei mit Blick auf den recht
guten Gesundheitszustand ausgeschlossen (E. 2.5). Im Kostenpunkt erkannte es in
E. 2.7: "Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) ". Dementsprechend
lautete die Ziff. 4 des Dispositivs dahingehend, dass für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben würden.

1.3. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 14. Februar 2017 ersucht der
Steuerpflichtige um Erläuterung des Urteils 2C_598/2016 / 2C_599/2016 vom 30.
Juni 2016. Hierzu führt er aus:

"Ich begründe meinen Antrag mit der Feststellung, dass die Erwägung 2.7, die
Ziffer 4 des Dispositivs betrifft, die Umstände, die es rechtfertigen,
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, nicht erwähnt
und dass das Dispositiv somit unvollständig ist."

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Ist das  Dispositiveines bundesgerichtlichen Entscheids unklar,
unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler,
so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die 
Erwägungeneines bundesgerichtlichen Entscheids unterliegen der Erläuterung
hingegen nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der
Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober
2009 E. 1.1; BGE 110 V 222 E. 1 S. 222).

2.2. Ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden und
unterliegt nur insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als ein solches nicht
mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen
hat (Art. 129 Abs. 2 BGG). Zeitliche Schranken können sich auch aus dem Gebot
des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) ergeben (NIKLAUS OBERHOLZER,
in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer,
BGG, Kommentar, 2. Aufl. 2015. N. 12 zu Art. 129 BGG).

3.

3.1. Der Steuerpflichtige ersucht knapp acht Monate nach Erlass des
erläuterungsbetroffenen Urteils um näheren Aufschluss. Er begründet sein Gesuch
damit, dass aus dem Dispositiv nicht hervorgehe, aus welchen Gründen
ausnahmsweise auf die Verlegung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
verzichtet werden konnte. Abgesehen davon, dass sich die Frage nach dem
Rechtsschutzinteresse stellt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG per analogiam; Urteil
2C_974/2016 und weitere vom 12. Dezember 2016 E. 3.5), nachdem das
Bundesgericht zugunsten des Steuerpflichtigen vom Unterliegerprinzip abgewichen
ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), zielt das Gesuch offensichtlich am Kern der
Erläuterung vorbei.

3.2. Der Steuerpflichtige nimmt im Grunde keinen Anstoss am Dispositiv, das
sich im Kostenpunkt einzig zu Bestand und Höhe einer Kostenpflicht zu äussern
hatte. Vielmehr will er in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen das
Bundesgericht es für sachgerecht hielt, das bundesgerichtliche Verfahren
kostenfrei zu halten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dieser Aspekt entzieht sich
freilich einer Erläuterung, ist das Dispositiv doch unstreitig vollständig und
bemängelt der Steuerpflichtige lediglich die ihm unvollständig erscheinende
Motivation. Hierzu steht das Erläuterungsgesuch nicht zur Verfügung (vorne E.
2.1). Es ist immerhin darauf hinzuweisen, dass ein Kosten- und
Entschädigungsentscheid nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf
rechtliches Gehör knapp begründet werden darf und unter Umständen gar nicht
begründet werden muss (Urteil 1C_50/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2, in: ASA 85 S.
383; BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 zur insoweit gleichartigen Parteientschädigung).
Im erläuterungsbetroffenen Entscheid war insbesondere dem fortgeschrittenen
Alter und dem zwar guten, dennoch beeinträchtigten Gesundheitszustand des
Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen.

3.3. Das Erläuterungsgesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen.

4.
Auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren kann
angesichts der unveränderten Umstände wiederum verzichtet werden (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Freiburg, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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