Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.5/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_5/2017

Urteil vom 24. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1075/
2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Eingabe von A.________ vom 17. Februar 2017, worin dieser um Revision
des Urteils 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016 und um ein
"gerechtes Verfahren" ersucht,

in Erwägung,
dass die Revisionsgründe gesetzlich abschliessend geregelt sind (Art. 121 ff.
BGG [SR 173.110]) und eine Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids herrscht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG), wenn gerügt
werden soll, das revisionsbetroffene bundesgerichtliche Urteil verletze andere
Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG),
dass der Steuerpflichtige in seiner kurzen Eingabe lediglich dartut, er sei im
Steuerverfahren nie zu Wort gekommen, was er als ungerecht empfinde und worin
eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei,
dass diese Erläuterung unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe fällt,
keinerlei hinreichende Begründung vorliegt und die gesetzliche Frist ohnehin
versäumt ist,
dass auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten ist,
dass in Abweichung vom Unterliegerprinzip auf das Verlegen von Kosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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