Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.9/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2F_9/2017          

Urteil vom 10. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Gruppe Bezugsdienste,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_5/2017
(Urteil 2C_1075/2016 und 2C_1077/2016) vom 24. Februar 2017.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht am 5. Dezember 2016 die Beschwerden von A.________ gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016 (betreffend
Steuerhinterziehung [Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern])
abgewiesen hat (Urteil 2C_1075/2016 und 2C_1077/2016),
dass es am 24. Februar 2017 auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes
Revisionsgesuch von A.________ nicht eingetreten ist (Urteil 2F_5/2017),
dass A.________ mit Eingabe vom 12. März 2017 erneut eine Revision des Urteils
2C_1075/2016 und 2C_1077/2016 und auch eine solche des Urteils vom 24. Februar
2017 verlangt,
dass der Gesuchsteller dabei im Wesentlichen diejenigen Erklärungen wiederholt,
bei denen das Bundesgericht im Urteil 2F_5/2017 erkannt hat, diese fielen unter
keinen der gesetzlich abschliessend geregelten Revisionsgründe,
dass er ferner vorträgt, Schuld trage die X.________ Kantonalbank,
dass er ausserdem geltend macht, er habe "im Delirium nicht erkannt (..), dass
eine Frist von 30 Tagen besteht" und dass er, der sich "in rechtlichen
Angelegenheiten nicht besonders auskenne", dies auch nicht habe wissen können,
dass auch diese Einwände unter keinen der in Art. 121 ff. BGG genannten
Revisionsgründe fallen und überdies in Fragen der Fristwiederherstellung
mangelnde Kenntnis (der Partei selber oder eines beigezogenen Rechtsberaters)
über das Verfahrensrecht nie als unverschuldetes Hindernis gelten kann (Urteil
2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007, E. 2.2.2),
dass daher auch auf das vorliegende Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder
andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist (vgl. Art. 127 BGG),
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser
Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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