II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.5/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2F_5/2017 Urteil vom 24. Februar 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Bundesrichter Zünd, Bundesrichter Stadelmann, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Kantonales Steueramt Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1075/ 2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016. Nach Einsicht in die Eingabe von A.________ vom 17. Februar 2017, worin dieser um Revision des Urteils 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016 und um ein "gerechtes Verfahren" ersucht, in Erwägung, dass die Revisionsgründe gesetzlich abschliessend geregelt sind (Art. 121 ff. BGG [SR 173.110]) und eine Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids herrscht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG), wenn gerügt werden soll, das revisionsbetroffene bundesgerichtliche Urteil verletze andere Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG), dass der Steuerpflichtige in seiner kurzen Eingabe lediglich dartut, er sei im Steuerverfahren nie zu Wort gekommen, was er als ungerecht empfinde und worin eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei, dass diese Erläuterung unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe fällt, keinerlei hinreichende Begründung vorliegt und die gesetzliche Frist ohnehin versäumt ist, dass auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten ist, dass in Abweichung vom Unterliegerprinzip auf das Verlegen von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Februar 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Kocher Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben